Investieren in Polen 2018Gesellschaftsformen und Steuern(mit Änderungen ab 1. Januar 2018) SteuerberatuNG
Herausgeber:getsix®ul. Szwedzka 5Bielany Wrocławskie55-040 Kobierzyce Tel.: +48 (71) 388 13 00 Fax: +48 (71) 388 13 10E-mail: wroclaw@getsix.pl Redaktion:TaxaGroup:Sabina Moczko-Wdowczyk Tax Adviser, Licence number: 09738getsix® Group:Claus FrankMonika Martynkiewicz-FrankAnthony Kerr Design:getsix® Design: Anthony KerrMarta Bazan© Copyright getsix® Group Poland, 2018All rights reservedItem Code: G0006 (Jul. 18)ISBN: 978-83-947292-2-6 Inhaltsverzeichnis: Bestleistungen für Ihr Rechnungswesen 3UnternehmensgründUng von AUsländern in PolenUnternehmensgründung von Ausländern in Polen 4Niederlassung eines ausländischen Unternehmens 5Vertretung eines Ausländischen Unternehmens 5Grundlegende Informationen für Investoren 8Das polnische Steuersystem umfasst 16 verschiedene Arten von Steuern 8Verwaltung & Compliance 8Gesellschaftsrecht 9leAsingLeasing 13steUernKörperschaftsteuer (CIT) 15Andere Unternehmenssteuern 36Vorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung 38Einkommensteuer (PIT) 40Umsatzsteuer (VAT) 55Steuer auf zivilirechtliche Handlungen (PCC) 70Steuerprüfung und Rechtsweg in Polen 70Die Nationale Gerichtsverwaltung (KAS) 71Abgabenordnung 71Allgemeines Steuerrecht 72Zinsen 73Steuergrenzen im Jahr 2018 74Doppelbesteuerungsabkommen 74soziAlversicherUng Sozialversicherungsbeiträge 77Rentenversicherung 78Invaliditätsversicherung 79Soziale Absicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten 80Soziale Absicherung bei Krankheit und Schwangerschaft 82getsix® Partner 86
3BestleistUngen für ihr rechnUngswesenWachsende Anforderungen im globalen Wettbewerb erfordern schlanke, hocheffiziente Unternehmensstrukturen. Knapper werdende Ressourcen und steigender Kostendruck erfordern eine straffe und flexible Organisation. getsix® hat sich zum Ziel gesetzt, Unternehmen und Unternehmer in Polen bei der Bewältigung dieser Aufgaben zu unterstützen. getsix® bietet Ihnen in Polen eine Vielzahl verschiedener - sich gegenseitig ergänzender - professioneller Dienstleistungen in den Bereichen: kfm. Dienstleistungen & Beratung Finanzbuchhaltung & Personalabrechnung IT Vertrieb & Services Steuer & RechtsberatungZum Kundenstamm von getsix® gehören polnische Mandanten, aber auch eine Vielzahl internationaler Unternehmen mit Ihren polnischen Tochtergesellschaften und/oder Niederlassungen, insbesondere aus dem deutschsprachigen Raum. Mandanten mit deutschem Sprachhintergrund steht bei getsix® ein deutschsprachiges Team zur Verfügung, welches German Desk genannt wird. Unsere ca. 95 Mitarbeiter haben langjährige Erfahrung in den einzelnen Fachgebieten und unterstützen Sie gerne bei Ihren unternehmerischen Tätigkeiten in Polen. Das Dienstleistungsangebot kann individuell auf die Anforderungen Ihres Unternehmens angepasst und strukturiert werden. Wir bieten Ihnen unsere Dienstleistungen, grundsätzlich in deutscher Sprache an, daneben aber natürlich auch in Polnisch oder Englisch. Für die Betreuung ist jeweils eine Mitarbeiter/in zuständig, der dem jeweiligen Mandanten als ständiger Ansprechpartner zur Verfügung steht. getsix® ist 2014 der HLB International beigetreten, ein führendes Netzwerk unabhängiger Wirtschaftsprüfungs-gesellschaften und professionellen Unternehmensbe-ratern mit gut etablierten Mitgliedsfirmen aus Polen und weltweit meist unter den Top 12 nationaler Ebene. Sobald wir erkannt haben, wie wichtig eine Allianz mit Mitgliedsfirmen in Polen ist, haben wir HLB Polen ge-gründet. Das macht uns noch stärker, noch flexibler mit einem kombinierten Personal von über 210 Spezialisten, die alle Bereiche der Rechnungslegung, Wirtschaftsprü-fung, Lohnbuchhaltung, Personalwesen, zusammen mit Beratung, Steuer- und Finanzdienstleistungen, über eine vollkommen ausgereifte und anspruchsvolle Reihe von technischen IT-Lösungen ergänzt. Die Kernwerte des Kunden HLB Polen Allianz: eine etablierte Netzwerk lokales Wissen mit globaler Expertise persönlicher Partner-geführter Service was Kundenbindung garantiert eine Reihe von zusätzlichen Service Bei Fragen und Anregungen können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden. getsix® berät Sie gerne.
Investieren in Polen 20184UnternehmensgründUng von AUsländern in PolenRechtsgrundlage Das grundlegende Gesetz, das die Geschäftstätigkeit von Ausländern in Polen regelt, ist das Gesetz über die Gewerbefreiheit vom 2. Juli 2004. Im Sinne des Gesetzes über die Gewerbefreiheit gilt als Ausländer: (1) jede natürliche Person ohne polnische Staatsbürgerschaft, (2) jede juristische Person mit Sitz im Ausland, sowie (3) jede organisatorische Einheit, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Rechtsfähigkeit ausgestattet ist und ihren Sitz im Ausland hat.A. Ausländer aus: • Mitgliedsstaaten der Europäischen Union • Mitgliedsstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) - Vertragsstaaten des Ab-kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum • Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum sind, die aber Freizügigkeit genießen aufgrund von Abkommen, die ihre Staaten mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten abgeschlos-sen haben, dürfen auf der gleichen Grundlage wie polnische Bürger ein Gewerbe gründen und unternehmerisch tätig werdenB. Die oben genannte Regelung trifft auch für Ausländer zu, die keine Bürger der unter Punkt A genannten Staaten sind, und die: • eine Niederlassungsgenehmigung für Polen erhalten haben • eine Aufenthaltsgenehmigung für Polen unter dem Status eines langfristig Aufenthalts-berechtigten in der Europäischen Gemeinschaft erworben haben • eine Aufenthaltsgenehmigung für Polen für einen festgelegten Zeitraum auf der Grundlage der im Ausländergesetz vom 13. Juni 2003 genannten Umständen er-worben haben • Asylantenstatus in Polen oder ergänzenden Schutz genießen • die Genehmigung für einen geduldeten Aufenthalt erhalten haben • eine Aufenthaltsgenehmigung für Polen für einen festgelegten Zeitraum erworben haben und mit einem polnischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Polen verheiratet sind • in Polen unter befristetem Schutz stehen • eine gültige Polenkarte (Karta Polaka) besitzen • Familienangehörige von Bürgern der unter Punkt A genannten Staaten sind und bei diesen in Polen wohnen bzw. zu ihnen ziehenC. Rechtsformen geschäftlicher Tätigkeit:Sofern in einem internationalen Abkommen nicht anders angegeben, haben Ausländer, die nicht unter die oben genannten Punkte A und B fallen, nur das Recht zur Gründung und Führung einer geschäftlichen Tätigkeit (einschließlich der Gründung der unten genannten Partnerschaften bzw. Gesellschaften sowie des Kaufs von Anteilen an denselben) in Form: • einer Kommanditgesellschaft • einer Kommanditgesellschaft auf Aktien • einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung • einer AktiengesellschaftAußerdem können ausländische Unternehmer, d.h. ausländische Personen und polnische Staatsbürger, die eine geschäftliche Aktivität im Ausland führen,, eine Geschäftstätigkeit in Form einer Niederlassung aufnehmen oder eine Vertretung in Polen gründen.
5niederlAssUng eines AUsländischen UnternehmensvertretUng eines AUsländischen UnternehmensGrundlage Nach polnischem Recht können Unternehmer Niederlassungen gründen, um in Polen eine geschäftliche Tätigkeit auszuführen. Ein Unternehmen aus dem Ausland darf eine Niederlassung unter der Bedingung gründen, dass ein polnischer Unternehmer das gleiche Recht im Herkunftsland des ausländischen Unternehmers hat (Gegenseitigkeitsprinzip), es sei denn, durch Polen unterzeichnete internationale Abkommen enthalten abweichende Regelungen. Das oben Genannte gilt nicht für Unternehmer aus EU- und EWR-Ländern sowie aus Ländern, die Assoziationsabkommen mit der EU im Bereich der Niederlassungsfreiheit abgeschlossen haben. Diese Unternehmer genießen freies Recht zur Gründung von Niederlassungen auf dem polnischen Staatsgebiet. Eine Niederlassung besitzt keine Rechtspersönlichkeit, sie ist integraler Bestandteil des ausländischen Unternehmens, kann im eigenen Namen keine Rechte erwerben oder Verpflichtungen eingehen und kann weder klagen noch verklagt werden. Niederlassungen besitzen jedoch große Unabhängigkeit in Personalfragen. Der Umfang der Geschäftstätigkeit darf den des ausländischen Unternehmers nicht überschreiten. Für einige Branchen kann es Sonderregelungen (für Polen und für die Europäische Union) bzgl. der Eröffnung von Niederlassungen geben, z.B. was die Eröffnung von Niederlassungen ausländischer Banken, Versicherungen oder Investmentgesellschaften angeht. In diesen Fällen sind die Sonderregelungen zu berücksichtigen (die von den allgemeinen Regelungen abweichen können).Grundlage Ausländische Unternehmer können eine Vertretung in Polen eröffnen. Eine Niederlassung besitzt keine eigenständige Rechtspersönlichkeit und wird als Teil der organisatorischen und funktionalen Struktur des ausländischen Unternehmens behandelt. Sie kann keine Rechte erwerben oder Verpflichtungen eingehen, verklagen oder verklagt werden. Die Niederlassung darf durch den Unternehmer nur für Werbungs- und Promotionzwecke des Unternehmers in Polen gegründet werden.Unternehmensgründung für Ausländer in Polen
Investieren in Polen 20186UnternehmensgründUng in PolenBezeichnung auf polnischeintrag handelsregister / rechtspersön-lichkeit Mindestkapital einpersonengesellschaft GmbHSpółka z ograniczoną odpowiedzialnością ja / ja PLN 5.000,00 Mindestnennwert PLN50,00jaAGSpółka Akcyjna ja / jaPLN 100.000,00 Mindestnennwert PLN0,01jaGenossenschaft Spółdzielnia ja / ja neinNein, mindestens 10 Mitglieder (5 in landwirtschaftlichen Genossenschaf-ten). Gilt nicht, wenn mindestens 3 Mitglieder juristische Personen sind.OHG Spółka jawna ja / ja nein neinKGSpółka komandytowa ja / nein neinneinKGaASpółka komandytowo- -akcyjnaja / nein PLN 50.000,00neinGbrSpółka cywilna ja /nein neinneinEingetragene ZweigniederlassungOddział ja / nein neinSteuerlicheBetriebsstätteZakład ja / nein nein
7weitere informAtionensteuer auf zivilrechtliche hand-lungen / rechtsgeBühren schrift-forM / notariats-akttranspa-renz registrierung Bei finanzBe-hördenaBschlussprüfung: uMsatz ≥ eur 5.000.000,00 BilanzsuMMe ≥ eur 2.500.000,00 MitarBeiter ≥50GmbH 0,5% Steuer Gründungssteuer / Eintrag ins Handelsregisterja / ja nein jaSofern mindestens zwei dieser Bedingungen zutreffenAG 0,5% Steuer Gründungssteuer / Eintrag ins Handelsregisterja / ja nein ja ObligatorischGenossenschaft Nein / Eintrag ins Handelsregister ja / nein nein ja VorgeschriebenOHG 0,5% Steuer Gründungssteuer / Eintrag ins Handelsregisterja / nein ja jaSofern mindestens zwei dieser Bedingungen zutreffenKG0,5% Steuer Gründungssteuer (Ja bei Kommanditgesellschaften mit einer GmbH als Komplementär)/ Eintrag ins Handelsregisterja / nein ja jaSofern mindestens zwei dieser Bedingungen zutreffenKGaA0,5% Steuer Gründungssteuer / Eintrag ins Handelsregisterja / ja ja jaSofern mindestens zwei dieser Bedingungen zutreffenGbr0.5% Gründungssteuer / Eintrag in das Zentralregister für die Gewerbetätigkeit natürlicher Personenja/nein ja jaSofern mindestens zwei dieser Bedingungen zutreffenEingetragene Zweignieder-lassung In der Regel nein; Eintrag ins Handelsregister- - jaIm Rahmen der Prüfung des MutterunternehmensSteuerlicheBetriebsstätte- - - jaIm Rahmen der Prüfung des MutterunternehmensUnternehmensgründung für Ausländer in Polen
Investieren in Polen 20188grUndlegende informAtionen für investorenWährung: Polnischer Złoty (PLN)Rechnungslegungsgrundsätze/Abschlüsse - polnische Grundsätze zur ordnungsgemäßen Buchführung bzw. in Einzelfällen das IFRS. Abschlüsse sind jährlich zu erstellen. Sonderregelungen gelten für börsennotierte Unternehmen.Devisenkontrolle - bei EU-, EWR- und OECD-Transaktionen sowie solchen mit einigen anderen Staaten (im allgemeinen) keine. Eine Genehmigung kann erforderlich sein für bestimmte Transaktionen mit anderen Staaten, oder wenn Transaktionen in Fremdwährung vorgenommen werden sollen.Wichtigste Wirtschaftseinheiten - hierzu gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sp. z o.o.), die Aktiengesellschaft (SA), die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Kommanditgesellschaft, die Einzelfirma und die Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft. dAs Polnische steUersystem UmfAsst 16 verschiedene Arten von steUernDirekte Steuern: Körperschaftsteuer (CIT)Persönliche Einkommensteuer (PIT)SozialabgabenErbschafts- und SchenkungssteuerSteuer auf zivilrechtliche Handlungen (PCC)StempelsteuerBörsengebührenKurtaxeKapitalertragsteuerÜbertragungssteuerIndirekte Steuern: Umsatzsteuer (VAT) und VerbrauchssteuerLotteriesteuerKommunalsteuern: GrundsteuerTransportfahrzeugsteuerLandwirtschafts- und ForststeuerHundesteuer verwAltUng & comPliAnceSteuerjahr:Das Kalenderjahr. Abweichendes Geschäftsjahr möglich auf Antrag, worüber die Steuerbehörde schriftlich zu informieren ist.Offenlegungspflicht:Steuerpflichtige müssen ihre Ertragssteuervorauszahlun-gen während des Jahres selbstständig berechnen und abführen. Sie können dabei eine pauschalierte Methode anwenden, die auf den Ergebnissen der Vorjahre basiert.Die Jahressteuerberechnung und Abführung der fälligen Steuer hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Steuerjahres zu erfolgen. Strafen:Personen, die als Steuerpflichtige gelten, sowie in manchen Fällen die Mitglieder des Vorstands können bei Nichterfüllung ihrer Steuerpflichten strafrechtlich belangt werden. In gewissen Fällen können auch juristische Personen belangtwerden.Besteuerungsverfahren: Im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten, in denen die allgemeine Steuerfestsetzung durch die Steuerbehörden erfolgt, gilt in Polen das Prinzip der Selbstfestlegung durch die Steuersubjekte .Der Steuerzahler muss zur Abgabe einer Steuererklärung und zur pünktlichen Zahlung seiner Steuerschuld die Steuer selbst berechnen.Verjährungsfrist: Prinzipiell verjährt die Steuerschuld nach 5 Jahren.Nach Ablauf der Verjährungsfrist verfällt die Steuerschuld einschließlich der darauf angefallenen Verzugszinsen.
9Registrierung und LizenzierungDie polnische Gesetzgebung schützt geistiges Eigentum und die Lizenzierung ausländischer Markennamen und Produkte ist gängige Praxis. Die Lizenzierung ist weit verbreitet in der High-Tech-Industrie, im pharmazeutischen Bereich und im Einzelhandel. In Polen produzierte und lizenzierte Produkte können von Einfuhrzöllen und Verbrauchsteuern befreit werden und genießen weitere Vorteile durch die Einstufung als polnische Produkte.Die Erteilung von Lizenzen unterliegt keinen offiziellen Einschränkungen oder ist nicht genehmigungspflichtig. Es dürfen keine Unterlizenzen vergeben werden. Rechnungslegungs-grundsätzeGemäß der Satzung der IASCF gilt als Ziel des International Accounting Standards Board: • im öffentlichen Interesse ein einheitliches Regelwerk aus anspruchsvollen, verständlichen und durchsetzbaren globalen Rechnungslegungsgrundsätzen zu schaffen, die für Geschäfts- und andere Finanzberichte hochwertige, transparente und vergleichbare Daten verbindlich machen, um den Akteuren auf den globalen Kapitalmärkten und anderen Nutzern die Fällung wirtschaftlicher Entscheidungen zu erleichtern • die Anwendung und den konsequenten Einsatz dieser Grundsätze zu fördern und • im Bereich der Konvergenz nationaler Rechnungslegungsgrundsätze und Internationaler Rechnungslegungsstandards qualitativ hochwertige Lösungen zu schaffenUnternehmensgründung für Ausländer in PolenverwAltUng & comPliAnce FortsetzunggesellschAftsrecht Gesellschaft mit beschränkter Haftung (pol. Sp. z o.o.)Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sp. z o.o.) ist die beliebteste und flexibelste Unternehmensform in Polen. Sie ist das polnische Pendant zur britischen private limited liability company, zur société à responsabilité limitée (sarl) in Frankreich bzw. zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Deutschland. Gesellschaften mit beschränkter Haftung können zu jedem gesetzlich erlaubten Zweck gegründet werden. Sie werden oft als Zweckgesellschaften, Beteiligungsgesellschaften und als nationale Unternehmen eingesetzt, die internationalen Konzernen unterstehen. Im Allgemeinen kann die Personalstruktur einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Auswirkungen auf die rechtliche Struktur verändert werden, was bei Personengesellschaften nicht der Fall ist. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann auch durch einen einzelnen Gründer/Anteilseigner geführt werden. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit nur einem Anteilseigner kann allerdings keine zweite Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit nur einem Anteilseigner gründen. Obwohl eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Kapitalgesellschaft ist, weist sie doch auch Kennzeichen einer Personengesellschaft auf, wie z.B. die Möglichkeit, die Veräußerung der Gesellschaftsanteile einzuschränken oder den Anteilseignern das Recht einzuräumen, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung individuell zu kontrollieren. Die Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden nicht in Form eines Dokumentes ausgegeben und können nicht an der Börse gehandelt werden.
Investieren in Polen 201810gesellschAftsrecht FortsetzungAktiengesellschaft (pol. S.A.)Die Aktiengesellschaft (S.A.) ist das polnische Pendant zur britischen public liability company, der société anonyme (SA) in Frankreich und der deutschen Aktiengesellschaft (AG). Die Führung einer Aktiengesellschaft ist relativ kostenintensiv und diese Gesellschaftsform wird in erster Linie für Geschäfte größeren Umfangs gewählt, insbesondere dann, wenn anzunehmen ist, dass in der Öffentlichkeit Potential für Kapitalbeschaffung besteht. Formal ist sie strukturierter als die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Anteile von Aktiengesellschaften können öffentlich gehandelt werden (börsennotiert). Das polnische Gesetz hat strengere und komplexere Regelungen für Aktiengesellschaften im Bezug auf die Kapitalbildung, die Zusammensetzung der Leitungsorgane sowie die Einhaltung von Vorschriften und die Berichterstattungspflichtgeschaffen.Besondere Anforderungen an Aktiengesellschaften (pol. S.A.) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (pol. Sp. z o.o.)KapitalSp. z o.o.: Das Mindestkapital für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beträgt PLN 5.000,00. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann durch ein oder mehrere Subjekte (Gesellschafter) gegründet werden. S.A.: Das Mindeststartkapital für eine Aktiengesellschaft beträgt PLN 100.000,00, wovon 25% vor der Registrierung eingezahlt sein müssen. Eine Aktiengesellschaft kann durch einen oder mehrere Gründungsmitglieder errichtet werden, die den Gesellschaftsvertrag unterzeichnen müssen.Besteuerung von Kapitalgesellschaften (CIT)Kapitalgesellschaften sind getrennte CIT-Steuerzahler. Im Prinzip unterliegt das gesamte globale Einkommen der Gesellschaften der Steuerpflicht. Vorstandsmitglieder unterliegen nur dann mit ihrem gesamten globalen Einkommen der Steuerpflicht, wenn sie ihren Wohnsitz in Polen haben. Als steuerpflichtiges Einkommen gelten alle Einkünfte (finanzieller und betrieblicher Art) abzüglich absetzbarer Kosten. Dieses Einkommen unterliegt der CIT-Besteuerung mit einem Steuersatz von 19%. Kapitalgesellschaften unterliegen wie jeder andere Steuerzahler der Umsatzsteuer sowie anderen Formen der Besteuerung.ReserveSp. z o.o.: Keine. S.A.: 8% der Jahresüberschüsse, bis die Reserve ein Drittel des Aktienkapitals erreicht.
11Besondere Anforderungen an Aktiengesellschaften (pol. S.A.) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (pol. Sp. z o.o.)Gründer, AktionäreSp. z o.o.: Es existieren keine Einschränkungen in Bezug auf Anzahl, Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz der Aktionäre. S.A.: Die Gesellschaft muss durch wenigstens eine natürliche oder juristische Person gegründet werden. Sobald das Unternehmen besteht, kann ein Aktionär die Anteile anderer Aktionäre erwerben. Es gibt keine Beschränkungen in Bezug auf Wohnsitz oder Nationalität.AufsichtsratSp. z o.o.: Wenn das Grundkapital PLN 500.000,00 übersteigt und es mehr als 25 Aktionäre gibt, muss die Gesellschaft einen Aufsichtsrat aus mindestens 3 Personen besitzen. S.A.: ein Aufsichtsrat mit mindestens drei Mitgliedern ist erforderlich Bedingung, von denen jedes für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren berufen wird. Für beide gilt: Keine Beschränkungen in Bezug auf Wohnort und Staatsangehörigkeit, aber der Aufsichtsratsvorsitzende von in Polen registrierten Banken muss über ausreichende Polnischkenntnisse verfügen.GeschäftsleitungEs existieren keine Vorgaben bezüglich des Wohnorts. Die Geschäftsleitungsmitglieder brauchen weder bei Aktiengesellschaften noch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung Aktionäre der Gesellschaft zu sein. Sp. z o.o.: Die Amtsdauer ist nicht festgelegt. S.A.: Die Geschäftsleitung kann zu Beginn für eine Amtsdauer von bis zu 2 Jahren ernannt werden, anschließend jeweils für bis zu 3 Jahre.PersonalAngestellte haben keinen Einfluss auf die Leitung privatwirtschaftlicher Unternehmen, es sei denn, sie sind Aktionäre. Das Personal ernennt ein Drittel des Aufsichtsrates von Firmen, die sich im Privatisierungsprozess befinden, allerdings entfällt dieses Recht, sobald 51% der Aktien verkauft sind. Angestellte haben das Recht, Gewerkschaften zu bilden.OffenlegungBeide sind verpflichtet, Jahresbilanzen sowie jährliche Gewinn- und Verlustrechnungen zu erstellen und diese dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Einzelunternehmen Ein Einzelunternehmer ist eine Person, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geschäftlich tätig ist. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Höhe des Anfangskapitals zur Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit als Einzelunternehmer inPolen.Bei dieser Vorgehensweise wird keine juristische Person geschaffen.Das Geschäft eines Einzelunternehmers kann in eine Kapitalgesellschaft, d.h. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft, umgewandeltwerden.Unternehmensgründung für Ausländer in Polen
Investieren in Polen 201812gesellschAftsrecht FortsetzungGesellschaft bürgerlichen RechtsZwei oder mehr Einzelunternehmer sowie andere juristische Personen, d.h. Personen- und Kapitalgesellschaften, können Gesellschaften bürgerlichen Rechts bilden. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine eigenständige juristische Person und besitzt keine Rechtspersönlichkeit.Sie kann in eigenem Namen weder Rechte erwerben noch Verpflichtungen eingehen und kann auch nicht klagen oder verklagt werden. Einlagen und der durch die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstandene Besitz gehören den Gesellschaftern gemeinsam.Gesellschaften bürgerlichen Rechts können durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter in eingetragene Personengesellschaften umgewandelt werden.Partnerschaftsgesell-schaftBestimmte, im Polnischen Gesetzbuch für Handelsgesellschaften definierte Berufsfachgruppen (Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater, Buchhalter, Ärzte, Zahnärzte u.a.) können Partnerschaftsgesellschaften gründen.Eine Partnerschaftsgesellschaft kann mit dem Ziel der Ausübung mehr als einer Berufsrichtung gebildet werden, es sei denn, das Gesetz untersagt dies ausdrücklich. Wie eingetragene Personengesellschaften sind auch Partnerschaftgesellschaften keine juristische Personen, sie sind jedoch geschäftsfähig und können Rechtshandlungen ausführen (sie können Rechte erwerben wie z.B. das Eigentum von Grundbesitz, sie können in eigenem Namen Verpflichtungen eingehen sowie klagen und verklagtwerden).Kommanditgesellschaft Eine Kommanditgesellschaft wird gewöhnlich dann bevorzugt, wenn Investoren einen Weg suchen, um ihren Anteil an der Personengesellschaft und damit auch ihre Haftung für die durch die Personengesellschaft durchgeführten Transaktionen zu beschränken. Diese Personengesellschaft kennzeichnet sich dadurch, dass die rechtlichen Positionen der Gesellschafter nicht gleich sind: Es gibt Komplementäre und Kommanditisten, was zu deutlichen Unterschieden bei den Rechten und der Haftungführt.Kommanditgesellschaft auf Aktien Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist die komplexeste Art einer Personengesellschaft, da sich in ihrer Struktur Elemente sowohl einer eingetragenen Personengesellschaft als auch einer Aktiengesellschaft vereinen. Wie andere Personengesellschaften besitzt die Kommanditgesellschaft auf Aktien keine juristische Persönlichkeit, ist aber geschäftsfähig, d.h. sie kann in eigenem Namen Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen. Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auch klagen und verklagt werden. Zur Gründung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist wenigstens ein Komplementär und ein Aktionär notwendig. Die Beteiligung von Aktionären ist eine Konsequenz des kapitalbetonten Charakters der Kommanditgesellschaft auf Aktien.
13leAsing Formen des LeasingIm Alltag haben Unternehmer mit zwei Leasingarten zu tun: operating und financial Leasing. Diese Unterscheidung hängt u.a. mit den Steuergesetzen zusammen. Die Wahl der Art liegt ausschließlich beim Steuerzahler, der den Leasingvertrag abschließt, und kann abhängig sein von den Bedürfnissen in Zusammenhang mit der Begleichung der Steuern und der Dauer der voraussichtlichen Nutzung des Leasingobjekts. Operating Leasing Bei dieser Form des Vertrages wird der Leasinggegenstand als Vermögenswert beim Leasinggeber (z.B. einer Leasingfirma) angesetzt. Aus diesem Grunde ist der Leasinggeber verpflichtet, die Abschreibungen zu übernehmen. Die Leasinggebühren hingegen gelten als steuerlich absetzbare Aufwendungen der den Vertragsgegenstand nutzenden Partei, zuzüglich der MwSt. und der Anfangskosten. Die Summe der im Vertrag genannten Leasinggebühren abzüglich der fälligen MwSt. muss mindestens dem Ausgangswert der Sachanlagen entsprechen. Bei Auslaufen des Vertrages ist der Leasingnehmer berechtigt, das gebrauchte Objekt abzulösen. Financial Leasing Bei Wahl dieser Leasingvertragsart muss der Steuerpflichtige wissen, dass der Vertragsgegenstand als Vermögenswert des Leasingnehmers angesehen wird. Anders als beim operativen Leasing ist es also der Leasingnehmer, der verpflichtet ist, die Abschreibungen zu übernehmen. Außerdem darf der Nutzer nur den Zinsanteil der Leasinggebühren als steuerlich absetzbare Aufwendungen absetzen. Die MwSt. ist zusammen mit der Erstgebühr in voller Höhe im Voraus zu entrichten, unmittelbar nach Entgegennahme des Vertragsgegenstandes. Es ist hervorzuheben, dass der Kunde automatisch nach Zahlung der letzten Leasinggebühr Eigentümer des Leasinggegenstandes wird. Leasing
Investieren in Polen 201814Wesentliche Unterschiede:Operating Leasing Financial LeasingAbschreibungenobliegen dem Leasingnehmer obliegen dem LeasinggeberDauerlänger als 40% der Abschrei-bungsfrist des Objektes (bei Immo-bilien mindestens 10 Jahre)über 12 Monatesteuerlich abziehbare Aufwendungender Nutzer kann die Nettogebühren und die Anfangsgebühr als Aufwen-dungen absetzender Nutzer kann den Zinsanteil der Leasinggebühren und die Abschrei-bungen als Aufwendungen absetzenMwSt.wird auf die Leasinggebühren aufgeschlagenim Voraus zusammen mit der ersten Gebührenzahlung zu entrichtenAblösungabhängig von der Abschreibungs-quote und dem Einlösungsterminnach Zahlung der letzten Leasing-gebühr geht der Gegenstand in das Eigentum des Nutzers überDer Schlüsselfaktor bei der Wahl der Leasingform sind definitiv die Anfangskosten, welche wegen der geringeren Eigenkapitaleinbindung beim operating Leasing erheblich niedriger sind. Die Mehrzahl der auf dem polnischen Markt abgeschlossenen Verträge sind operating Leasingverträge. Dazu mag auch die Tatsache beitragen, dass beim financial Leasing die MwSt. vollständig im Voraus zu zahlen ist.Operating Leasing ist auch dann zu empfehlen, wenn der geplante Nutzungszeitraum des Gegenstandes relativ kurz ist. Es ist dann möglich, die laufenden operativen Kosten zu erhöhen, wodurch die Steuerbemessungsgrundlage herabgesetzt wird.leAsing Fortsetzung
15KörPerschAftsteUer (cit)Rechtsgrundlage Gesetz vom 15. Februar 1992 über die Körperschaftsteuer und späteren Fassungen.Grundlegende InformationenAufgrund der Novelle des Körperschaftsteuergesetzes werden ab 1. Januar 2018 zwei Quellen von Einkünften unterschieden: • Einkünfte aus Kapitalgewinnen, • Einkünfte aus der wirtschaftlichen Tätigkeit und besonderen Bereichen der Agrarproduktion. Als Folge dieser Novelle wird die Höhe der Einkünfte aus diesen beiden Einkunftsquellen separat berechnet und es besteht keine Möglichkeit, Verluste aus Geldkapital mit Einkünften aus einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit auszugleichen. Eine Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf Banken (deren Einkünfte als eine einzige Einkunftsquelle angesehen werden).Gegenstand der BesteuerungGegenstand der Besteuerung mit der Körperschaftsteuer sind seit dem 1. Januar 2018 die Einkünfte aus den beiden Einkunftsquellen: Kapitalgewinne und Einkünfte aus der sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit. Dies bedeutet, dass beim Generieren eines Gewinns aus diesen beiden Einkunftsquellen dieser Gewinn einer Gesamtbesteuerung mit einem Steuersatz von 19% (15%) unterliegt.In der Regel werden Erträge aus Kapitalgewinnen auch nach der Periodenrechnung (fällige Erträge) entstehen. Eine Ausnahme sollen typisch kassenmäßige Einkünfte sein, d. h. Einkünfte aus der Gewinnausschüttung aus der Beteiligung an einer juristischenPerson.Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Polen werden mit ihrem gesamten weltweit erzieltem Einkommen besteuert. Steuerpflichtige ohne Wohnsitz in Polen werden nur mit ihrem in Polen erworbenen Einkommen besteuert. Durch Steuerinländer erzieltes ausländisches Einkommen unterliegt generell der gleichen Körperschaftsteuer wie inländisches Einkommen, für gewöhnlich mit der Möglichkeit einer Steuergutschrift, sofern nicht durch ein Steuerabkommen anderes bestimmt wird. Niederlassungen werden generell genauso wie Tochterunternehmen besteuert.Steuersatz (CIT) Seit 2017 bestehen in Polen zwei Körperschaftsteuersätze:•19% - Körperschaftsteuersatz für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften - keine Mindestkörperschaftsteuer,•15% - Körperschaftsteuersatz für: » sog. „kleine Steuerpflichtige“. Das sind alle Steuerpflichtigen, deren Einnahmen im vorherigen Steuerjahr EUR 1,2 Millionen, einschließlich Umsatzsteuer, nicht überschritten, » Steuerpflichtige, die ihre Geschäftstätigkeit beginnen (im Steuerjahr der Aufnahme der Geschäftstätigkeit) - für einige Körperschaften, die umgewandelt wurden, sind Beschränkungen bei der Anwendung des 15%-Satzes vorgesehen.Steuern
Investieren in Polen 201816Zahlungsweise monatliche Vorauszahlungen in der Höhe der Differenz zwischen der ab Jahresanfang geschuldeten Steuer und der Summe der geleisteten Vorauszahlungen, ggf. Zahlung der Vorauszahlungen in pauschalierter Form möglich.Die Pflicht der Entrichtung von Steuervorauszahlungen erstreckt sich nicht auf Steuerpflichtige, bei denen ein steuerlicher Verlust entstanden ist.Ab 2018 müssen auch Steuerpflichtige der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer keine Steuervorauszahlungen zahlen, wenn deren Vorauszahlung für den jeweiligen Monat 1.000 PLN nicht überschritten hat. Es handelt sich um Fälle, bei denen die auf den seit Jahresbeginn erzielten Gewinn geschuldete Steuer, gemindert um die Summe der seit Jahresbeginn entrichteten Vorauszahlungen, 1.000 PLN nicht überschreitet. Wenn die auf den seit Jahresbeginn erzielten Gewinn geschuldete Steuer, gemindert um die Summe der seit Jahresbeginn entrichteten Vorauszahlungen, 1.000 PLN überschreitet, muss die laufende Vorauszahlung entrichtet werden. Nach der Überschreitung des Betrags der Vorauszahlung in der jeweiligen Periode von 1.000 PLN wird tatsächlich eine Vorauszahlung für die Monate gezahlt, für die vorher diese Pflicht nicht gegolten hat, in denen der Steuerpflichtige die Möglichkeit der Nichtzahlung der Vorauszahlung in Anspruch genommen hat.Diese Methode findet sowohl bei Steuerpflichtigen, die die Vorauszahlungen monatlich als auch quartalsweise entrichten, Anwendung. Des Weiteren findet diese Regelung bei Steuerpflichtigender Einkommensteuer Anwendung, die Einnahmen aus der Vermietung erzielen, die nach allgemeinen Grundsätzen versteuert werden.Von der Pflicht der Zahlung der Vorauszahlung sind Steuerpflichtige der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer nicht befreit, die eine vereinfachte Methode zur Bestimmung der Vorauszahlungen anwenden.KörPerschAftsteUer (cit) Fortsetzung
17Steuerpflicht • unbeschränkt: Körperschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz in Polen • beschränkt: Körperschaften ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Polen - Steuer-pflicht in Bezug auf in Polen erzielte ErträgeDie Novellierung des Körperschaftsteuergesetzes sieht ab dem 1. Januar 2017 einen Einkommenskatalog für die Einnahmen von Nicht-Gebietsansässigen vor, die für im Inland erzielt angesehen werden und somit in Polen steuerpflichtig sind.Neben den Einkommen aus der Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet Polens sowie durch in Polen befindliche Immobilien, werden auch Forderungen zu den in Polen erzielten Einnahmen gezählt, die durch Körperschaften mit Sitz bzw. Anschrift in Polen beglichen werden, unabhängig vom Ort des Vertragsschlusses sowie der Dienstleistungserbringung. Zu den in Polen erzielten Erträgen zählen zudem Einnahmen aus Wertpapieren und den in Polen für die Börsennotierung zugelassenen Derivaten sowie durch direkte bzw. indirekte Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Investitionsfondsanteilen, in denen mindestens 50% der Vermögenswerte Immobilien bzw. Rechte an Immobilien ausmachen, die sich auf dem Gebiet Polens befinden. Dividenden, Zinsen und andere Forderungen, die der Quellensteuer unterliegen und durch eine polnische Körperschaft ausgezahlt werden, gelten als in Polen erzielt.Der Katalog ist offen und schließt daher nicht aus, dass andere Erlöskategorien als in Polen erzielte Erträge angesehen werden können. Erwähnenswert sind zudem die von Polen anerkannten Doppelbesteuerungsabkommen, die in der Praxis jedoch dafür sorgen könnten, dass bestimmte Erlöse nicht in Polen besteuert werden.Im Ergebnis der neuesten Novelle wurde ab 2018 die so genannte Immobilienklausel erweitert, nach der eine Veranlagung der Einkünfte in Polen dann begründet ist, wenn der Gegenstand der Transaktion Rechte an einem Unternehmen umfasst, dessen Aktiva mindestens zur Hälfte Immobilien mit Standort in Polen bilden, z. B. Investmentfonds.Kommanditgesell-schaft auf Aktien als Körperschaftsteuer-zahlerAb dem 1. Januar 2014 unterliegt eine polnische Kommanditgesellschaft auf Aktien der Körperschaftsteuer. Im Gegensatz dazu ist eine reine Kommanditgesellschaft kein Steuerzahler gewordenWirtschaftsjahr Kalenderjahr; abweichendes Wirtschaftsjahr ist möglich, muss dem Finanzamt jedoch schriftlich angezeigt werdenBuchführung i.d.R. doppelte Buchführung nach dem Rechnungslegungsgesetzes vom 29.September 1994. Verrechnung des steuerlichen VerlustsDen steuerlichen Verlust verrechnen wir innerhalb von 5 Jahren. Innerhalb eines Jahres kann man höchstens 50% geltend machen (Rest in den Folgejahren).Steuern
Investieren in Polen 201818Verbundene UnternehmenLaut OECD-Musterabkommen (OECD-MA) wenn: • Ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder dem Kapital des anderen Unternehmens beteiligt ist (Tochtergesellschaft), oder • Dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder dem Kapital beider Unternehmen beteiligt sind (Schwestergesellschaft) Schätzung des Wertes der Transaktionen über die Erbringung von DienstleistungenAb 1. Januar 2018 sind Regelungen eingeführt worden, die es den Steuerbehörden ermöglichen, den Wert der Transaktionen über die Erbringung von Dienstleistungen zu schätzen, falls ihr Preis ohne triftige wirtschaftliche Gründe wesentlich vom Marktpreis abweicht – insbesondere ist die unentgeltliche Veräußerung einer Sache oder von Vermögensrechten oder Erbringung von Dienstleistungen (Art. 14 Körperschaftsteuergesetz) körperschaftsteuerlich veranlagt worden.Aufgrund der Novelle wurden die unentgeltliche Veräußerung einer Sache und die unentgeltliche Veräußerung von Vermögensrechten zugunsten eines Unternehmens, an dem der Steuerpflichtige oder der Steuerpflichtige zusammen mit einem verbundenen Unternehmen eine Beteiligung in Höhe von 95% hält, der körperschaftsteuerlichen Veranlagungspflicht erfasst. Eine Einkunft entsteht zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Veräußerung einer Sache oder von Vermögensrechten zugunsten eines verbundenen Unternehmens, an dem der Steuerpflichtige oder der Steuerpflichtige zusammen mit einem verbundenen Unternehmen eine Beteiligung in Höhe von mindestens 95% hält. Durch diese Vorschrift haben die Steuerbehörden die Möglichkeit, die Höhe der Einkünfte nach dem Marktpreis zu bestimmen.Die neue Vorschrift: • ausschließlich für die unentgeltliche Veräußerung einer Sache oder von Vermögensrechten zugunsten eines verbundenen Unternehmens gilt, • aber für die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen zugunsten eines verbundenen Unternehmens gilt sie nicht.KörPerschAftsteUer (cit) Fortsetzung
19abzugsfähige Betriebs-aufwendungen Als steuerlich anrechnungsfähige Betriebsausgaben gelten die zum Zwecke der Erzielung der Betriebseinnahmen oder zur Aufrechterhaltung und Sicherung einer Erwerbsquelle getragenen Aufwendungen, ausgenommen die in Art. 16 Abs. 1 genannten Aufwendungen.Besteuerung nicht-monetärer EinlagenSeit 2017 stellen Erlöse aus nicht-monetären Einlagen (andere als Unternehmen oder Unternehmensteile) den Wert des in der Satzung, dem Gesellschaftsvertrag oder einem anderen Dokument festgelegten Einlagegegenstandes dar und nicht wie zuvor, der Nennwert des Gesellschaftsanteils als Ausgleich für Sacheinlagen.Falls der Wert des Einlagegegenstandes von seinem Marktwert abweicht, wird der Erlös in der Höhe des Marktwertes der Einlage bestimmt.Diese Änderung beseitigt die bisherigen Kontroversen in Bezug auf die Besteuerung von Sacheinlagen. Gleichzeitig kann sie jedoch die konzerninterne Umstrukturierung erschweren.Transferpreise externer oder interner Preisvergleich • Wiederverkaufsmethode • Kostenaufschlagsmethode (cost plus fee)Gewinnverteilungsmethoden / Netto-Margen-Methode (falls o.g. Verfahren nicht anwendbar sind)Seit Januar 2017 ist die Erstellung von Steuerunterlagen nur für diejenigen Steuerpflichtigen verpflichtend, deren Einnahmen bzw. Kosten im Sinne der Rechnungsführungsvorschriften im Jahr vor dem aktuellen Steuerjahr den Gegenwert von EUR 2 Millionen überschritten. Nach dem Überschreiten dieses Wertes ist der Steuerpflichtige verpflichtet, eine Zusammenstellung von Steuerunterlagen zu allen Geschäftsvorfällen und sonstigen Ereignissen mit verbundenen Unternehmen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Einnahmen bzw. der Verluste besitzen, zu erstellen.Gemäß den Vorschriften werden solche Geschäftsvorfälle und sonstige Ereignisse als wesentlich für die Höhe der Einnahmen (Verluste) angesehen, deren Gesamtwert im Steuerjahr mindestens EUR 50.000,00 übersteigt.Bei Steuerpflichtigen, deren Einnahmen EUR 2 Millionen überschreiten, die jedoch unter EUR 20 Millionen liegen, wurde dieser Gesamtwert auf EUR 50.000,00 festgelegt. Dieser steigt für jede weitere EUR 1 Million an Einnahmen um EUR 5.000,00 an.Falls die Einnahmen EUR 20 Millionen übersteigen, jedoch nicht über EUR 100 Millionen liegen, beträgt der Grenzwert EUR 140.000,00. Dieser steigt für jede weitere EUR 10 Millionen an Einnahmen um EUR 45.000,00 an.Die Steuerpflichtigen, deren Einnahmen EUR 100 Millionen übersteigen, werden nur die Geschäftsvorfälle dokumentieren müssen, die den Gegenwert von EUR 500.000,00 übersteigen.Steuern
Investieren in Polen 201820Transferpreise Steuerpflichtige mit Einnahmen bzw. Kosten die im vorhergehenden Steuerjahr den Gegenwert von EUR 10 Millionen überstiegen, sind verpflichtet eine Vergleichsanalyse aufzustellen. Das Ziel dieser Analyse ist die Durchführung eines Vergleichs von Transaktionsbedingungen, die von unabhängigen Rechtssubjekten akzeptiert werden würden. Die Analyse sollte sich dabei auf Daten, sofern solche verfügbar sind, von vergleichbaren, polnischen Rechtssubjekten stützen.Eine weitere, neue Verpflichtung besteht in der Notwendigkeit Informationen über die Unternehmensgruppe (das sog. Master File) vorzulegen. Diese Änderung ist für Steuerpflichtige verpflichtend, die im vorherigen Steuerjahr Einnahmen bzw. Kosten von über EUR 20 Millionen erzielten.Rechtssubjekte, deren Einnahmen bzw. Kosten den Wert von EUR 10 Millionen überschritten, besitzen zudem die Pflicht der Steuererklärung einen vereinfachten Bericht zu den Transaktionen mit verbundenen Unternehmen beizufügen. Dies erfolgt durch das „CIT-TP“-Formular.Zinsen eines fremd-finanzierten Beteili-gungserwerbs i.d.R. abzugsfähigVorschriften zur UnterkapitalisierungUnzureichende Kapitalisierung - schuldrechtliche FinanzierungMit der Novelle des Körperschaftsteuergesetzes wurde die Begrenzung der Möglichkeit eingeführt, Zinsen für Kredite (Darlehen) als Aufwendungen zu erfassen.Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, von den Betriebsausgaben die Aufwendungen für die schuldrechtliche Finanzierung in demjenigen Teil auszunehmen, in dem der Überschussbetrag der Aufwendungen für die schuldrechtliche Finanzierung über 30% des Betrags liegt, der dem Überschussbetrag der Summe der Erträge aus allen Ertragsquellen entspricht, vermindert um Erträge aus Zinsen, die über der Summe der Betriebsausgaben liegen, vermindert um die im Steuersteuerjahr als Betriebsausgaben angerechneten Abschreibungen und Aufwendungen für die schuldrechtliche Finanzierung, die dem Anfangswert einer Sachanlage oder eines immateriellen Vermögensgegenstandes nicht zugeschrieben worden sind.Die bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Vorschriften finden Anwendung auf Zinsen für Darlehen (Kredite), soweit der Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten Darlehens (Kredits) tatsächlich bis zum 31. Dezember 2017 übergeben worden ist. Die Vorschriften im bisherigen Wortlaut werden bis zum 31. Dezember 2018 gelten.KörPerschAftsteUer (cit) Fortsetzung
21SteuernAbschreibungen Abschreibungsmethoden: linear, degressiv nur für spezielle Maschinen, Geräte und Transportmittel zulässig. Eine Sofortabschreibung ist möglich für geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert bis zu PLN 10.000,00 (netto) Abschreibungssätze: • Wohngebäude: 1,5% • Nichtwohngebäude: 2,5% • Andere Gebäude und Installationen: 4,5% • Maschinen und Ausrüstung: 7% - 25% • PLW und LKW: 20% • Computer: 30%Wenn es technisch nachprüfbar ist oder bei gebrauchten Vermögensgegenständen, sind andere Sätze zulässig. Ab 1. Januar 2018 wurde der Grenzbetrag von Sachanlagen oder immateriellen Vermögensgegenständen von PLN 3.500,00 auf PLN 10.000,00 erhöht, der ermöglicht, als Betriebsausgaben die Ausgaben für die Anschaffung dieser Sachanlagen oder Vermögensgegenstände einmalig anzurechnen.Ab dem 12. August 2017 gelten die Vorschriften, nach denen die Steuerpflichtigen eine Abschreibungsprämie in Anspruch nehmen können. Wenn ein Steuerpflichtiger diese Lösung anwendet, kann er eine einmalige Abschreibung bis zu einem Betrag von PLN 100.000,00 vornehmen und diesen den Aufwendungen in demjenigen Jahr zurechnen, in dem er die angeschaffte, werksseitig neue Sachanlage in Gebrauch genommen hat.Ab 1. Januar 2017 gilt eine neue Klassifikation der Anlagegüter, die den Anhang zur Verordnung des Ministerrates vom 3. Oktober 2016 über die Klassifikation der Anlagegüter (KAG) bildet, veröffentlicht im Gesetzblatt der Republik Polen unter Pos. 1864 (nachstehend KAG 2016 genannt).Der Gesetzgeber gab an, dass ab 1. Januar 2018 die neue KAG-2016 sowohl in steuerlichen Belangen (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) und zu Erfassungen und Bereichen, die aus dem Rechnungslegungsgesetz resultieren, als auch in Angelegenheiten bezüglich der Übermittlung von Daten zu statistischen Zwecken anzuwenden ist.Rückstellungen Bilanzrechtliche Rückstellungen werden steuerlich generell nicht anerkannt (wenige, sehr restriktive Ausnahmen)PKW-Kosten Abschreibungen und Versicherungskosten von PKW mit einem Anschaffungswert von über EUR 20.000,00 netto - betrifft den Betrag, der höher ist als EUR 20.000,00
Investieren in Polen 201822KörPerschAftsteUer (cit) FortsetzungNicht steuerlich abzugsfähige Betriebsaufwendungenu.a. (detaillierte Aufzählung in Art. 16 Abs. 1 des Steuergesetzes)) • Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken in Eigentum oder der Erwerb von Erbnießbrauchsrechten (Fruchtgenussrechten) mit Ausnahme der dafür an-fallenden Gebühren • Abschreibungen und Versicherungskosten für PKW mit einem Anschaffungswert von über EUR 20.000,00 netto (betrifft den Betrag, der höher ist als EUR 20.000,00) • Zinsen, Bankprovisionen und Kursdifferenzen von Darlehen, welche die Investi-tionskosten während der Investitionsphase erhöhen • Berechnete und nicht bezahlte oder erlassene Zinsen aus Verbindlichkeiten, auch aus Darlehen • Die meisten in der Handelsbilanz gebildeten Rückstellungen • Aufwendungen zur Übernahme oder zum Erwerb von Anteilen • Repräsentationsausgaben, vor allem für BewirtungAb 2018 sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, von den Betriebsausgaben folgende Aufwendungen auszunehmen: • Beratungsleistungen, Marktforschungen, Werbungsleistungen, Datenverarbeitungsleistungen, Management- und Prüfleistungen, Aufwendungen für Versicherungen, Garantien sowie Bürgschaften und Dienstleistungen der Übertragung des Zahlungsunfähigkeitsrisikos des Schuldners einer Forderung aus Darlehen oder anderen als durch Banken und genossenschaftliche Spar- und Kreditkassen gewährten Darlehen, hierunter im Rahmen von Verträgen über derivative Finanzinstrumente und Leistungen ähnlichen CharaktersWesentlich ist, dass sich die Änderungen beziehen auf: • Dienstleistungen, die von verbundenen Unternehmen oder aus Steueroasen unmittelbar oder mittelbar erworben werden • a contrario gelten sie nicht für Aufwendungen für Dienstleistungen, Lizenzen und Gebühren, die zugunsten nicht verbundener Unternehmen getragen werden • die Begrenzung gilt für einen Betrag über PLN 3 Millionen jährlich • ist das Steuerjahr des Steuerpflichtigen länger oder kürzer als 12 Monate, dann wird der Schwellbetrag von PLN 3 Millionen durch Multiplizieren des Betrags von PLN 250.000,00 mit der Zahl der im Steuerjahr des Steuerpflichtigen begonnenen Monate berechnet • der Betrag der im Steuerjahr nicht abgezogenen Aufwendungen kann in den folgenden fünf Steuerjahren nach den Regeln und im Rahmen der in dem jeweiligen Jahr geltenden Grenzwerte abgerechnet werden.Debt-Push-Down-MechanismusAb 2018 dürfen Zinsen als Betriebsausgaben nicht angerechnet werden, die im Rahmen folgender Transaktion entrichtet werden: die erwerbende Gesellschaft erhält von einer Bank einen Kredit und kauft eine operative Gesellschaft, wodurch sie ihr alleiniger Gesellschafter wird, anschließend kommt es zu einem Zusammenschluss beider Gesellschaften (erwerbende und operative Gesellschaft), das neu gegründete Unternehmen übernimmt und tilgt den Kredit, den die erwerbende Gesellschaft aufgenommen hat (der Kredit wird aus der operativen Tätigkeit bedient, die von der operativen Gesellschaft durch die neue Gesellschaft übernommen und weitergeführtwird).
23SteuernMindest-Ertragssteuer Ab 1. Januar 2018 wurde die so genannte „Mindest-Ertragssteuer” in Bezug auf Steuerpflichtige eingeführt, die kommerzielle Handelsgewerbe- und Dienstleistungsimmobilien und als Büroimmobilien klassifizierte Gebäude besitzen (Art. 24b, Art. 24c Körperschaftsteuergesetz) – umgangssprachlich als „Grundsteuer auf kommerzielle Immobilien” bezeichnet.Die neue Steuer ist eine Steuer auf die Erträge aus dem Eigentum an einer Sachanlage, die ein Handelsgewerbe- und Dienstleistungsgebäude oder Handelsgewerbegebäude ist, dessen Anfangswert PLN 10 Millionen überschreitet. Die Immobilien müssen gemäß Klassifikation der Anlagegüter entsprechend klassifiziert sein.Diese Regel wird für folgende kommerzielle Immobilien gelten: • Handelsgewerbe- und Dienstleistungsgebäude, klassifiziert als: Einkaufszentren, Warenhäuser, selbstständige Läden und Boutiquen, sonstige Handelsgewerbe- und Dienstleistungsgebäude • Bürogebäude, die in der Klassifikation als Bürogebäude erfasst sind.Welcher Steuersatz wird gelten? • 0,035% monatlich • 0,42% jährlichAb Januar 2018 wurde eine Besteuerung ausländischer Investmentfonds auf Erträge aus kommerziellen Immobilien eingeführt, auf die die Mindeststeuer auf Immobilien (Art. 24b Körperschaftsteuergesetz) und die gleichzeitige Besteuerung mit dieser Mindeststeuer (Art. 6 Abs. 4–5 Körperschaftsteuergesetz) Anwendung findet.Quellensteuer DividendenVon einem in Polen ansässigen Unternehmen an ein nicht dort ansässiges Unternehmen ausgezahlte Dividenden werden mit einem Steuersatz von 19% versteuert, es sei denn, der Satz wurde mittels eines Steuerabkommens herabgesetzt oder die Dividenden unterliegen der Ausnahmeregelung für Beteiligungen gemäß der EU-Mutter-/Tochter-Richtlinie und sind damit befreit.Zinsen, Lizenzgebühren und andereZinsen und Lizenzgebühren, die an Steuerausländer ausgezahlt werden sowie Gebühren für bestimmte immaterielle und rechtliche Dienstleistungen (z.B. Beratung, Buchhaltung, rechtliche und technische Dienstleistungen, Werbung, Datenverarbeitung, Marktforschung, Personalbeschaffung, Management, Controllingleistungen, Bürgschaften, etc.) unterliegen einer 20%-igen Quellensteuer, sofern der Satz nicht auf der Grundlage eines Steuerabkommens oder der EU-Zinsen- und Lizenzgebührenrichtlinie herabgesetzt wurde.
Investieren in Polen 201824Quellensteuer Neue Anforderungen in Bezug auf die Befreiung von der Quellensteuer bei Zinsen und LizenzgebührenSeit 2017 ist die Bedingung für die Befreiung von der Quellensteuer, im Fall von Zinsen und Lizenzgebühren, die zwischen verbundenen Unternehmen anfallen, dass der Empfänger der Forderungen der tatsächliche wirtschaftliche Eigentümer (beneficial owner) dieser Forderungen ist.Damit die Befreiung zur Anwendung kommt, muss der polnische Steuerzahler eine Bescheinigung erlangen, die, neben den bisherigen Elementen, eine Anordnung enthält, dass das Unternehmen bzw. der ausländische Betrieb, der der Empfänger der Gläubigerforderungen ist, deren tatsächlicher wirtschaftlicher Eigentümer ist.FlugticketsSeit dem 12. August 2017 wird keine Quellensteuer (Quellensteuersatz 10%) mehr auf Vergütungen für den Erwerb von Flugtickets für Passagiere, die im Linienflugverkehr befördert werden, erhoben.Quellensteuerpflichtig kann jedoch die ausgezahlte Vergütung für Flugreisen außerhalb des Linienflugverkehrs sein, bei dem die Preise ausgehandelt werden können und ein direkter Kontakt zwischen dem Flugverkehrsunternehmen und dem Kunden besteht (der Kunde kann über den Vertrag, die Steuererhebung oder die Aushändigung einer Ansässigkeitsbescheinigung verhandeln).Das Gesetz führt keine Bestimmungen über zeitliche Angaben ein, wenn es um die Quellensteuerbefreiung beim Erwerb von Flugtickets geht. Die neuen günstigen Vorschriften gelten für Flugtickets, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Vorschriften gekauft werden (d. h. 12. August 2017).Dividenden 19% bzw. jeweiliges DBA und Anwendung der EU-Richtlinie zur Besteuerung von Mutter- und TochtergesellschaftenInländische Gesellschaften: Quellensteuerbefreiung für eine in Polen ansässige Gesellschaft, die an eine in Polen ansässige Gesellschaft zahlt. Bedingung: der Dividendenberechtigte muss über mindestens 10% der Anteile der Dividendenzahlenden Gesellschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von 2 Jahren verfügen.Dividendenempfänger darf keine Steuerbefreiung in Bezug auf sein gesamtes Einkommen unabhängig von der Quelle seiner Erzielung in Anspruch nehmen (Erklärung des Dividendenempfängers nötig).KörPerschAftsteUer (cit) Fortsetzung
25Dividenden die eine polnische Gesellschaft auszahlt:International: Dividenden ausbezahlt von einer in Polen ansässigen Gesellschaft.Dividenden, die ein gebietsansässiges polnisches Unternehmen (mit einigen Ausnahmen bei Kommanditgesellschaften auf Aktien) von einem anderen polnischen Unternehmen oder einem EU/EWR- bzw. Schweizer Unternehmen erhält, sind steuerbefreit, falls bestimmte Anteils- und Beteiligungsvorschriften erfüllt sind. Wenn die Befreiung nicht gilt, unterliegen erhaltene Dividenden der Besteuerung, aber eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer sowie in bestimmten Fällen der berechneten ausländischen Basiskörperschaftsteuer ist möglich.EU, EWR: Quellensteuerbefreiungen für Dividenden, die eine in Polen ansässige Gesellschaft an eine in einem EU oder EWR-Staat ansässige Gesellschaft zahlt.Bedingung: Der Dividendenberechtigte muss über mindestens 10% der Anteile an der die Dividende auszahlenden Gesellschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von 2 Jahren verfügen.Dividendenempfänger darf keine Steuerbefreiung in Bezug auf sein gesamtes Einkommen unabhängig von der Quelle seiner Erzielung in Anspruch nehmen (Erklärung des Dividendenempfängers nötig).Schweiz: Quellensteuerbefreiung für Dividenden, die eine in Polen ansässige Gesellschaftan eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft zahlt. Bedingung: Der Dividendenberechtigte muss über mindestens 25% der Anteile an der die Dividende auszahlenden Gesellschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von 2Jahren verfügen.Dividendenempfänger darf keine Steuerbefreiung in Bezug auf sein gesamtes Einkommen unabhängig von der Quelle seiner Erzielung in Anspruch nehmen (Erklärung des Dividendenempfängers nötig).Steuern
Investieren in Polen 201826KörPerschAftsteUer (cit) FortsetzungDividenden, die eine polnische Gesellschaft erhält aus: EU, EWR: Steuerbefreiungen für Dividenden, die eine in Polen ansässige Gesellschaft von einer in einem EU oder EWR-Staat ansässigen Gesellschaft erhält. Bedingung:Die polnische Gesellschaft muss über mindestens 10% der Anteile an der Dividende auszahlenden Gesellschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von 2 Jahren verfügen.Dividendenempfänger darf keine Steuerbefreiung in Bezug auf sein gesamtes Einkommen unabhängig von der Quelle seiner Erzielung in Anspruch nehmen(Erklärung des Dividendenempfängers nötig).Schweiz: Steuerbefreiungen für Dividenden, die eine in Polen ansässige Gesellschaft von einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft erhält. Bedingung: Die polnische Gesellschaft muss über mindestens 25% der Anteile an der die Dividende zahlenden Gesellschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von 2 Jahren verfügen. Dividendenempfänger darf keine Steuerbefreiung in Bezug auf sein gesamtes Einkommen unabhängig von der Quelle seiner Erzielung in Anspruch nehmen(Erklärung des Dividendenempfängers nötig). Andere Staaten (mit DBA) Anrechnung der bereits bezahlten Quellen- sowie anteiligen Körperschaftsteuer für polnische Gesellschaften, die über einen ununterbrochenen Zeitraum von 2 Jahren mindestens 75% der Anteile an der Dividende zahlenden Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat, mit dem Polen ein DBA abgeschlossen hat, halten.Andere Staaten (ohne DBA) Anrechnung der bereits bezahlten Quellensteuer für polnische Gesellschaften, die Anteile an der Dividende zahlenden Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat, mit dem Polen kein DBA abgeschlossen hat, halten.
27SteuernSteuerliche Betrachtung der Kursdifferenzen aus der BilanzbewertungKörperschaft- sowie Einkommensteuerzahler (CIT und PIT), die Buchhaltungsbücher führen, können die Bilanzmethode zur Berechnung von Umrechnungsdifferenzen, die in Art. 9b Abs. 1 Pkt. 2 des Körperschaftsteuergesetzes und in Art. 14b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erwähnt wird, wählen. Die Wahl der Methode ist von bestimmten Bedingungen abhängig. Vor allem muss man die Wahl dem zuständigen Finanzamt schriftlich, bis zum Ende des ersten Monats des Steuerjahres, in dem man beginnt, sie anzuwenden, melden (im Fall von Steuerzahler, die ihre Geschäftstätigkeit beginnen - innerhalb von 30 Tagen ab Beginn der Geschäftstätigkeit). Darüber hinaus müssen die im Zeitraum der Anwendung der Bilanzmethode erstellten Jahresabschlüsse durch Wirtschaftssubjekte, die zur Prüfung berechtigt sind, geprüft werden. In diesem Fall werden nämlich die in der Rechnungsbüchern gemäß dem Rechnungslegungsgesetz berechneten Umrechnungsdifferenzen auch steuerlich anerkannt. Die Einführung der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer hat u.a. die Bestätigung der Richtigkeit der errechneten Umrechnungsdifferenzen zum Ziel.Der Zeitraum der Anwendung der Bilanzmethode kann nicht kürzer als 3 Jahre sein. Ein Steuerzahler, der diese Methode zur Berechnung von Umrechnungsdifferenzen ab dem 1. Januar 2017 gewählt und darüber das Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Frist in Kenntnis gesetzt hat, muss sie mindestens bis zum Ende des Jahres 2019 anwenden. Ein eventueller Verzicht kann erst ab dem Jahr 2020 erfolgen. Bei Wahl der Bilanz Methode zur Berechnung von Umrechnungsdifferenzen zählen die Steuerzahler ab dem ersten Tag des Steuerjahres, für das diese Methode gewählt wurde, zu d,en steuerlich anerkannten Einkünften oder Kosten die berechneten Umrechnungsdifferenzen, die gemäß den Rechnungslegungsvorschriften zum letzten Tag des vorhergehenden Steuerjahres festgestellt wurden. Ab dem ersten Tag des Steuerjahres, für das sie diese Methode gewählt haben, wenden sie die Grundsätze des Rechnungslegungsgesetzes zur Berechnung der Differenzen an.Kapitalgewinne Kapitalgewinne werden besteuert wie gewöhnliches Einkommen mit dem Standardkörperschaftsteuersatz von 19%.Auslandssteuergut-schriftEine Auslandssteuer kann auf die polnische Steuerschuld für dieselben Gewinne gutgeschrieben werden, die Gutschrift ist allerdings begrenzt auf den polnischen Besteuerungsbetrag für das ausländische Einkommen.Vergünstigung für Forschung und EntwicklungAb 1. Januar 2018 werden die Abzugsschwellenwerte erhöht. Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen werden zusätzlich (neben standardmäßigen Betriebsausgaben) bis zu 150% der beihilfefähigen Kosten abziehbar sein. Sonstige Unternehmen werden zusätzlich bis zu 100% der beihilfefähigen Kosten abziehen können. Die Vergünstigung für Forschung und Entwicklung umfasst nicht nur die Aufwendungen für einen im Rahmen eines Arbeitsvertrags Beschäftigten, sondern auch für andere Personen, die im Rahmen eines Dienstvertrags oder Werkvertrags eingestellt sind. Die Vergünstigungen für Forschung und Entwicklung können einige Unternehmen in Anspruch nehmen, die in Sonderwirtschaftszonen tätig sind.
Investieren in Polen 201828KörPerschAftsteUer (cit) FortsetzungSteuerliche Anreize Für den Erwerb von technischem Know how getätigte Ausgaben können in manchen Fällen die Steuerbemessungsgrundlage mindern. Eine einmalige Abschreibung von bis zu EUR 50.000,00 für Klein- und Erststeuerzahler ist ebenfalls möglich.Erträge aus InvestitionenSteuerpflichtig, besteuert mit einem Körperschaftsteuersatz von 19%Zusammenschluss und Teilung von GesellschaftenAb 1. Januar 2018 müssen Transaktionen über den Zusammenschluss und die Teilung von Gesellschaften ähnlich wie bisher wirtschaftlich begründet sein. Haben sie eine solche Begründung nicht und erkennt der Fiskus an, dass das Hauptziel der Transaktion ein steuerlicher Vorteil war, dann wird die übernehmende Firma eine Strafsteuer auf den Ertrag (ohne Möglichkeit ihrer Minderung um Betriebsausgaben), aber nicht – wie bisher – auf den Gewinn zahlen müssen.Der Fiskus kann außerdem eine Steuer von den Gesellschaftern verlangen. Insgesamt: können die Behörden die Zahlung einer Steuer sogar dreimal verlangen: zweimal von der Gesellschaft (bei der Übernahme eines anderen Unternehmens und bei dessen späterer Veräußerung) sowie von den Gesellschaftern.Richtlinie zur Besteu-erung der Mutter- und TochtergesellschaftQuellensteuerbefreiung für Gewinnausschüttungen unter den Voraussetzungen: • 2 Jahre Haltefrist • Mindestbeteiligung: 10%Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren an NichtansässigeBefreiung gilt für: • ausschließlich Zins- und Lizenzgebührenzahlungen zwischen assoziierten Unternehmen (Mutter-Tochter-Verhältnis bzw. Schwester- Schwester-Unternehmen) • dabei muss der Zahlungsempfänger eine Beteiligung von mindestens 25%innehabenAbschreibung des Firmenwerts (Goodwill) • möglich für einen Asset Deal, aber nur beim Kauf des gesamten Unternehmens bzw. eines trennbaren Teils der Geschäftstätigkeit • bei einem Share Deal ist dies nicht möglichBesteuerung von steuerlichen UnternehmensgruppenSeit dem 1. Januar 1996 möglich, wichtigste Vorbedingungen (alle Bedingungen müssen erfüllt sein): • Mutterunternehmen muss mindestens 75% der Anteile am Eigenkapital der an-deren Konzerngesellschaften besitzen • Konzerngesellschaften müssen ein Mindesteigenkapital von PLN 500.000,00 haben • muss in jedem Steuerjahr Einkünfte von mindestens 2% des Bruttoeinkommens generieren • Teil einer Kapitalgruppe dürfen nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften seinGesellschaften, die im Rahmen von steuerlichen Kapitalgruppen tätig sind, dürfen Schenkungen nicht als Betriebsausgaben anrechnen.Daten und Fristen für die Steuererhebung • Jährliche Steuererklärung: Abgabe bis zum 31. März des Folgejahres, bei abweichendem Steuerjahr bis zum letzten Tag des dritten, auf das Ende des Steuerjahrs folgenden, Monats • während des Steuerjahres sind monatliche Körperschaftsteuerzahlungen zu leisten. Die Zahlungen haben bis zum 20. des Folgemonats zu erfolgen
29SteuernSitz Eine Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (mit einigen vorübergehenden Ausnahmen) gilt als steueransässig in Polen, wenn sich ihr eingetragener Sitz oder ihre Leitung in Polen befindet.Besteuerte Einkünfte Die Gewinne eines Unternehmens unterliegen der Körperschaftsteuer. Dazu gehören Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie die meisten passiven Einkünfte und Kapitalgewinne. Normale Betriebsausgaben können (mit einigen Einschränkungen) bei der Berechnung der zu versteuernden Einkünfte abgezogen werden.Ab 1. Januar 2018 werden zwei Einkunftsquellen unterschieden. Körperschaftsteuerpflichtig ist der Ertrag, der die Summe der Erträge aus beiden Quellen bildet: aus Kapitalgewinnen und sonstiger wirtschaftlicher Tätigkeit.Wird ein Gewinn aus diesen beiden Einkunftsquellen generiert, dann unterliegt dieser Gewinn einer Gesamtbesteuerung mit einem Steuersatz von 19% (15%).Landwirtschaftliche TätigkeitAb 2018 werden die Erträge aus der wirtschaftlichen Tätigkeit unabhängig davon besteuert, ob sie für eine landwirtschaftliche Tätigkeit bestimmt werden.Konsequenzen der Begleichung von Verbindlichkeiten durch Sachleistung en (Körperschaft- und Einkommensteuer, CIT und PIT) Ab dem 1. Januar 2015 generiert die Begleichung von Verbindlichkeiten durch die Übergabe einer Sachleistung beim Schuldner ein Einkommen, das der Einkommensteuer unterliegt. Als Einkommen wird dabei der Betrag der Verbindlichkeiten gelten, der durch diese Sachleistung beglichen wurde (mit der Einschränkung, dass, wenn der Marktwert der Sachleistung höher sein wird als die durch diese Sachleistung beglichene Verbindlichkeit, dann der Marktwert der Sachleistung als Einkommen gelten wird).Die steuerlich abzugsfähigen Kosten im Fall einer Veräußerung der oben genannten Sachleistung sind der Gegenwert der Forderungen, die durch diese Sachleistung beglichen wurde, aber reduziert um: • die mit der Übergabe dieser Sachleistung abzuführende Umsatzsteuer sowie • die Summe der durchgeführten AbschreibungenHinzugefügt wurde eine Rechtsvorschrift, aus der hervorgeht, dass der Wert der erhaltenen Sachleistung, der dem Wert eines zurückgezahlten Darlehens (Kredits) entspricht, kein zu versteuerndes Einkommen darstellt.Hinzugefügt wurde ebenfalls eine Rechtsvorschrift, die besagt, dass der Anschaffungswert von Sachanlagen sowie von immateriellen und materiellen Vermögenswerten, die im Rahmen der Begleichung einer Verbindlichkeit durch die Übergabe einer Sachleistung erlangt wurden, der Wert der beglichenen Verbindlichkeitist.
Investieren in Polen 201830Die Einkommensbesteuerung beherrschter ausländischer Gesellschaften (CFC)Zu den Körperschaft- und Einkommensteuergesetzen (CIT und PIT) sollen Regulierungen eingeführt werden, die die Besteuerung beherrschter ausländischer Gesellschaften CFC vorsehen.Eine beherrschte ausländische Gesellschaften ist grundsätzlich eine Gesellschaft, die alle nachfolgenden Kriterien erfüllt. Diese betreffen: • den Kontrollumfang, d.h. der Steuerzahler besitzt für einen Zeitraum von min-destens 30 Tagen nicht weniger als 25% der Anteile am Kapital oder 25% der Stimmrechte in den Kontrollorganen oder 25% der Anteile am Gewinn einer aus-ländischen Gesellschaft • den Charakter der erzielten Einkünfte, d.h. mindestens 50% der Einkünfte der ausländischen Gesellschaft sind sog. „passive Einkünfte“, d.h. Einkünfte mit Fi-nanzcharakter: Dividenden, Aktien, Forderungen, Urheberrechte usw • den Standort der Gesellschaft in einem Land mit einem niedrigen Besteuerungs-niveau (mindestens eine Art der passiven Einkünfte der ausländischen Gesell-schaft unterliegt einem Steuersatz, der um mindestens 25% niedriger ist als der in Polen geltende Körperschaft- / Einkommensteuersatz oder wenn sie einer Steuerbefreiung unterliegen oder wenn sie von der Besteuerung ausgenommen sind) In manchen Fällen ist eine beherrschte ausländische Gesellschaft von der Besteuerung ausgenommen (die gesetzlichen Regelungen machen dies u.a. abhängig von dem Ansässigkeitsland der ausländischen Gesellschaft, der Art ihrer Geschäftstätigkeit und der Höhe der erzielten Einkünfte).Die Besteuerungsgrundlage einer beherrschten ausländischen Gesellschaft soll ihr gemäß dem Körperschaft- / Einkommensteuergesetz festgestelltes Einkommen sein, allerdings nur der auf den polnischen Steuerzahler entfallenden und dem Zeitraum des Eigentums entsprechenden Anteil am Gesellschaftsgewinn.Der Steuerzahler wird die Möglichkeit haben, von dem oben genannten Einkommen die von der beherrschten ausländischen Gesellschaft erhaltene Dividende sowie den aus der Veräußerung der Anteile einer solchen Gesellschaft erzielten Betragabzuziehen.Die Steuerzahler werden zu Folgendem verpflichtet sein: • Registrierung der ausländischen Gesellschaften • Führung einer, von der Buchführung unabhängigen, Ereignisaufzeichnung, die dazu dienen wird, die Einkünfte der ausländischen Gesellschaften festzustellensowie • Erstattung einer Meldung über die Höhe des durch die beherrschte ausländische Gesellschaft erzielten GewinnsDie Registrierung und die Aufzeichnung werden nur dann nicht notwendig sein, wenn die beherrschte ausländische Gesellschaft mit ihren gesamten Einkünften der Besteuerung in einem Land der EU oder der EWR unterliegt und in diesem Land auch seine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausübt.Maßgebend dafür, ob ein Unternehmen als ausländische Gesellschaft anzuerkennen ist, ist derzeit nicht nur die Frage, welche Beteiligung ein polnischer Steuerpflichtiger an diesem Unternehmen selbstständig hat, sondern auch zusammen mit anderen verbundenen Unternehmen. Dabei handelt es sich um den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz von Anteilen.KörPerschAftsteUer (cit) Fortsetzung
31Die Einkommensbesteuerung beherrschter ausländischer Gesellschaften (CFC)Zur Präzisierung dieses Sachverhalts in den Steuergesetzen wurde in Art. 24a Körperschaftsteuergesetz und in Art. 30f Einkommensteuergesetz, die Begriffsbestimmung eines verbundenen Unternehmens aufgenommen. Nach dieser Begriffsbestimmung gilt als verbundenes Unternehmen: • eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, an der der Steuerpflichtige mindestens 25% der Anteile am Kapital oder mindestens 25% der Stimmrechte in den Kontroll- oder Entscheidungsorganen oder mindestens 25% der Anteile zur Inanspruchnahme der Gewinnbeteiligung besitzt, • eine natürliche Person, eine juristische Person bzw. eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, die an dem Steuerpflichtigen mindestens 25% der Anteile am Kapital oder mindestens 25% der Stimmrechte in den Kontroll- oder Entscheidungsorganen oder mindestens 25% der Anteile zur Inanspruchnahme der Gewinnbeteiligung besitzt [im Einkommensteuergesetz – Ehegatte des Steuerpflichtigen, aber auch seine Verwandten zweiten Grades], • eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, an der der unter Buchstabe b genannte Rechtsträger mindestens 25% der Anteile am Kapital oder mindestens 25% der Stimmrechte in den Kontroll- oder Entscheidungsorganen oder mindestens 25% der Anteile zur Inanspruchnahme der Gewinnbeteiligung besitzt” (Art. 24a Abs. 2 Nr. 4 Körperschaftsteuergesetz).Erheblich wurde der Bereich der Tätigkeit geändert, die eine ausländische Gesellschaft ausüben muss, damit ihre Einkünfte der polnischen Ertragssteuer im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerungsregeln (CFC-Rules) unterliegen. Herabgesetzt von 50% auf 33% wurde der Schwellwert der erzielten passiven Erträge bei gleichzeitiger Erweiterung des Katalogs dieser Erträge. Ab 2018 zählen folgende Erträge zu dieser Kategorie: • Erträge aus Dividenden und anderen Erträgen aus der Beteiligung an den Gewinnen juristischer Personen, • Erträge aus der Veräußerung von Anteilen (Aktien), • Erträge aus Forderungen, • Erträge aus Zinsen und Ziehung von Früchten aus jeglichen Arten von Darlehen, • Erträge aus dem Zinsanteil einer Leasingrate, • Erträge aus Bürgschaften und Garantien, • Erträge aus Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten, hierunter aus der Veräußerung dieser Rechte, • Erträge aus der Veräußerung und Inanspruchnahme von Rechten an Finanzinstrumenten, • Erträge aus der Versicherungs-, Bank- oder einer anderen Finanztätigkeit, • Erträge aus Transaktionen mit verbundenen Unternehmen, soweit die Gesellschaft im Zusammenhang mit diesen Transaktionen keinen Mehrwert in • wirtschaftlicher Hinsicht generiert oder dieser Wert gering ist” (Art. 24a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b Körperschaftsteuergesetz, Art. 30f Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b Einkommensteuergesetz).Steuern
Investieren in Polen 201832Die Einkommensbesteuerung beherrschter ausländischer Gesellschaften (CFC)Für diese Kategorie der Gesellschaften wurde die Anforderung an den Steuersatz geändert, der im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft Verwendung findet. Der Gesetzgeber ging von dem Prinzip, Ertragssteuersätze zu vergleichen, zu einem festgelegten Steuerbetrag über. Aus diesem Grund wurde der Vergleich der tatsächlichen (effektiven) Besteuerung der jeweiligen CFC-Gesellschaft angewandt. Dadurch sollen ein tatsächlicher Bezug der Steuerbeträge und die Überprüfung der gegenseitigen Verhältnisse vorgenommen werden. Dies bedeutet die notwendige Durchführung einer Simulation, bei der die effektive Besteuerung im Sitzstaat der Gesellschaft mit der hypothetischen Besteuerung mit der polnischen Körperschaftsteuer verglichen wird. Die Bedingung des Vorliegens einer beherrschten ausländischen Gesellschaft ist erfüllt, wenn die Differenz zwischen der tatsächlich im Ansässigkeitsstaat gezahlten Steuer und der hypothetischen polnischen Steuer der Gesellschaft (die die Gesellschaft zahlen würde, wenn sie polnischer Ansässiger wäre) höher ist als die von der Gesellschaft gezahlte Steuer (als tatsächlich gezahlte Steuer gilt diejenige Steuer, die weder einer Erstattung oder einem Abzug in jeglicher Form unterliegt). Bei der Ermittlung dieser Differenz wird eine ausländische Betriebsstätte der beherrschten ausländischen Gesellschaft nicht berücksichtigt, deren Steuer im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft nicht gezahlt wird.Im Ergebnis der Novellierung der Vorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften ist die Pflicht eingeführt worden, dass die Steuerpflichtigen im Verzeichnis ausländischer Gesellschaften auch beherrschte ausländische Gesellschaften erfassen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet werden, auch wenn diese Gesellschaften eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, soweit es sich nicht um eine wesentliche tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit handelt. Vorher wurde vom Gesetzgeber die Anforderung der Wesentlichkeit nicht gestellt. Präzisiert wurde, dass „bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit insbesondere das Verhältnis der von der beherrschten ausländischen Gesellschaft erzielten Einkünfte aus einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit zu ihren gesamten Einkünften herangezogen wird” (Art. 24a Abs. 18a Körperschaftsteuergesetz, Art. 30f Abs. 20a Einkommensteuergesetz).Nach dem aktuellen Rechtsstand finden die CFC-Vorschriften auch auf in Polen belegene feste Betriebsstätten ausländischer Steuerpflichtiger Anwendung.Einführung der Besteuerung der Gewinne umgewandelter Gesellschaften, die auf andere Kapitalarten als aufs Stammkapital übertragen wurdenIm Fall der Umwandlung einer Gesellschaft, die Einkommensteuerzahler ist, in eine Gesellschaft, die nicht ein solcher Steuerzahler ist, wird zu den Einkünften aus Anteilen am Gewinn juristischer Personen nicht nur der nicht verteilte Gewinn gehören, sondern auch der Gewinn, der auf andere Kapitalarten als auf das Stammkapital übertragen wurde.KörPerschAftsteUer (cit) Fortsetzung
33Sogenannte BeteiligungsdarlehenMit dem 1. Januar 2015 wurde der Art. 20 Abs. 16 des Körperschaftsteuergesetzes eingeführt, der eine Steuerbefreiung für Dividenden oder anderen Einkünften aus Anteilen an Gewinnen juristischer Personen, die zwischen verbundenen Gesellschaften ausgezahlt werden, ausschließen wird. Allerdings gilt dies nur für den Teil, der in dem Land der die Dividende oder andere Einkünfte auszahlenden Gesellschaft, in irgendeiner Form zu den steuerlich anerkannten Kosten gezählt wird und deshalb vom Einkommen, von der Steuerbemessungsgrundlage oder von der Steuer der auszahlenden Gesellschaft abgezogen werden darf.Neuregelung der Gül-tigkeit von Ansässig-keitszertifikaten Am 01. Januar 2015 änderten die polnischen Steuerbehörden die Regelungen zur Anerkennung der sogenannten Ansässigkeitsbescheinigungen (Certificate of Residence), mit welchem ein ausländischer Vertragspartner bislang seine steuerliche Ansässigkeit bzw. seinen Wohnort bestätigt hat.Die Vorlage eines gültigen Ansässigkeitszertifikates ermöglichte es, bei Zahlungen an ausländische Vertragspartner (z.B. Gewinnausschüttungen oder Lizenzgebühren), die Vorschriften über die Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden. Das Nichtvorhandensein einer gültigen Ansässigkeitsbescheinigung verpflichtet den polnischen Unternehmer zum Zeitpunkt der Zahlung bestimmter Beträge an den ausländischen Partner, diese mit dem gesetzlich festgelegten Quellensteuersatz zu besteuern und die entsprechende Steuer für den steuerpflichtigen ausländischen Vertragspartner an die polnischen Finanzbehörden abzuführen, ohne dabei mögliche Steuerentlastungen oder gar Steuerbefreiungen, die bei der Quellensteuer gelten, in Anspruch nehmen zu können.Ansässigkeitszertifikate ohne ausgewiesenes Gültigkeitsdatum verlieren ihre Gültigkeit automatisch nach Ablauf von 12 Monaten nach Ausstellung der Bescheinigung. Befristet ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit mit dem Ablauf der auf dem Dokument vermerkten Frist.Das bedeutet, dass das Fehlen eines Ansässigkeitszertifikates zur Folge hat, daß der polnische Unternehmer zum Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen, die Quellensteuer ohne Beachtung der Steuererleichterungen gemäß bestehender Doppelbesteuerungsabkommen abzuziehen hat.Steuern
Investieren in Polen 201834Ausgabewert (Ausgabekurs) von Geschäftsanteilen (Aktien)Ab 2018 ist unter den Begriffsbestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes eine neue Definition des Ausgabewertes (Ausgabekurses) von Geschäftsanteilen/„Aktien” enthalten. Hiernach stellt der Ausgabewert (Ausgabekurs) von Geschäftsanteilen (Aktien) „den Preis dar, zu dem Geschäftsanteile (Aktien) übernommen werden, der in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird, falls diese/r nicht vorhanden sind – in einem anderen Dokument ähnlichen Charakters, der nicht niedriger als der Marktpreis dieser Geschäftsanteile (Aktien) ist” (Art. 4a Nr. 16a Körperschaftsteuergesetz).Eingeführt wurde diese Begriffsbestimmung für Regelungen von Belangen von Umstrukturierungsoperationen zur Bestimmung der Höhe der Einkünfte in Umstrukturierungsfällen (Zusammenschlüsse und Teilungen).Der Gesetzgeber zieht derzeit den Nennwert der Geschäftsanteile (Aktien) heran und in der Folge ist der Erlös des Anteilhabers (Aktionärs) einer geteilten Gesellschaft der Ausgabewert der von ihm erhaltenen Geschäftsanteile (Aktien) der übernehmenden oder neu gegründeten Gesellschaft, wenn das bei der Teilung übernommene Vermögen, bei der Teilung durch Ausgliederung – bei der Teilung übernommene Vermögen oder das in der Gesellschaft verbliebene Vermögen keinen organisierten Teil des Unternehmens bildet.Anerkannt auf ähnliche Art und Weise - als Betriebsausgaben aus der Veräußerung von Anteilen (Aktien) der das Vermögen der geteilten oder neu gegründeten Gesellschaft übernehmenden Gesellschaft - wird der Wert, der vorher den Erlös des Anteilhabers (Aktionärs) der geteilten Gesellschaft gebildet hat, d. h. der Ausgabewert der erhaltenen Geschäftsanteile (Aktien).Pflicht der Einreichung der Jahresabschlüsse bei den Finanzämtern in elektronischer FormAb 1. Januar 2018 sind Steuerpflichtige, aber auch Gesellschaften einer steuerlichen Kapitalgruppe, verpflichtet, den Jahresabschluss an das Finanzamt mittels elektronischer Kommunikationsmittel nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu übermitteln, d. h. den Jahresabschluss mitsamt Prüfungsbericht binnen 10 Tagen ab Feststellung des Jahresabschlusses, hingegen Gesellschaften - auch die Abschrift des Beschlusses der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses.Die Pflicht der Einreichung des Prüfungsberichts gilt nicht für Steuerpflichtige, deren Jahresabschlüsse nach gesonderten Vorschriften von der Prüfungspflicht befreit sind.Anwendung findet diese Vorschrift auf Jahresabschlüsse, die an die Finanzämter für das Geschäftsjahr 2018 übermittelt werden.KörPerschAftsteUer (cit) Fortsetzung
35Ab 2018 müssen die größten Steuerpflichtigen (mit Einkünften über 50.000.000 Euro) und Gesellschaften, die einer steuerlichen Kapitalgruppe angehören, hinnehmen, dass der Finanzminister im Bulletin für Öffentliche Informationen die Informationen über sie veröffentlicht, die in ihren Steuerberichten enthalten sind.Diese Informationen umfassen Folgendes: • die Firma (Bezeichnung) und Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen • die Angabe des Steuerjahrs • Informationen über die Höhe: » der erzielten Einkünfte, » der getragenen Betriebsausgaben, » der erzielten Gewinne oder getragenen Verluste, » der Steuerbemessungsgrundlage, » des Betrags der geschuldeten Steuer.Außerdem veröffentlicht das Finanzministerium Informationen über den prozentualen Anteil des Körperschaftsteuerbetrags am Bruttogewinn, der im Jahresabschluss der größten Steuerpflichtigen (mit Einkünften, die über einem Gegenwert von EUR 50Millionen liegen) ausgewiesen wird.Die Vorschriften sind entsprechend anzuwenden auf individuelle Angaben der Steuerpflichtigen, die in den Steuererklärungen für die Steuerjahre enthalten sind, die nach dem 31. Dezember 2011 begannen und vor dem 1. Januar 2018 endeten, wobei die öffentliche Bekanntgabe dieser Angaben bis zum 30. September 2018 erfolgen wird.Steuern
Investieren in Polen 201836Andere UnternehmenssteUernGesellschaftsteuer Die Gesellschaftsteuer beläuft sich auf 0,5% des Nominalwertes des Aktienkapitals.Grundsteuer Die Steuer hat generell der Eigentümer des Grundbesitzes (Land, Gebäude und Bauten) zu tragen, die Höhe wird von den Kommunen festgelegt. Die Höhe der Grundsteuer hängt ab von der Art des Grundbesitzes und seiner Lage. Die Steuer ist jährlich zu entrichten. Die Steuersätze werden von den Kreisbehörden festgelegt und dürfen im aktuellen Jahr folgende Werte nicht überschreiten:Art des Objekts SteuersatzZur Ausführung geschäftlicher Tätigkeiten vorgesehener Grund0,90 PLN/m2Wohngebäude 0,75 PLN/m2Zur Ausführung geschäftlicher Tätigkeiten vorgesehenen Gebäude23,13 PLN/m2Bauten2% des (als Abschreibungsbasis zu Grunde gelegten) EigentumswertesGrundsteuer 2018In Art. 7 Abs. 2a wurde eine neue Grundsteuerbefreiung hinzugefügt: Von der Grundsteuer werden auch befreit: • Hochschulen, wobei sich die Befreiung nicht auf Gegenstände der Besteuerung bezieht, die für eine wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden; • öffentliche und nichtöffentliche im Bildungssystem erfasste Organisationseinheiten und die sie führenden Organe, im Bereich der Immobilie, der für eine Bildungstätigkeit genutzt wird; » Kinderkrippen und Kindertagesstätten und die sie führenden Organe, im Bereich der Immobilie, der für die Führung einer Kinderkrippe oder Kindertagesstätte genutzt wird.Sozialabgaben Arbeitsgeber und Arbeitnehmer sind zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet, die etwa 35% des Arbeitnehmerlohns betragen (mit gewissen Beschränkungen). Stempelsteuer Stempelsteuer wird beispielsweise beim Ausfüllen einer Vertretungsvollmacht erhoben und auch dann, wenn (zentrale oder örtliche) Behörden gebeten werden, Tätigkeiten vorzunehmen wie die Ausstellung von Bescheinigungen, Erteilung von Genehmigungen usw. Die geltenden Steuersätze bzw. Festbeträge sind im Stempelsteuergesetz spezifiziert.
37SteuernÜbertragungssteuer Die Steuer wird mit einem Satz von 1%-2% auf bestimmte Transaktionen (z.B. Verkäufe, Austausch von Rechten, Krediten) erhoben, die im Allgemeinen nicht der MwSt. unterliegen. In der Regel sind umsatzsteuerfreie Transaktionen auch von der Übertragungssteuer befreit (außer Immobilien und Aktien).Andere Die Verbrauchsteuer wird auf den Umschlag ausgewählter Waren erhoben. Speditionsfirmen können wahlweise Tonnagesteuer auf bestimmte Einkommenstypen zahlen. Eine Sondersteuer wird auf den Silber- und Kupferabbau erhoben.
Investieren in Polen 201838vorschriften zUr verhinderUng der steUerUmgehUngTransferprise Die Steuerbehörden sind autorisiert, erforderliche Anpassungen vorzunehmen, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen nicht mit dem Fremdvergleichsgrundsatz übereinstimmen. Eine Verrechnungspreisdokumentation ist dann für die Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen anzufertigen, wenn diese eine bestimmte Wesentlichkeitsschwelle überschreiten.Änderung der Vorschriften zu den TransferpreisenAm 1. Januar 2017 trat die nächste Stufe der Novellierung des Einkommensteuergesetzes bezüglich der Transferpreise in Kraft.Die wichtigsten Änderungen in Bezug auf die Erhöhung der Schwelle für Kapitalverbindungen (von 5% auf 25%) sowie neue Wertschwellen für die Feststellung von Transaktionen, die der Dokumentierungspflicht unterliegen. Die Dokumentierungspflicht ist abhängig vom Einkommen und den Kosten des Steuerzahlers. Steuerzahler, die eine bestimmte Einkommensschwelle erreichen, sind darüber hinaus dazu verpflichtet, der Steuererklärung eine vereinfachte PIT-TP bzw. CIT-TP Erklärung beizufügen.Standard Audit File (Jednolity Plik Kontrolny)Mit dem 1. Juli 2016 traten die Vorschriften in Kraft, die die Einreichung der vom Steuerpflichtigen geführten Steuerbücher bei den Steuerbehörden über ein Computerprogramm vorsieht. Diese werden komplett bzw. teilweise samt Buchhaltungsbelegen für den jeweiligen Besteuerungszeitraum übertragen. Das elektronische Format (die sog. Struktur) ist genauestens definiert.Das Konzept des Standard Audit Files stützt sich auf die Empfehlungen der OECD für das Standard Audit File - Tax 2.0 und wurde in vielen europäischen Ländern eingeführt, u.a. in Österreich, den Niederlanden, Frankreich, Slowenien, Luxemburg, Portugal und Tschechien.Derzeit unterliegen nachfolgende Strukturen der Berichterstattung: • Struktur 1 - Rechnungsbuchführung - JPK_KR, • Struktur 2 - Kontoauszüge - JPK_WB, • Struktur 3 - Lager - JPK_MAG, • Struktur 4 - USt.-Buchführung für An- und Verkauf - JPK_VAT, • Struktur 5 - Rechnungen für USt.-Zwecke - JPK_FA, • Struktur 6 - Aufwands- und Ertragsbuchführung - JPK_PKPIR, • Struktur 7 - Ertragsbuchführung - JPK_EWI.Die Pflicht zur Übertragung der Daten an die Steuerbehörden in Form des Standard Audit Files lässt sich in zwei Bereiche aufteilen: • Nach Aufforderung der Steuerbehörden (JPK_KR/JPK_EWI/JPK_PKPiR, JPK_FA, JPK_MAG, JPK_WB, JPK_VAT), • Ohne Aufforderung der Steuerbehörden (nur JPK_VAT).Die USt.-Buchführung in Form des Standard Audit Files (JPK_VAT) muss: • ohne Aufforderung, • monatlich bis zum 25. des Folgemonats, auf den sich das JPK_VAT bezieht, (unberücksichtigt davon, ob der Steuerzeitraum einen Monat bzw. ein Quartal betrifft), • beim Minister für Finanzen und Wirtschaftswachstum, MFiR, (nicht beim Finanz-amt), • über eine Schnittstelle (Interface) des MFiR (das Speichern des JPK_VAT auf einem Datenträger bzw. das Versenden per E-Mail ist nicht zulässig) eingereicht werden.
39Standard Audit File (Jednolity Plik Kontrolny) (Forts.)Rechtssubjekte sind verpflichtet die JPK-Dateien nach Aufforderung der Steuerbehörden und der Steuerkontrollbehörde zu den nachfolgenden Terminen zu übermitteln: • ab 1. Juli 2016: Großunternehmen sowie nicht-wirtschaftstätige Rechtssubjek-te, die die Kriterien für Großunternehmen erfüllen, • ab 1. Juli 2018: Mikrounternehmen sowie kleine und mittelständische Unter-nehmen, die die Kriterien für Mikrounternehmen sowie kleine und mittelständi-sche Unternehmen erfüllen.Die Pflicht zur monatlichen Einreichung der JPK_VAT Datei (USt.-Buchführung für An- und Verkauf) gilt ab: • 1. Juli 2016 - Großunternehmen und nicht-wirtschaftstätige Rechtssubjekte, ausgenommen der Subjekte, denen der Zeitraum zur Einreichung bis zum 31. Januar 2017 verlängert wurde, • 1. Januar 2017 - kleine und mittelständische Unternehmen sowie nicht-wirt-schaftstätige Rechtssubjekte, die die Kriterien für kleine und mittelständische Unternehmen erfüllen, • 1. Januar 2018 - Mikrounternehmen sowie nicht-wirtschaftstätige Rechtssub-jekte, die die Kriterien für Mikrounternehmen erfüllen.Klausel zur Umgehung des Gesetzes über den Austausch von Anteilen:Die Novellierung des Gesetzes über die Körperschaftsteuer sieht vor, dass der Aufschub der Besteuerung im Falle von Tauschgeschäften mit Anteilen keine Anwendung findet, falls eines der Hauptziele des Tauschgeschäftes von Anteilen die Vermeidung bzw. Umgehung der Besteuerung darstellt. Diese Situation trifft insbesondere dann zu, wenn der Austausch von Anteilen nicht aus begründeten, wirtschaftlichen Aspekten erfolgt.Zudem:Individuelle Interpretationen, die vor dem in Kraft treten der Klausel gegen Steuerhinterziehung herausgegeben wurden, schützen den Steuerpflichtigen nicht, falls nach dem 1. Januar 2017 Steuervorteile auf der Grundlage dieser Klausel in Frage gestellt werden.Offenlegungspflichten Bestimmte Transaktionen müssen den Steuerbehörden oder/und der Polnischen Nationalbank gemeldet werden.Steuern
Investieren in Polen 201840Rechtsgrundlage Gesetz vom 26. Juli 1991 über die Einkommensteuer und spätere FassungenNIP-Registrierung Für Steuerzwecke, falls keine PESEL-Nummer verfügbar ist.Hat im zuständigen Finanzamt zu erfolgen, vor Fälligkeit der ersten Einkommensteuer-Vorschusszahlung.Besteuerungszeitraum Für natürliche Personen: KalenderjahrSteuersätze(sofern keine Pauschalbe-steuerung vorgesehen ist) Der Steuerabzug richtet sich nach der Höhe der Verdiensten. • PLN 1.440,00 – bei der Steuerbemessungsgrundlage bis PLN 8.000,00, • PLN 1.440,00 – (PLN 883,98 x (Steuerbemessungsgrundlage - PLN 8.000,00) ÷ PLN 5000,00. Für die Steuerbemessungsgrundlage von PLN 8.000,00 bis PLN13.000,00 • PLN 556,02 - für die Steuerbemessungsgrundlage zwischen PLN 13.000,00 und PLN 85.528,00 PLN 556,02 – (PLN 556,02 x (Steuerbemessungsgrundlage - PLN 85.528,00) ÷ PLN41.472,00) für den Betrag von PLN 85.528,00 bis PLN 127.000,00Ab dem Betrag von PLN 127.000,00 gibt es keinen Steuerabzug. steuerfreies Einkommen (Steuerfreibetrag)PLN 8.000,00Steuerperiode für natürliche Personen: KalenderjahrSteuerpflicht • unbeschränkte Steuerpflicht für das weltweite Einkommen (es sei denn, das Doppelbesteuerungsabkommen entspricht nicht der Steuerpflicht) • beschränkte Steuerpflicht in bestimmten inländischen EinkommenEinkommensquellen 8 verschiedene Einkommensarten:1. Besondere Bereiche der Landwirtschaft2. Wirtschaftliche Aktivität3. Selbstständige (persönlich ausgeführte) Tätigkeit4. Nichtselbständige Tätigkeit5. Kapitalinvestitionen und Eigentumsrechte6. Vermietung und Verpachtung7. Kapitalgewinne aus Übertragungen8. Andere EinkünfteProgressive Einkommensteuer- sätze18% und 32% für den PLN 85.528,00 (ca. EUR 21.000,00) übersteigenden Betrag (gültig z.B. für Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit oder Einkommen aus abhängigen Dienstleistungen)Einkommensteuer-Pauschalsatz20% (für Aufsichtsratsmitglieder ohne Wohnsitz in Polen, nach Erfüllung bestimmter Auflagen)19% (z.B. für Zinsen, Kapitalgewinne)einKommensteUer (Pit)
41SteuernPauschal besteuerte VermietungDie Gesetzesnovelle führt ein neues Verfahren der pauschal besteuerten Vermietung ein. Nach Überschreitung im jeweiligen Steuerjahr des Schwellenwertes von PLN100.000,00 der Einkünfte aus dieser Einkunftsquelle wird der neue Steuersatz von 12,5 % (anstatt 8,5%) angewandt.Verpflichtung zur monatlichen SteuerzahlungEinkommensteuervorauszahlungen für den jeweiligen Monat sind bis zum 20. des Folgemonats zu leisten.Ab 2018 müssen auch Steuerpflichtige der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer keine Steuervorauszahlungen zahlen, wenn deren Vorauszahlung für den jeweiligen Monat PLN 1.000,00 nicht überschritten hat. Es handelt sich um Fälle, bei denen die auf den seit Jahresbeginn erzielten Gewinn geschuldete Steuer, gemindert um die Summe der seit Jahresbeginn entrichteten Vorauszahlungen, PLN1.000,00 nicht überschreitet.Verpflichtung zur Abgabe der jährlichen SteuererklärungDie jährliche Einkommensteuererklärung ist jeweils bis zum 30. April des Folgejahres einzureichen (mit einigen Ausnahmen).Zuständigkeit der FinanzämterSowohl die Registrierung, als auch die Einzahlung von Einkommenssteuerbeträgen (PIT) und Einreichung einer Jahreserklärung PIT für Nichtansässige, die zur Arbeit in Polen geschickt wurden, erfolgen in dem Finanzamt, welches für die Nichtansässigen wegen deren Aufenthaltsort zuständig ist, bzw. im 3. Finanzamt für Warschau OT Stadtmitte, sofern der Ausländer in mehreren Regionen tätig ist. Steuerrechtlicher WohnsitzAusländische Staatsangehörige, die nach Polen kommen, werden zu Steuerinländern, wenn ihr (wirtschaftlicher oder privater) Lebensmittelpunkt sich nach Polen verlagert oder wenn sie mehr als 183 Tage des Steuerjahres in Polen verbringen.Ausländische Staatsangehörige, deren Wohnsitz in Polen liegt (und die daher als Steuerinländer gelten), sind in Polen unbeschränkt steuerpflichtig, d.h. sie haben ihr weltweit erzieltes Einkommen in Polen zu versteuern, während Personen, deren Wohnsitz nicht in Polen liegt (und die daher als Steuerausländer gelten), in Polen beschränkt steuerpflichtig sind, d.h. ihre Steuerpflicht in Polen bezieht sich allein auf das in Polen erzielte Einkommen.Es ist anzumerken, dass zur Festlegung des Steuerstatus auch die Bestimmungen des jeweils relevanten Doppelbesteuerungsabkommens, das von Polen unterzeichnet wurde, zu berücksichtigen sind.
Investieren in Polen 201842Rechtsgrundlage für die Aufnahme einer Beschäftigung in PolenArbeitsvertrag mit einer polnischen juristischen PersonUnabhängig vom Steuerstatus des ausländischen Staatsangehörigen unterliegt ein Einkommen, das er Kraft eines mit einer polnischen juristischen Person abgeschlossenen Arbeitsvertrags erzielt, immer der polnischen Versteuerung gemäß den progressiven Steuersätzen von 18% und 32%. Der polnische Arbeitgeber ist verpflichtet, monatliche Steuervorauszahlungen auf das genannte Einkommen zu entrichten, die gemäß den progressiven Einkommensteuersätzen berechnet werden. Ausländische Staatsangehörige sind verpflichtet, ihre jährliche Einkommensteuer abschließend für das jeweilige Jahr zu berechnen und die jährliche Einkommensteuererklärung (PIT) bis zum 30.April des darauf folgenden Jahreseinzureichen. Ausländischer Arbeitsvertrag und Entsendung nach Polena) SteuerausländerAusländische Staatsangehörige sind selbst verantwortlich für die Einhaltung aller Vorschriften in Zusammenhang mit der polnischen Einkommensteuererklärung, d.h. weder der ausländische Arbeitgeber noch die aufnehmende Niederlassung haben diesbezüglich irgendwelche Verpflichtungen. Bitte beachten Sie, dass das im Rahmen der polnischen Einkommensteuererklärung zu besteuernde Einkommen alle in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit in Polen erhal-tene Einkünfte umfasst, einschließlich der Entlohnung, Prämien aller Art sowie der Sachbezüge. Das heißt, die meisten durch den Arbeitgeber bzw. die auf-nehmende Niederlassung zusätzlich zum oder anstatt des Lohns im Laufe des Jahres gewährten Lohnnebenleistungen sind als regelmäßiges Einkommen aus unselbstständiger Arbeit zu versteuern. Das durch Ausländer in Polen erworbene Einkommen unterliegt u.U. nicht vom ersten Tag des Aufenthalts in Polen der polnischen Einkommensteuer, wenn die folgenden im geltenden Doppelbesteue-rungsabkommen genannten Bedingungen gleichzeitig zutreffen: • Gesamtaufenthalt in Polen beträgt weniger als 183 Tagen während der letzten 12 aufeinander folgenden Monate des Steuerjahrs (abhängig vom Doppelbe-steuerungsabkommen), sowie • Lohn wird ausgezahlt durch oder für einen nicht in Polen ansässigen Arbeitge-ber (es ist jedoch zu betonen, dass das Arbeitgeberverhältnis genau zu über-prüfen ist, um zu eruieren, ob diese Bedingung auch wirklich zutrifft), • die Entlohnung wird nicht durch eine dauerhafte Niederlassung des Arbeitge-bers in Polen bezahlteinKommensteUer (Pit) Fortsetzung
43SteuernRechtsgrundlage für die Aufnahme einer Beschäftigung in Polen (Forts.)Wenn eine der obigen Bedingungen nicht zutrifft, unterliegt der Kraft des aus-ländischen Arbeitsvertrages ausgezahlte Lohn der progressiven Einkommensbe-steuerung in Polen, ab dem ersten Tag des Aufenthalts in Polen. Die Einkom-mensteuervorauszahlungen auf das, aus dem ausländischen Arbeitsvertrages resultierende, Einkommen sind monatlich zu leisten für die Monate, in denen das besagte Einkommen gezahlt wurde. Vorzahlungen auf die Einkommenssteuer (PIT) für den jeweiligen Monat sind bis zum 20. des Folgemonats zu leisten, unter Anwen-dung des Steuersatzes von 21% (Der Steuersatz von 32% kann auch nach Über-steigung der Steuerschwelle angewendet werden). Ausländische Staatsangehöri-ge sind verpflichtet, ihre jährliche Steuerschuld unter Anwendung progressiver Einkommensteuersätze zu berechnen. Ausländische Staatsangehörige müssen auch ihre Jahressteuererklärung bis zum 30. April des Folgejahres einreichen. Nur Einkünfte aus in Polen geleisteter Arbeit werden für Zwecke der polnischen Einkommensteuererhebung gemeldet.b) Die in Polen ansässigen Ausländer Generell gelten für Ausländer, die in Polen den Status von Steuerinländern haben, dieselben Regelungen wie die in Punkt a) genannten Regelungen für Steuerausländer. Folglich sind die ausländischen Staatsangehörigen selbst verantwortlich für die Einhaltung aller Vorschriften in Zusammenhang mit der polnischen Einkommensteuererklärung, d.h. weder der ausländische Arbeitgeber noch die aufnehmende Niederlassung haben diesbezüglich irgendwelche Verpflichtungen. Bitte beachten Sie, dass das im Rahmen der polnischen Einkommensteuererklärung zu besteuernde Einkommen alle in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit in Polen erhaltene Einkünfte umfasst einschließlich der Entlohnung, Prämien aller Art sowie Sachbezüge.
Investieren in Polen 201844einKommensteUer (Pit) FortsetzungAufsichtsratsmit-gliedera) SteuerausländerDas Einkommen, welches von Ausländern aus z.B. Deutschland als Privatpersonen, die in Polen nicht ansässig sind und als Geschäftsführer bei polnischen Unternehmen, auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses bestellt sind, erzielt wird, kann in Polen mit einer Pauschalsteuer von 20% besteuert werden. Sämtliche steuerliche Pflichten werden dann von dem polnischen Unternehmen, wo die Person als Geschäftsführer tätig ist, übernommen. b) SteuerinländerIm Falle, dass ein ausländischer Staatsangehöriger, der Mitglied im Aufsichtsrat einer polnischen juristischen Person ist, den Status eines Steuerinländers in Polen erwirbt, unterliegt das, infolge der durch den Gesellschafterbeschluss begründeten Mitgliedschaft im Aufsichtsrat, erhaltene Einkommen der in Polen geltenden progressiven Einkommensbesteuerung. In einem solchen Fall wäre die polnische juristische Person verpflichtet, monatliche Einkommensteuervorauszahlungen auf das besagte Einkommen zu entrichten, die gemäß dem progressiven Einkommensteuersatz von 18% (auf Wunsch des Steuerpflichtigen können auch 32% berechnet werden) zu berechnen wären, während bei der Steuerbegleichung am Jahresende die progressiven Steuersätze von bis zu 32% zur Anwendung kommen. Ausländische Staatsangehörige sind ebenfalls verpflichtet, ihre Jahressteuererklärung bis zum 30.April des Folgejahres einzureichen. Selbstkosten: (bei Erträgen aus einem Dienstverhältnis) Von einem Arbeitsvertrag (als fester oder zeitbegrenzter Wohnort gilt der Ort der Betriebsstätte)monatlich PLN 111,25Pro Jahr PLN 1.335,00Von mehreren Arbeitsverträgen (als fester oder zeitbegrenzter Wohnort gilt der Ort der Betriebsstätte)monatlich PLN 111,25Pro Jahr max. PLN 2.002,05Von einem Arbeitsvertrag(als fester oder zeitbegrenzter Wohnort gilt ein anderer Ort als der Ort der Betriebsstätte) monatlich PLN 139,06Pro Jahr PLN 1.668,72Von mehreren Arbeitsverträgen (als fester oder zeitbegrenzter Wohnort gilt ein anderer Ort als der Ort der Betriebsstätte)monatlich PLN 139,06Pro Jahr max. PLN 2.502,56
45SteuernDie Einnahmen der UrheberAb 1. Januar 2018 wurden die Grundsätze der Abrechnung der Aufwendungen von Einkünften der eigenschöpferischen und künstlerischen Tätigkeit modifiziert. • Erhöht wurde die Betragsgrenze - der eigenschöpferischen und künstlerischen Tätigkeit, bei der bisher 50% der Betriebsausgaben in Anspruch genommen wurden, im Rahmen der Betragsgrenze von PLN 42.764,00 kann ab 2018 sogar ein Betrag bis zu PLN 85.528,00 als Aufwand verrechnet werden. • Angewandt werden können ab 2018 Aufwendungen der eigenschöpferischen und künstlerischen Tätigkeit nach Art. 22 Abs. 9b Einkommensteuergesetz auf Einkünfte „aus folgenden Tätigkeiten: » eigenschöpferische Tätigkeit in den Bereichen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Urbanistik, schöngeistige Literatur, bildende Kunst, Mu-sik, Fotografie, Multimedia-Design, Computerprogramme, Choreografie, künst-lerischer Geigenbau, Volkskunst sowie Journalistik; » Forschungs- und Entwicklungstätigkeit sowie wissenschaftliche Lehrtätigkeit; » künstlerische Tätigkeit in den Bereichen Schauspielkunst, Unterhaltungskunst, Theater- und Veranstaltungsregie, Tanzkunst und Zirkuskunst sowie Dirigieren, Gesang- und Instrumentalkunst, Kostümbild und Szenografie; » in den Bereichen multimedialer Produktion Regisseure, Szenografen, Bildregis-seure und Tonmeister, Cutter und Stuntperformer; » im Bereich publizistischer Tätigkeit.Einkünfte aus selbstständiger ArbeitDie Einkünfte von Direktoren, Mitgliedern der Aufsichtsräte, Ausschüssen und sonsti-gen Entscheidungsorganen von Rechtspersonen, die gewerbstätig sind, ohne Rück-sicht darauf, wie sie bestellt werden.Abschaffung der Pflicht der Anzeige der Führung von Steuerbüchern für Einnahmen und AusgabenAb 2018 wurde die Pflicht der Anzeige der Führung von Steuerbüchern für Einnahmen und Ausgaben abgeschafft. Abschreibungen immaterieller Vermö-gensgegenstände und steuerliche abzugsfä-hige Aufwendungen (Betriebsausgaben) Ver-mögensgegenstände und steuerliche abzugs-fähige Aufwendungen (Betriebsausgaben)Als Betriebsausgaben gelten nicht: Abschreibungen vom Anfangswert der immateriellen Vermögensgegenstände, die in Art. 22b Abs. 1 Nr. 4-7 genannt werden, wenn diese Vermögensrechte oder Vermögensgegenstände durch den Steuerpflichtigen oder die Gesellschaft, die keine juristische Person ist, deren Anteilhaber er ist, vorher erworben oder erstellt und anschließend veräußert worden sind – in einem Teil, der die durch den Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte ihrer vorherigen Veräußerung überschreitet.Forderungsverlust und steuerliche abzugsfähige AufwendungenNach dem bis zum Jahresende 2017 geltenden Rechtsstand galten die gesamte nicht einbringliche Forderung als Aufwendung inklusive Umsatzsteuerbetrag oder der Verlust aus der Veräußerung oder die Abschreibungen inklusive Umsatzsteuerbetrag.In der Gesetzesnovelle ist angeführt, dass die Aufwendungen in solchen Situationen nur bis zur Höhe der vorher zustehenden Einkünfte bestimmt werden.Im Einkommensteuergesetz gab der Gesetzgeber im Rahmen der Novelle auch eindeutig an, dass der Ertrag aus der Veräußerung einer Forderung, auch in Form einer Sacheinlage, in deren Preis festgelegt ist, der Ausdruck ihres Wertes ist.
Investieren in Polen 201846Einkünfte aus wirtschaftlicher TätigkeitInsbesondere Einkünfte aus Handel und Wirtschaft, wozu auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gehören. Dies sind z.B.: • Fertigung, Bauwirtschaft, Tätigkeiten im Bereich Handel und Dienstleistungen • Arbeit im Bereich des Bergbaus • Tätigkeiten in Verbindung mit der Vermarktung von Eigentum und Rechten.Zu dieser Art von Einkommen gehören auch Erlöse aus dem Verkauf betrieblicher Vermögenswerte, es sei denn es handelt sich um Eigentum zur wohnwirtschaftlichen Nutzung.Wahlmöglichkeit für Einkommen aus wirtschaftlicher Tätigkeit:Seit Januar 2004 können solche Einkünfte abweichend von der normalen Besteuerung mit einem linearen Steuersatz von 19% versteuert werden (auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zum 20. Januar eines Jahres).Aber: Bei der Wahl dieser Möglichkeit sind keine Abzüge von der Steuerbemessungsgrundlage möglich und auch eine Zusammenveranlagung mit dem Ehepartner ist dann ausgeschlossen.Ab 2018 wurden die Vorschriften über die Besteuerung der Vermietung von Bestandteilen des ehelichen Gemeinschaftseigentums modifiziert.Nach dem Art 8. Einkommensteuergesetz hinzugefügten Abs. 7 können im Falle von Eheleuten, die Einkünfte aus der Vermietung erzielen, die Erklärung über die Besteuerung der gesamten Einkünfte durch einen von ihnen und die Meldung über den Widerruf dieses Verfahrens zur Abrechnung der Einkünfte aus der Vermietung unter Hinzuziehung eines vom für öffentliche Finanzen zuständigen Minister festgelegten Musterformulars der Erklärung/Meldung eingereicht werden.Besteuerung von sog. „Cashbacks” und ähnlichen, von Banken, Genossenschaftsban-ken oder Finanzinsti-tutionen, erhaltenen Leistungen mit einer pauschalisierten Ein-kommensteuer in Höhe von 19%Mit dem 1. Januar 2015 wurde der Art. 30 Abs. 1 Pkt. 4b des Einkommensteuergesetzes (ustawa o PIT) hinzugefügt, der vorsieht, dass Einkünfte aus Cashbacks, die von Banken, Genossenschaftsbanken oder anderen Finanzinstitutionen auf der Basis gesonderter Vorschriften, ausbezahlt werden, einer Pauschalsteuer in Höhe von 19% unterliegen. Diese Steuer wird durch die zahlungspflichtigen Banken, Genossenschaftsbanken oder anderen Finanzinstitutionen eingezogen.einKommensteUer (Pit) Fortsetzung
47Private Nutzung eines FirmenwagensSeit 2015 gilt der Nutzungswert eines Dienstfahrzeuges als Privatfahrzeug, mit einem Motor bis 1600 cm3 , als eine Leistung zum Wert von PLN 250,00, von dem die Sozialbeiträge und Steuern abgeführt werden. Bei Firmenfahrzeugen mit einem Motor über 1600cm3 wird der vorstehende Wert auf PLN 400,00, geschätzt, von dem die Sozialbeiträge und Steuern abzuführen sind. Sobald ein Firmenfahrzeug privat genutzt wird, wird der Leistungswert im Monat teilweise nach einem Drittel der vorstehenden Beträge pro Nutzungstag berechnet. Für durch den vom Arbeitgeber organisierten Gruppentransporten zum Arbeitsort gilt zukünftig die klare Regelung, dass dieser Transportservice keine Inanspruchnahme geldwerter Leistungen darstellt und nicht der Besteuerung unterliegt. Voraussetzung ist jedoch, dass für den Personentransport ein Kraftfahrzeug mit einer Personenbeförderungszulassung von mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrzeugführer) benutzt wird.Steuern
Investieren in Polen 201848Einkommen von Gebiets-fremdenDie Novellierung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes präzisiert den verbindlichen Katalog für Einkommensquellen von Gebietsfremden, die als auf dem Gebiet Polens erzielt angesehen werden. Die Novellierung führt zudem neue Einkommensarten ein.Ab 2017 werden Einkommen, als auf dem Gebiet Polens erzielt erachtet, wenn sie: • aus Wertpapieren, darunter auch aus Finanzderivaten, die zur Börsennotierung zugelassen sind, sowie auch aus deren Verkauf bzw. Ausführung, • aus der Übertragung des Eigentums an Gesellschaftsanteilen, u.a. aus Perso-nengesellschaften und Investitionsfonds, in denen Immobilien in Polen einen di-rekten bzw. indirekten Vermögenswert von mindestens 50% darstellen, • aus Forderungen, die einer Pauschalsteuer unterliegen, die im Art. 29 geregelt ist und von polnischen Steuerzahlern verrichtet werden, unabhängig vom Ort des Vertragsschlusses sowie der Dienstleistungserbringung, stammen.Ausschluss aus den BetriebsausgabenAb 2018 gelten nicht als Betriebsausgaben: • sämtliche Arten von Gebühren und Forderungen für die Inanspruchnahme oder das Recht auf Inanspruchnahme von Rechten und Werten, die in Art. 22b Abs. 1 Nr. 4–7 genannt werden, die durch den Steuerpflichtigen oder die Gesellschaft, die keine juristische Person ist, deren Anteilhaber er ist, erworben oder erstellt und dann veräußert worden sind – in einem Teil, der die durch den Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte ihrer Veräußerung überschreitet • die Steuer, die in Art. 30g genannt wird (Grundsteuer auf kommerzielle Immobilien)Einkommen aus der Einbringung einer Sacheinlage in die GesellschaftDie Novellierung des Einkommensteuergesetzes, die am 1. Januar 2017 in Kraft trat, änderte die Berechnungsmethode für Einkommen aus übernommenen Gesellschaftsanteilen/Einlagen in eine Genossenschaft, die als Gegenleistung zu nicht-monetären Einlagen übernommen wurden. Für den Fall, dass der im Statut bzw. im Gesellschaftsvertrag festgelegte Wert des Einlagegegenstandes nicht bestimmt wird bzw. in einer Art und Weise bestimmt wird, die dem Marktwert nicht entspricht, wird das Einkommen nach der Höhe des Marktwertes und allgemeinen Regeln bestimmt. In Bezug auf die polnische Kommanditgesellschaft auf Aktien (sowie auf deren ausländische Gegenstücke, die wie Einkommensteuerzahler behandelt werden), werden diese Grundsätze ausschließlich im Hinblick auf nicht-monetäre Einlagen angewandt, deren Sachen bzw. Rechte zu Grunde liegen.Einführung einer Grenze für BargeldtransaktionenAb dem 1. Januar 2017 verringert sich der Schwellenwert für Transaktionen, die - bei Geschäften zwischen Unternehmern - in bar beglichen werden können, von EUR15.000,00 auf PLN 15.000,00.Für den Fall, dass Barzahlungen oberhalb dieser Grenze getätigt werden, dürfen die damit verbundenen Kosten nicht als Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung (PIT) berücksichtigt werden.einKommensteUer (Pit) Fortsetzung
49Erweitert wurde ab 2018 der Katalog der Erträge (Einkünfte), die zur Kategorie „Einkunft (Ertrag) aus Gewinnbeteiligungen an juristischen Personen zählen”Nach dem aktuellen Rechtsstand zählen zu diesen, neben den vorgenannten, folgende Erträge: • Erträge aus der Wertminderung der Geschäftsanteile (Aktien) – dies ist eine Ergänzung des Postens, in dem seit langer Zeit die Einkunft (jetzt Ertrag) aus der Einziehung von Geschäftsanteilen oder Aktien ausgewiesen ist; • Erträge aus einem partiarischen Darlehen (Beteiligungsdarlehen), d. h. eines Darlehens, bei dem die Entrichtung von Zinsen davon abhängt, ob die Gesellschaft einen Gewinn erzielt hat oder einen Gewinn in der angenommenen Höhe erzielt hat; • Erträge aus der Barzahlung beim Austausch von BeteiligungenGrundlegende Änderungen in der KAGGrundlegende Änderungen in der KAG – 2016 sind: • die Änderung der Bezeichnung der Sachanlagengruppen (z. B. wurde die Bezeichnung der Untergruppe 62 „Rundfunk- und Fernsehgeräte, Einrichtungen für die Telefonie und Telegrafie” in „Rundfunk- und Fernsehgeräte, Telekommunikations-, Alarm- und Meldegeräte” geändert), • die Änderung des Bereichs der Gruppen durch Verschieben eines Teilbereichs von einer Gruppe in eine andere (z. B. Verschieben von Brachland aus der Untergruppe 06 in die Untergruppe 01), • das Zusammenlegen zweier oder mehrerer Gruppen durch Bildung einer Gruppe (z. B. wurden in der Untergruppe 32 „Dampfturbinen” mit „Dampfmaschinen” verbunden und der Typ der Bezeichnung „Dampfturbinen und -maschinen”) gebildet, • die Änderung des Codes bei Beibehaltung der/des bisherigen Bezeichnung/Bereichs (z. B. Typ 491 „Computeranlagen” erhielten den Code 487 „Computeranlagen”).Steuern
Investieren in Polen 201850Neue KAGAb 1. Januar 2017 gilt eine neue Klassifikation der Anlagegüter, die den Anhang zur Verordnung des Ministerrates vom 3. Oktober 2016 über die Klassifikation der Anlagegüter (KAG) bildet, veröffentlicht im Gesetzblatt der Republik Polen unter Pos. 1864 (nachstehend KAG 2016 genannt).KAG 2016 funktioniert in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 parallel zur Klassifikation der Anlagegüter,die durch Verordnung des Ministerrates vom 10. Dezember 2010 (Gesetzblatt der Republik Polen Pos. 1622) erlassen wurde, nachstehend KAG 2010 genannt.Der Gesetzgeber entschied sich nämlich, dass KAG 2010 weiterhin bis Ende 2017 anzuwenden ist: • in steuerlichen Belangen entsprechend dem Einkommensteuergesetz und dem Körperschaftsteuergesetz, • in Erfassungen und Berichten, die im Rechnungslegungsgesetz vom 29. September 1994 (Gesetzblatt der Republik von 2016 Pos. 1047 mit Änderungen) festgelegt sind, • in Belangen der Übermittlung von Daten zu statistischen Zwecken, genannt im Gesetz über die öffentliche Statistik vom 29. Juni 1995.In Anbetracht dessen sollten die Steuerpflichtigen, die im Jahr 2017 die Abschreibungsregeln für Sachanlagen festlegen und für sie die entsprechenden Abschreibungssätze bestimmen werden, die bisherige Klassifikation KAG 2010 anwenden.Der Gesetzgeber gab an, dass ab 1. Januar 2018 die neue KAG-2016 sowohl in steuerlichen Belangen (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) und zu Erfassungen und Berichten, die aus dem Rechnungslegungsgesetz resultieren, als auch in Angelegenheiten bezüglich der Übermittlung von Daten zu statistischen Zwecken anzuwenden ist.In der Folge werden die Steuerpflichtigen ab 2018 den neuen Anhang Nr. 1 anwenden, der das Verzeichnis der Abschreibungssätze unter Berücksichtigung der neuen KAG-Gruppen enthält.MotivationsprogrammeAm 1. Januar 2018 sind Änderungen in Kraft getreten, die auf eine Regelung der Grundsätze der Besteuerung von Einkünften aus der Veräußerung von im Rahmen sog. Motivationsprogramme erworbenen Aktien abzielen.Eingeführt wurde eine Lösung, nach der eine steuerbare Einkunft zum Zeitpunkt der Veräußerung dieser Aktien entsteht. Definiert wurden ebenfalls der Begriff eines Motivationsprogramms und der Begriff einer herrschenden Gesellschaft.Die Vorschriften von Abs. 11-11b finden Anwendung auf Einkünfte, die von Personen erzielt werden, die zu Erwerb oder Übernahme von Aktien von Aktiengesellschaften berechtigt sind, deren Sitz oder Geschäftsleitung im Hoheitsgebiet eines Staates belegen ist, mit dem die Republik Polen ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.Anzumerken sei, dass Erträge aus Motivationsprogrammen bisher zu Geldkapital gezählt und besteuert wurden mit einem Steuersatz von 19%. Ab 2018 werden diese Programme zu den Quellen gezählt, mit denen das jeweilige Programm verbunden ist. Wenn ein Motivationsprogramm verbunden ist mit der Ausführung der Arbeit, wird es als Einkunft/Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis mit 18% und 32% besteuert.In der Novelle des Einkommensteuergesetzes ist allerdings ein Fehler aufgetreten. In Art. 24 Abs. 12a ist festgelegt worden, dass sich die Stundung der Steuer bis zum Zeitpunkt der Veräußerung auf Aktien von Gesellschaften bezieht, deren Sitz oder Geschäftsleitung im Hoheitsgebiet eines Staates belegen ist, mit dem die Republik Polen ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Es fehlt das Wort „auch”. Dies bedeutet, wenn der Beschäftigte Aktien polnischer Gesellschaften erhalten hat, die Steuer zweimal zahlen muss – zum Zeitpunkt ihres Erhalts und ihrer Veräußerung.einKommensteUer (Pit) Fortsetzung
51MindestertragssteuerAb 1. Januar 2018 wurde die so genannte „Mindestertragssteuer” in Bezug auf Steuerpflichtige eingeführt, die kommerzielle Handelsgewerbe- und Dienstleistungsimmobilien und als Büroimmobilien klassifizierte Gebäude besitzen – umgangssprachlich als „Grundsteuer auf kommerzielle Immobilien” bezeichnet.Die neue Steuer ist eine Steuer auf die Erträge aus dem Eigentum an einer Sachanlage, die ein Handelsgewerbe- und Dienstleistungsgebäude oder Handelsgewerbegebäude ist, dessen Anfangswert PLN 10 Millionen überschreitet. Die Immobilien müssen gemäß Klassifikation der Anlagegüter entsprechend klassifiziert sein.Diese Regel wird für folgende kommerzielle Immobilien gelten: • Handelsgewerbe- und Dienstleistungsgebäude, klassifiziert als: Einkaufszentren, Warenhäuser, selbstständige Läden und Boutiquen, sonstige Handelsgewerbe- und Dienstleistungsgebäude • Bürogebäude, die in der Klassifikation als Bürogebäude erfasst sind.Für wen gilt die neue Steuer? • für STEUERPFLICHTIGE • Eigentümer, Miteigentümer und Nutzer, die Abschreibungen vornehmenWelcher Steuersatz wird gelten? • 0,035% monatlich • 0,42% jährlichWelche Zahlungsfristen gelten? • bis zum 20. Tag jedes MonatsDer Steuerpflichtige, der verpflichtet ist, die sog. Mindeststeuer zu zahlen, kann: • die Mindeststeuer zahlen und bei der Vorauszahlung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer diese Steuer von der geschuldeten Steuer abziehen (Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer)oder • die Vorauszahlung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer in voller Höhe zahlen, wenn sie geringer als die Mindeststeuer istDie Novelle legt zugrunde, dass die Steuerpflichtigen nicht verpflichtet sein werden, die Vorauszahlung zu entrichten, wenn der zu zahlende Betrag der Vorauszahlung in Höhe der Differenz zwischen der auf den seit Jahresbeginn erzielten Ertrag geschuldeten Steuer und der Summe der seit Jahresbeginn entrichteten Vorauszahlungen PLN1.000,00 nicht überschreitet.Die Annahme der Lösung, nach der die Steuerpflichtigen nicht verpflichtet sein werden, die Vorauszahlung in dem genau bestimmten Fall nicht zu zahlen, bedeutet, dass sie das Recht haben, die Vorauszahlung zu entrichten. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige die Wahl, darüber zu entscheiden.Steuern
Investieren in Polen 201852Änderungen im Zusammenhang mit der BonusabschreibungAb dem 12. August 2017 gelten die Vorschriften, nach denen die Steuerpflichtigen eine Abschreibungsprämie in Anspruch nehmen können. Wenn ein Steuerpflichtiger diese Lösung anwendet, kann er eine einmalige Abschreibung bis zu einem Betrag von PLN100.000,00 vornehmen und diesen den Aufwendungen in demjenigen Jahr zurechnen, in dem er die angeschaffte, werksseitig neue Sachanlage in Gebrauch genommen hat. • Die „neue” Sofortabschreibung bezieht sich nur auf Sachanlagen, die nach dem 1.Januar 2017 erworben worden sind (die Herstellung einer Sachanlage wird nicht einbezogen). • Die Abschreibung darf nur auf werksseitig neue Sachanlagen, die den KAG-Gruppen 3-6 und 8 zugeordnet worden sind, angewandt werden. Dies bedeutet, dass sämtliche Transportmittel (Gruppe 7), aber nicht nur Personenkraftwagen, ausgeschlossen worden sind. • Eingeführt wurde der Mindestwert der Sachanlage, der auf diese Weise abgeschrieben werden kann - der Anfangswert soll mindestens PLN 10.000,00 betragen. • Die neuen Regelungen erlauben es auch, zu den Betriebsausgaben entrichtete Vorauszahlungen auf die Anschaffung neuer Sachanlagen zuzurechnen, die die den KAG-Gruppen 3-6 und 8 zugeordnet worden sind, deren Lieferung in den folgenden Berichtsperioden erfolgen wird. • Der Grenzbetrag von PLN 100.000,00 im Jahr umfasst insgesamt den Abschreibungsbetrag und den Betrag der Vorauszahlung auf die Lieferung der Sachanlage. • Der Grenzbetrag von PLN 100.000,00 steht jedem Unternehmer zu, hingegen im Falle von Personengesellschaften bezieht sich dieser Grenzbetrag auf alle Gesellschafter der Gesellschaft.Die Novelle hebt die derzeit geltenden Vorschriften über die Anwendung der Sofortabschreibung nicht auf. Deshalb gibt es jetzt zwei Möglichkeiten bezüglich dieser Abschreibung: • die bisherige Form, zu deren Anwendung kleine Steuerpflichtige und Steuerpflichtige, die eine wirtschaftliche Tätigkeit beginnen, berechtigt sind, • die neue Form, die alle Steuerpflichtigen in Anspruch nehmen können, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.Somit gilt, wenn nach dem 1. Januar 2017 (unabhängig vom zugrunde gelegten Steuerjahr) eine Sachanlage gekauft oder Zahlungen für den Kauf dieser Sachanlage getätigt werden (z. B. Vorauszahlungen), dann können - nach der Erfüllung entsprechender Voraussetzungen (neue Sachanlage, Grenzbetrag PLN 10.000,00) - diese Ausgaben in voller Höhe durch Sofortabschreibung für das Steuerjahr 2017 (oder ein verschobenes Steuerjahr, das nach dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen worden ist) als Betriebsausgaben abgesetzt werden.Die Steuerpflichtigen können den Zeitpunkt der Sofortabschreibung unter folgenden Varianten auswählen, die bereits gelten: • die Abschreibung kann frühestens in dem Monat vorgenommen werden, in welchem die Sachanlagen in das Verzeichnis der Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerte aufgenommen worden sind, • die Abschreibung kann nach einer der Methoden vorgenommen werden, die in Art. 16h Abs. 4 Körperschaftssteuergesetz oder Art. 22h Abs. 4 Einkommensteuergesetz bestimmt sind, d. h. in gleichhohen Raten monatlich, in gleichhohen Raten quartalsweise oder einmalig zum Ende des Steuerjahrs.einKommensteUer (Pit) Fortsetzung
53Sofortabschreibung Ab 1. Januar 2018 wurde der Grenzbetrag von Sachanlagen oder immateriellen Vermögensgegenständen von PLN 3.500,00 auf PLN 10.000,00 erhöht, der ermöglicht, als Betriebsausgaben die Ausgaben für die Anschaffung dieser Sachanlagen oder Vermögensgegenstände einmalig anzurechnen (sowohl im Einkommensteuergesetz als auch im Körperschaftsteuergesetz).Die Novelle dieser Vorschrift ermöglicht die Zurechnung der Ausgaben für den Erwerb dieser Sachanlagen oder Vermögenswerte zu den Betriebsausgaben.Die Erhöhung des vorgenannten Betrags auf PLN 10.000,00, d. h. über dem Inflationsfaktor, ist nach Ansicht des Ministers ein zusätzlicher Anreiz, die Investitionsausgaben zu erhöhen, der vor allem bei Mikro-, Klein- und mittleren Unternehmen Anklang finden müsste.Quellensteuer - FlugticketsSeit dem 12. August 2017 wird keine Quellensteuer (Quellensteuersatz 10%) mehr auf Vergütungen für den Erwerb von Flugtickets für Passagiere, die im Linienflugverkehr befördert werden, erhoben.Quellensteuerpflichtig kann jedoch die ausgezahlte Vergütung Flugreisen außerhalb des Linienflugverkehrs sein, bei dem die Preise ausgehandelt werden können und ein direkter Kontakt zwischen dem Flugverkehrsunternehmen und dem Kunden besteht (der Kunde kann über den Vertrag, die Steuererhebung oder die Aushändigung einer Ansässigkeitsbescheinigung verhandeln).Das Gesetz führt keine Bestimmungen über zeitliche Angaben ein, wenn es um die Quellensteuerbefreiung beim Erwerb von Flugtickets geht. Die neuen günstigen Vorschriften gelten für Flugtickets, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Vorschriften gekauft werden (d. h. 12. August 2017).Vergünstigung für Forschung und EntwicklungAb 1. Januar 2018 werden die Abzugsschwellenwerte erhöht. Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen werden zusätzlich (neben standardmäßigen Betriebsausgaben) bis zu 150% der beihilfefähigen Kosten abziehen können. Sonstige Unternehmen werden zusätzlich bis zu 100% der beihilfefähigen Kosten abziehen können. Die Vergünstigung für Forschung und Entwicklung umfasst nicht nur die Aufwendungen für einen im Rahmen eines Arbeitsvertrags Beschäftigten, sondern auch für andere Personen, die im Rahmen eines Dienstvertrags oder Werkvertrags eingestellt sind. Die Vergünstigungen für Forschung und Entwicklung können einige Unternehmen in Anspruch nehmen, die in Sonderwirtschaftszonen tätig sind.Ab 2018 werden Personen, die kommunale und Sozialwohnungen mieten, deren Eigentümer (Gemeinde, Stadt) Forderungen aus Gebühren (z. B. für Strom und Gas) erlassen werden, von der Zahlung der Körperschaftsteuer befreit.Abzug von Schenkungen für BlutspendedienstDer Gesetzgeber hat von der Differenzierung der Höhe des Abzugs bei Blutspenden nach Blut und dessen Komponenten abgesehen. Daher kann derselbe Abzug beim Spenden von Blut und Blutplasma vorgenommen werden.Nach dem Inkrafttreten der Novelle soll jedoch in beiden Fällen wieder derselbe Satz (PLN 130,00 pro 1 Liter) angewandt werden.Steuern
Investieren in Polen 201854einKommensteUer (Pit) FortsetzungAbzug der Fahrtkosten von BehindertenAb 2018 wurde die Anwendung des Abzugs im Zusammenhang mit der Beförderung zu erforderliche Heil- und Rehabilitationsbehandlungen durch die Abschaffung der Begrenzung dieser Rehabilitationsbehandlungen und die Ausdehnung der Abzugsberechtigung auf alle Behinderten unabhängig von der zuerkannten Invaliditätsgruppe erweitert.Weiterhin ist jedoch der Abzug auf einen Jahresbetrag von PLN 2.280,00 begrenzt.Im Rahmen der Novelle erhöhte der Gesetzgeber ebenfalls von PLN 9.120,00 auf PLN 10.080,00 die Einnahmen eines Behinderten, der von einem Steuerpflichtigen unterhalten wird, die der Steuerpflichtige als Rehabilitationsvergünstigung für den von ihm betreuten Behinderten abrechnet. Außerdem wurde vorbehalten, dass Unterhaltszahlungen für Kinder nicht zu diesen Einnahmen gerechnet werden.Abzug der Ausgaben für die Haltung eines Blinden- bzw. BegleithundesSeit Jahresbeginn 2018 wurden die subjektbezogenen Begrenzungen im Bereich der Anwendung der Rehabilitationsvergünstigung abgeschafft, in deren Rahmen die Aufwendungen für die Haltung eines Blinden- bzw. Begleithundes abgezogen werden.Nach dem vorherigen Rechtsstand konnten nur Blinde bzw. Sehbehinderte des 1. oder 2. Invaliditätsgrades und Personen des 1. Invaliditätsgrades mit Störungen des Fortbewegungsapparates die Vergünstigung in Anspruch nehmen.Der Gesetzgeber erweiterte den Kreis der Behinderten, die die Ausgaben für die Haltung eines Blinden- bzw. Begleithundes abziehen können, auf weitere Personen. Der Betrag wurde jedoch nicht geändert und liegt weiterhin bei einem Jahresgrenzbetrag von PLN2.280,00.
55Rechtliche Grundlage Gesetz vom 11. März 2004 zur Besteuerung von Waren und Dienstleistungen sowie späteren FassungenSteuersätze • Grundsteuersatz 23%: • verminderter Steuersatz 8%:(z.B. einige Lebensmittel, Pflanzen, gesundheitsbezogene Waren, Catering- und Hoteldienstleistungen, Transportdienstleistungen, öffentlicher Wohnungsbau) • verminderter Steuersatz 5%:(insbesondere Nahrungsmittel, Fachbücher und Fachzeitschriften) • verminderter Steuersatz 0%:(Warenausfuhr, innergemeinschaftliche Warenlieferungen)Allgemeines • Die Umsatzsteuer auf Waren und Dienstleistungen ist eine breit angelegte Steuer, die auf in Polen angebotene Waren und Dienstleistungen erhoben wird • Die polnischen Vorschriften basieren auf EU-RichtlinienRegistrierung Ein polnisches Rechtssubjekt unterliegt der umsatzsteuerlichen Registrierungspflicht, wenn der Wert der Verkäufe im vorherigen Steuerjahr den Betrag von PLN 200.000,00 nicht überstieg.Steuerpflichtige, deren gesamter Verkaufswert im Jahr 2016 über PLN 150.000,00 lag und den Wert von PLN 200.000,00 nicht überstieg, können von der Freistellung von der umsatzsteuerlichen Registrierungspflicht Gebrauch machen.Ausländische Unternehmer müssen sich in Polen umsatzsteuerrechtlich registrieren lassen, bevor sie irgendeine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit in Polen aufnehmen (mit eingeschränkten und explizit definierten Ausnahmen). Falls eine juristische Person, die zur umsatzsteuerrechtlichen Registrierung verpflichtet ist, dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann er nach polnischen Steuerstrafrecht mit einer Geldstrafe für ein Steuerdelikt belegt werden, deren Höhe individuell festgelegt wird (ein Vielfaches des Mindestmonatslohns).Einhaltung von Vorschriften(a) Ausstellung von RechnungenTransaktionen zwischen Umsatzsteuerzahlern sind durch Rechnungen zu dokumentieren. Das polnische Umsatzsteuergesetz regel genau, was eine Rechnung beinhalten muss. Generell muss eine Rechnung mindestens die folgenden obligatorischen Angaben enthalten: • Vor- und Zuname oder Geschäftsbezeichnung des Verkäufers und seine Anschrift • Vor- und Zuname oder Geschäftsbezeichnung des Käufers und seine Anschrift* • polnische Ust.-ID des Käufers und des Verkäufers • die fortlaufende Rechnungsnummer zur Identifizierung der Rechnung • Ausstellungsdatum • Lieferdatum - sofern ein solches festgelegt wird und vom Ausstellungsdatum der Rechnung abweicht (bei kontinuierlichen Lieferungen kann der Steuerzahler Monat und Jahr der Lieferung angeben) • Bezeichnung (Art) der Waren oder Dienstleistungen • Maßeinheit und Menge der verkauften Waren oder Umfang der erbrach-ten Dienstleistungen* • Preiseinheit der Waren bzw. Dienstleistungen ohne MwSt. (Nettostückpreis)* • Höhe eventueller Rabatte einschließlich derer für vorzeitige Zahlung, sofern die-se nicht im Nettostückpreis enthalten warenUmsAtzsteUer (vAt)Steuern
Investieren in Polen 201856UmsAtzsteUer (vAt) FortsetzungEinhaltung von Vorschriften (Forts.)Bitte beachten Sie, dass seit Anfang 2013 sogenannte vereinfachte Rechnungen im Rahmen der polnischen Umsatzsteuervorschriften eingeführt wurden. Solche Rechnungen können angewendet werden, wenn der Gesamtbetrag auf der Rechnung PLN 40.000,00 oder EUR 100,00 (wenn die Rechnung in EUR ausgestellt ist) nicht übersteigt.Vereinfachte Rechnungen müssen keine Rechnungselemente enthalten, die mit einem „*“ markiert sind, vorausgesetzt, dass die Rechnung Informationen beinhaltet, die es ermöglichen, den Umsatzsteuerbetrag in Bezug auf die verschiedenen Umsatzsteuersätze zu berechnen.(b) EU-UmsatzsteuerpaketIm Januar 2010 wurden die polnischen Umsatzsteuergesetze überarbeitet und an das in der EU-Gesetzgebung eingeführte Umsatzsteuerpaket angeglichen. Im Allgemeinen spiegeln die polnischen Regelungen die Umsatzsteuerrichtlinie in dieser Hinsicht wieder und so unterliegen Dienstleistungen der Umsatzsteuer in dem Land, in dem der Leistungsempfänger angesiedelt ist (mit gewissen Ausnahmen, insbesondere was Dienstleistungen in Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen angeht).(c) EinreichungRegistrierte Umsatzsteuerpflichtige müssen der zuständigen Finanzbehörde monatliche oder vierteljährliche Erklärungen einreichen sowie über umsatzsteuerpflichtige Verkäufe und Käufe Buch führen. Seit 2017 können quartalsweise Umsatzsteuererklärungen nur von kleinen Steuerpflichtigen eingereicht werden, die nicht die Kassenbuchführung gewählt haben, falls: • 12 Monate seit dem Monat, in dem die umsatzsteuerliche Registrierung zum aktiven Steuerpflichtigen, verstrichen sind, • im jeweiligen Quartal bzw. in den vier vorhergehenden Quartalen, eine Waren-lieferung erfolgte, die im Anhang Nr. 13 des Umsatzsteuergesetzes aufgeführt ist (es sei denn, dass der Gesamtwert dieser Waren, abzüglich der Steuer, in keinem Monat dieses Zeitraumes den Wert von PLN 50.000,00 überstieg). Außerdem sind registrierte Umsatzsteuerzahler aus der EU, die innergemeinschaftliche Wareneinkäufe nach Polen sowie innergemeinschaftliche Waren- und Dienstleistungslieferungen aus Polen durchführen, zur Einreichung monatlicher (oder bei Erfüllung bestimmter Bedingungen vierteljährlicher) EG-Aufstellungen verpflichtet.Ab dem 1. Januar 2017 besteht die Möglichkeit der quartalsweisen Einreichung der zusammenfassenden Meldungen nicht mehr (auf der Grundlage von Art. 1 Pkt. 13 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 über die Änderung des Umsatzsteuergesetzes und einigen anderen Gesetzen).(d) Zahlungen/ErstattungenDie an die Finanzbehörden zu zahlende Steuer wird berechnet als die Umsatzsteuerschuld abzüglich der als Vorsteuer auf Kaufrechnungen entrichteten Umsatzsteuer. In der Regel muss eine positive Differenz zwischen der Umsatzsteuerschuld und der als Vorsteuer entrichteten Umsatzsteuer innerhalb von 25 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Umsatzsteuerschuld entstanden ist, beglichen werden (bei kleinen Steuerzahlern ist die Umsatzsteuer innerhalb von 25 Tagen nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Umsatzsteuerschuld entstanden ist, zu entrichten). Falls der Betrag der als Vorsteuer entrichteten Umsatzsteuer die Umsatzsteuerschuld übersteigt, ist gewöhnlich eine Umsatzsteuererstattung möglich.
57Einhaltung von Vorschriften (Forts.)(e) StrafenIm Allgemeinen können die Steuerbehörden, wenn die für polnische Umsatzsteuerpflichtige verbindlichen Verpflichtungen nicht erfüllt werden, gemäß den Vorschriften des polnischen Steuerstrafrechts Strafen verhängen. Außerdem müssen Steuerzahler bei Entstehung einer Umsatzsteuerschuld zusätzlich zur ausstehenden Umsatzsteuer noch anfallende Strafzinsen bezahlen.Anwendung auf SteuerausländerJuristische Personen, die nicht den Status von Steuerinländern besitzen (d.h. im Ausland ansässig sind) und gemäß dem polnischen Umsatzsteuerrecht steuerpflichtige Transaktionen in Polen durchführen (z.B. innergemeinschaftliche Wareneinkäufe auf polnischem Territorium) sind verpflichtet, sich in Polen für Umsatzsteuerzwecke anzumelden und sich infolgedessen an die Vorschriften zu halten, die das polnische Umsatzsteuerrecht allen registrierten Umsatzsteuerpflichtigen auferlegt.Es ist hier anzumerken, dass am 1. April 2011 die obligatorische Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Zahlung der Steuerschuld durch den Käufer) in Bezug auf Waren- und Dienstleistungslieferungen durch ausländische Steuerpflichtige eingeführt wurde, die keine feste Niederlassung für Umsatzsteuerzwecke haben. Bitte beachten Sie, dass seit dem 1. April 2013 die obligatorische Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (mit gewissen Ausnahmen) nicht mehr für Warenlieferungen gilt, wenn der ausländische Steuerpflichtige ohne Sitz in Polen als Lieferant umsatzsteuerrechtlich in Polen gemeldet ist. In solchen Fällen ist der ausländische Lieferant (und nicht der Käufer) verpflichtet, für diese Lieferungen Umsatzsteuer in Polen zu erheben.Steuerpflichtige LieferungenUSt. wird erhoben bei der Lieferung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen in Polen, dem Import nach Polen, dem Warenexport, innergemeinschaftlichen Wareneinkäufen sowie innergemeinschaftlichen Warenlieferungen, sofern die Transaktion nicht steuerbefreit ist.Lieferungen Die Steuer wird vergütet bei Warenlieferung, was u.a. auch den kostenlosen Transfer eines Teils der Firmenware betrifft, das Recht auf Vorsteuerabzug bei StaatserwerbUnentgeltliche ÜberlassungEine kostenlose Überlassung von Geschenken geringen Wertes und Warenmustern unterliegt nicht der Besteuerung, sofern dies geschäftlich bedingt ist. Die Übergabe von gedrucktem Werbe- und Informationsmaterial ist mittlerweise generell nicht mehr steuerbefreit. Der Begriff des Warenmusters wurde neu definiert.Ort der Warenlieferung • der Ort, an dem die Waren sich zum Zeitpunkt des Transportbeginns oder der Versendung an den Abnehmer befinden • wenn die Waren nicht versandt oder befördert werden, der Ort, an dem sich die Waren bei der Lieferung befindenDienstleistungen Das sind grundsätzlich alle Dienstleistungen, die keine Warenlieferungen sind. Als Steuerbemessungsgrundlage gitl der Betrag, durch den die Dienstleistung bezahlt worden ist. Steuern
Investieren in Polen 201858UmsAtzsteUer (vAt) FortsetzungOrt der Leistungserbringung Regel: • Ort der Leistungserbringung zugunsten eines Steuerzahlers (Unternehmers) ist sein eingetragener Firmensitz (bzw. fester Geschäftsführungsort oder ständige Niederlassung) • Ort der Leistungserbringung zugunsten einer Person, die kein Unternehmer ist (Konsument), ist das Land des Sitzes (bzw. festen Geschäftsführungsortes oder der ständigen Niederlassung) des LeistungserbringersAusnahmen: • Vermittlungsgeschäfte für Endverbraucher - Ort der Haupttätigkeit bei Immobili-enbezogenen Dienstleistungen - Objektstandort • Transportdienstleistungen: » Personentransport - der Transportort, unter Berücksichtigung der zurückge-legten Strecken » Warentransport für Konsumenten - Transportort, unter Berücksichtigung der zurückgelegten Strecken » Warentransport für Konsumenten, wenn der Beginn und das Ende der Be-wegung auf dem Territorium zweier unterschiedlicher Mitgliedsstaaten liegen - der Ort, an dem der Transport beginnt • Unterstützende Dienste für Transportdienstleistungen - Ort der Ausführung der Tätigkeit • Dienstleistungen im Bereich von Kunst, Kultur und Sport, Wissenschaft, Bildung sowie Unterhaltung: » zugunsten von Vertragsunternehmen - die Anwendung ist hier die Grundre-gel (Standort des Sitzes des Vertragsunternehmens) » zugunsten von Verbrauchern - der Ausführungsort der Tätigkeit » Einlass zu einer Veranstaltung (Unternehmen und Konsumenten) - Veranstal-tungsort • Restaurants und Cateringdienste - Ausführungsort der Tätigkeit • Kurzmiete von Transportmitteln - Ort, an dem das Transportmittel dem Kunden zur Verfügung gestellt wird
59SteuernOrt der Leistungserbringung (Forts.) • Elektronische Dienstleistungen: » zugunsten von Vertragsunternehmen - die Anwendung ist hier die Grundre-gel (Standort des Sitzes des Vertragsunternehmens) » zugunsten von Endverbrauchern • Standort/Sitz außerhalb der EU oder Standort/Sitz in der EU, wobei die Dienst-leistungen von einem Drittland durch einem gebietsansässigen Dienstleister erbracht werden - Ort des Sitzes/Wohnsitzes des Dienstleistungsempfängers • Standort/Sitz in der EU, wobei die Dienstleistungen von einem EU-Mitglieds-staat aus durch einem gebietsansässigen Dienstleister erbracht werden - Ort des Sitzes (oder fester Ort der Unternehmensleitung bzw. fester Wohnsitz) des Leistungserbringers • für immaterielle Dienstleistungen (z.B. Verkauf von Rechten, Werbung, juristi-sche, Bank-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Personalbeschaffung) gilt im Prinzip dieselbe Regel, Ausnahme gilt nur bei Konsumenten, wenn sich das Büro/der Wohnsitz in einem Drittland befindet - Ort des Sitzes/Wohnorts des Dienstleistungsempfängers • Telekommunikations-, Radio- und Fernsehübertragungsdienstleistungen - Ausnahmen, falls die Dienstleistungen nicht zugunsten von Endkonsumenten erbracht werden, Änderungen je nach Wohnort/Sitz des Anbieters und des Dienstleistungsempfängers • Dienstleistungen in der Tourismusbranche - Ort des Sitzes (bzw. fester Ort der Unternehmensleitung oder Wohnsitz) des LeistungserbringersNeue, besondere Prozedur für die Umsatzsteuer auf Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronische DienstleistungenAm 1. Januar 2015 wurde eine besondere Prozedur für die Umsatzsteuer auf Te-lekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronische Dienstleis-tungen für Leistungsempfänger eingeführt, die keine Umsatzsteuerzahler (Unter-nehmer) sind (Definition gemäß Art. 130a-130d des Umsatzsteuergesetzes). Davon betroffen sind Dienstleistungen, die von Wirtschaftssubjekten erbracht werden, die den Ort ihrer Geschäftstätigkeit in der Europäischen Union haben, aber einen sol-chen Sitz im Verbrauchsland (EU) nicht haben.Nach der Änderung wird bei der Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie elektronischen Dienstleistungen für Personen, die keine Steu-erzahler sind, unabhängig von dem Status und dem Sitz der Geschäftstätigkeit des Leistungserbringers, ihr Erfüllungsort immer der Ort sein, in dem ein solcher Konsument seinen Sitz, seinen Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (Art. 28k des Umsatzsteuergesetzes).Diese Änderungen werden auch für ausländische Wirtschaftssubjekte eingeführt (Wirtschaftssubjekte, die ihren Sitz oder ihren ständigen Geschäftsausübungsort auf dem Gebiet der EU haben).
Investieren in Polen 201860UmsAtzsteUer (vAt) FortsetzungReverse Charge „Umkehr der Steuer-schuldnerschaft“Voraussetzung ist, dass der die Dienstleistung erbringende Unternehmer Ausländer ist (in Polen weder einen Wohnsitz noch einen festen Ort der Unternehmensleitung hat) und der Empfänger polnischer Umsatzsteuerzahler ist.Rechnungen ohne USt., Information bzgl. der Übertragung der Steuerschuld, Steuernummern der Unternehmer (sowohl Dienstleistungsgeber als auch -empfänger).Seit dem 1. Januar 2013 ist der ausländische Händler verpflichtet, die Steuerzahlung zu übernehmen: • falls er immobilienbezogene Dienstleistungen anbietet und umsatzsteuerrecht-lich in Polen gemeldet ist; bei anderen Dienstleistungen muss die Kontrolle der polnischen Empfänger gewährleistet sein • beim Warenhandel ist der ausländische Lieferant zur Zahlung der Steuer ver-pflichtet, wenn er/sie in Polen umsatzsteuerrechtlich gemeldet ist.Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft findet nur dann Anwendung, wenn die Leistung, deren Gegenstand Bauarbeiten sind, von einem Leistungserbringer ausgeführt werden, der Subunternehmer ist. Bei Leistungen, die Bauarbeiten zum Gegenstand haben, die der Leistungserbringer als Hauptauftragnehmer ausführt, werden weiterhin die allgemeinen Grundsätze angewandt.Clearing von Lieferun-gen, für die der Käufer die steuerrechtliche Verantwortung trägt (Umkehr der Steuer-schuldnerschaft)Vor dem 1 April 2013 fand die Umkehr der Steuerschuldnerschaft Anwendung beim Erwerb von Waren durch ausländische Steuerpflichtige, die in Polen weder Sitz noch einen festen Ort der Unternehmensleitung besaßen. Seit diesem Termin gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nicht mehr, wenn der ausländische Lieferant umsatzsteuerrechtlich in Polen gemeldet ist. In diesem Fall wird die Verkaufssteuer nach den allgemeinen Vorschriften erhoben.Immobilien Der Käufer zahlt die Umsatzsteuer bzw. wendet die Steuerbefreiung für die Bereitstellung einer Immobilie nach der Erfüllung besonderer Bedingungen an.Pacht In allen Fällen umsatzsteuerpflichtig.Verkauf Unterliegt entweder der Umsatzsteuer oder der Steuer auf zivilrechtliche Handlungen. Letztere ist zu zahlen, wenn eine Befreiung von der Umsatzsteuer vorliegt oder keine Seite Umsatzsteuerzahler ist.Steuerbefreiung Es ist zwischen einem Steuersatz von 0% und einer Steuerbefreiung zu differenzieren.Steuersatz von 0% Unter anderem (nach der Erfüllung besonderer Bedingungen) • innergemeinschaftliche Warenlieferungen • Warenexport • Sonderkosten, die direkt mit Dienstleistungen zusammenhängen, die mit der Ausfuhr von Rohstoffen verbunden sind • internationale Transportdienstleistungen • Dienstleistungen im Umfeld der Weiterverarbeitung und Veredelung von Produkten
61SteuernUmsatzsteuerbefreiung • Lieferung von Gebrauchtwaren (ohne Abzug) • Finanzdienstleistungen (Bereitstellung von Darlehen, Verwaltung von Bankkon-ten, Geldwechsel) ausgenommen Leasing, Factoring und BeratungAb 2017 ohne: » Dienstleistungen, die einen Bestandteil von Finanzdienstleistungen darstel-len, die ein eigenständiges Ganzes bilden, selbst wenn diese für die Erbrin-gung der Finanzdienstleistungen geeignet und erforderlich sind, » Dienstleistungen, die einen Bestandteil der Vermittlung von Finanzdienstleis-tungen darstellen.Anders gesagt: die Umsatzsteuerbefreiung von Hilfsdienstleistungen für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen. • Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen • gewisse medizinische Dienstleistungen • gewisse Bildungsdienstleistungen • Dienstleistungen im Bereich der Sozialfürsorge • Dienstleistungen im Bereich der Sozialversicherungen • gewisse Dienstleistungen im Bereich von Kultur und Sport
Investieren in Polen 201862UmsAtzsteUer (vAt) FortsetzungVorsteuerabzug Kein Abzug bei Treibstoffen für PKWs und bei Beherbungs- sowie Cateringdienstleistungen.Abzugsfähiger Umsatzsteuerbetrag hängt von der Nutzung des Fahrzeugs abDie Vorschriften bzgl. der Abzugsfähigkeit bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von bis zu 3,5 t ändern sich ab 1. April 2014. Der abzugsfähige Betrag hängt dann davon ab, wofür der Steuerpflichtige das Fahrzeug einsetzt. Wenn das Fahrzeug verschiedenen Zwecken dient, d.h. gleichzeitig geschäftlich und privat genutzt wird, ist die Abzugsfähigkeit eingeschränkt. Steuerpflichtige, die ihr Auto ausschließlich für ihre eigene wirtschaftliche Tätigkeit benutzen, können hingegen den vollen Umsatzsteuerbetrag absetzen.Begrenzte Abzugsfähigkeit - nicht nur die USt. beim KaufWenn ein Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Höchstgewicht von bis zu 3,5 t sowohl geschäftlich als auch privat genutzt wird, ist der Steuerpflichtige berechtigt, 50% der Umsatzsteuer abzuziehen. Dies betrifft nicht nur die Umsatzsteuer beim Kauf, bei innergemeinschaftlichem Erwerb oder beim Import von Fahrzeugen (wie früher), sondern auch die Umsatzsteuer bei Reparaturen, Betrieb und Kauf von Einzelteilen. Die 50%-Grenze kann durch keinen Betrag gedeckelt werden. Folglich kann der Steuerpflichtige 50% der Umsatzsteuer abziehen, egal, welcher Umsatzsteuerbetrag auf der Rechnung vermerkt ist. Die 50%-Grenze gilt auch für Fahrzeuge, die unter einem Leasing-, Miet- oder einem ähnlichen Vertrag genutzt werden.Unbeschränkte Abzugsfähigkeit - DokumentationspflichtDer Steuerpflichtige kann 100% der Umsatzsteuer abziehen, wenn das Fahrzeug ausschließlich für die geschäftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen eingesetzt wird. Darüber hinaus sind folgende Bedingungen zu erfüllen: • Der Steuerpflichtige muss die Regelung bzgl. der Nutzung des Fahrzeugs fest-legen, indem er bestimmt, dass dieses ausschließlich für geschäftliche Zwecke des Steuerpflichtigen eingesetzt werden darf • Ein Fahrzeugfahrtenbuch ist in den Fahrzeugen zu führen, die ausschließlich für geschäftliche Zwecke des Steuerpflichtigen eingesetzt werdenDas Fahrzeugfahrtenbuch muss unbedingt das Folgende enthalten:Das Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs, Beginn und Ende der Eintragungen ins Fahrtenbuch, Kilometerstand und Anzahl der gefahrenen Kilometer. Es ist von dem Tage an zu führen, ab dem das Fahrzeug durch den Steuerpflichtigen ausschließlich für geschäftliche Zwecke des Steuerpflichtigen eingesetzt wird.Wenn der Steuerpflichtige der Verpflichtung zur Dokumentation der o.g. Fakten nicht nachkommt, wird das Fahrzeug erst ab dem Zeitpunkt als ein allein für geschäftliche Zwecke genutztes Fahrzeug behandelt, ab dem die Dokumentation korrekt aufgenommen wird.
63SteuernVorsteuerabzug (Forts.)InformationsfristenSteuerpflichtige, die Fahrzeuge allein zu geschäftlichen Zwecken nutzen, wozu ein Fahrtenbuch zu führen ist, sind verpflichtet, den Leiter der zuständigen Steuerbehörde über die allein zu geschäftlichen Zwecken genutzten Fahrzeuge in Kenntnis zu setzen (Formular VAT-26). Bei der Einreichung des VAT-26-Formulars sind die verbindlichen Fristen einzuhalten.Haftung bei Verletzung der InformationspflichtEin Steuerpflichtiger, der das VAT-26-Formular zu spät einreicht oder falsche Angaben macht und gleichzeitig 100% der Umsatzsteuer abzieht, macht sich straf- und steuerrechtlich verantwortlich (Strafhöhe bis 720 sog. Tagessätze, wobei die Tagessätze von PLN 56,00 bis zu PLN 22.400,00 reichen können).Autoleasing - Verträge vor dem 1. April 2014Die 50%-Abzugsgrenze gilt nicht für Leasingraten, Mietzahlungen usw. für Fahrzeuge, die unter Leasing-, Miet- oder ähnlichen Verträgen genutzt werden, die vor dem 1. April 2014 abgeschlossen wurden. Hier gilt noch, dass bis zum 31. März 2014 der gesamte in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbetrag abzugsfähig ist. • Standardzeitraum - 60 Tage ab dem Tag der Einreichung der Steuererklärung, Verkürzung auf 25 Tage möglich (wenn alle in der Steuererklärung angegebenen Rechnungen bei Einreichung der Steuererklärung beglichen sind) • 180 Tage - wenn im jeweiligen Abrechnungszeitraum keine steuerpflichtigen Transaktionen durchgeführt wurdenAusländische UnternehmenUnternehmen, die weder ihren Sitz noch einen Ort der Unternehmensleitung in Polenhaben.Registrierung auslän-discher UnternehmenGrundsätzlich besteht keine Registrierungspflicht.Erstattung von Vorsteuerabzügen bei ausländischen UnternehmenEntgegennahme möglich bei: • Antrag in polnischer Sprache für Unternehmer aus der EU - in elektroni-scher Form • Zuständiges Finanzamt: II Warszawa-Śródmieście • Der Antrag kann einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten umfassen und darf den Zeitraum von 1 Jahr nicht überschreiten • Einzureichen bis zum 30. September des Folgejahres • das Finanzamt erteilt innerhalb von 4 Monaten nach Einreichung des Antrags den Bescheid über die Höhe des anerkannten Steuerbetrags • Erstattung erfolgt innerhalb von 10 Werktagen nach Festsetzung des Betrags
Investieren in Polen 201864UmsAtzsteUer (vAt) FortsetzungInnergemeinschaftli-cher Transport • Innergemeinschaftlicher Erwerb • Innergemeinschaftliche LieferungenInnergemeinschaft-liche Lieferungen (für registrierte Unterneh-mer)Vorausgesetzt, die folgenden Bedingungen sind erfüllt, findet in Polen ein Steuersatz von 0% Anwendung: • die Lieferung ging an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union umsatzsteuerrechtlich registrierten Unternehmer, und • die Waren haben Polen verlassen und der Lieferant ist im Besitz ausreichender Nachweise, und • der Lieferant hat die korrekte Steueridentifikationsnummer auf der RechnungvermerktAn Endverbraucher Die Besteuerung von Warenlieferungen an Konsumenten (private Einzelpersonen) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geschieht in Polen.Ausnahmen: • Transportmittel, unter anderem Personenkraftwagen, werden stets in dem Land besteuert, in das der Kunde das neue Transportmittel bringt • Versandhandel (die Ware wird im Namen des Lieferanten zugunsten der End-verbraucher ausgehändigt, vorausgesetzt, der Wert der verkauften Waren über-steigt auf Seiten des Lieferanten ein gewisses Umsatzlimit)Meldepflicht • Zusammenfassende Berichte sind im Allgemeinen monatlich abzugeben • Zu erfassen sind: » Innergemeinschaftliche Warenlieferungen » Innergemeinschaftlicher Erweb » Lieferungen im Rahmen des sogenannten innergemeinschaftlichen Lieferdreiecks » Dienstleistungen für ausländische Unternehmen (aus EU-Mitgliedsstaaten), bei denen die Steuerpflicht auf den Empfänger übergehtZeitpunkt der Entstehung der SteuerpflichtDer Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht ist nicht mehr abhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Im Allgemeinen entsteht er zum Zeitpunkt der Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung. Die meisten Neuerungen betreffen spezielle Zeitpunkte zur Entstehung der Steuerpflicht, die aufgehoben und durch neue Regelungen ersetztwerden. Neue Definition der Steuerbemessungs-grundlageDie neue Definition der Steuerbemessungsgrundlage ist die direkte Implementierung der in der Umsatzsteuerdirektive enthaltenen Definition. Künftig schliesst die Steuerbemessungsgrundlage alle Zahlungen ein, die einen direkten Einfluss auf den Preis der Weren und Dienstleistungen haben, die von dem Steuerpflichtigen erbracht werden, wie zum Beispiel die im neuen Gesetz explizit genannten Zusatzkosten (Provisionen, Verpackungs- und Transport- ,sowie Versicherungskosten). Dagegen bildet bei kostenlosen Lieferungen der Wert der erworbenen Waren oder vergleichbarer Waren die Steuerbemessungsgrundlage. Wenn es keinen Erwerbspreis gibt, werden die im Zeitpunkt der Leistungserbringung angefallenen Kosten festgesetzt.
65SteuernZeitliche Beschränkungen beim Abzug der VorsteuerDas Recht auf Abzug der Vorsteuer entsteht im Zeitraum, in dem beim Verkäufer die Steuerpflicht in Bezug auf die gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen entstanden ist, jedoch nicht früher als in der Steuermeldung für den Zeitraum, in dem der Erwerber die Rechnung oder das Zolldokument erhielt. Daher ist es ab dem 1. Januar 2014 wichtig, dass man sich beim Abzug der Steuer aus der Rechnung sicher ist, dass beim Verkäufer die Steuerpflicht aufgrund des durch diese Rechnung dokumentierten Verkaufs entstanden ist.Die neuen Vorschriften machen das Recht auf Abzug der Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Warenerwerb auch von dem Erhalt der Rechnung des Verkäufersabhängig.Ab 2017 wurde eine neue Bedingung für die Abrechnungsfrist der Umsatzsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb eingeführt, gemäß welcher der Steuerpflichtige die geschuldete Steuer um die Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Warenerwerb, die in Art. 9 des Umsatzsteuergesetzes erwähnt wird, vermindern kann, falls: • dieser den Wert der geschuldeten Umsatzsteuer aus dem innergemeinschaft-lichen Warenerwerb in der Steuererklärung berücksichtigt, in welcher er dazu verpflichtet ist, diese Steuer abzurechnen, • dies nicht später als in einer Frist von drei Monaten nach dem Monat, in dem in Bezug auf die erworbenen Waren eine Steuerpflicht entstand, erfolgt.Die Korrektur des reduzierten Vorsteuerabzugs wird zum Zeitpunkt des Erhalts der Rechnung möglich sein.Anforderungen an die RechnungsstellungDie wichtigste Änderung in Bezug auf die Rechnungsstellung, die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten war, ist die Möglichkeit der Rechnungsstellung bis zum 15. Tag des auf den Monat, in dem die Lieferung der Ware stattfand / die Leistung erbracht wurde, folgenden Monats. Außerdem ist es möglich, die Rechnung bereits vor dem Zeitpunkt der Leistungserbringung auszustellen, jedoch höchstens 30 Tage vor diesem Zeitpunkt. Änderungen der MwSt 2016 - VerhältniszahlAb 2016 wurde eine Verhältniszahl eingeführt, die sich auf den Vorsteuerabzug für Aufwendungen bezieht, die sowohl betriebsnotwendige als auch nicht betriebsnotwendige Anteile haben, die nicht eindeutig einer dieser beiden Kategorien zugeordnet werden können. Diese Änderung ist von großer Bedeutung, insbesondere für die lokalen Gebietskörperschaften, die Eigenbetriebe unterhalten, deren Tätigkeiten nicht der Umsatzsteuer unterliegen oder auf der Grundlage privater Verträge umsatzsteuerpflichtig sind. Außerdem ist diese Änderung für alle Steuerpflichtigen relevant, deren Geschäftsaktivitäten sowohl umsatzsteuerpflchtig als auch umsatzsteuerfrei sind.
Investieren in Polen 201866UmsAtzsteUer (vAt) FortsetzungÄnderungen der USt 2016 - Verhältniszahl (Forts.)Die Methode zur Berechnung der Verhältniszahl bleibt dem Steuerpflichtigen überlassen, wobei das Umsatzsteuergesetz einen Katalog exemplarischer Werte nennt, die dabei in Betracht gezogen werden können: • Personaldaten • Bereichsdaten • Finanz- und Handelsdaten • Zeitbezogene Daten.Die Methode zur Berechnung des Wertes der Verhältniszahl darf frei gewählt werden, aber das Ergebnis muss repräsentativ sein und den Besonderheiten des Unternehmens des Steuerpflichtigen Rechnung tragen.Die 2016 eingeführte Vorschrift schränkt das Recht auf Vorsteuerabzug für diejenigen Steuerpflichtigen erheblich ein, die ein gemischtes Unternehmensspektrum haben (umsatzsteuerpflichtig, nicht umsatzsteuerpflichtig). Änderungen in der Umsatzsteuer 2017 - Einreichung der USt.-Erklärung auf elektronischem Wege Im Zeitraum zwischen Januar und Dezember 2017 betrifft die Pflicht zur elektronischen Einreichung der Erklärung diejenigen Steuerpflichtigen nicht, die: • sich nicht als Umsatzsteuerzahler registrieren müssen, • weder Waren liefern bzw. Dienstleistungen erbringen, für die der Steuerpflichtige der Erwerber, gemäß Art. 17 Abs. 1 Pkt. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes, ist, noch Waren bzw. Dienstleistungen erwerben, • keine Erklärungen, Informationen sowie jährliche Steuerabrechnungen mittels elektronsicher Kommunikationsmittel einreichen müssen, da sie Steuerzahler für nicht mehr als 5 Steuerpflichtige sind.Die übrigen Steuerpflichtigen werden die Online-Erklärung (e-Deklaracje) ab 2018 nutzen müssen.Änderungen in der Umsatzsteuer 2017 - Zurückweisung der Anmeldung eines SteuerpflichtigenDie Novellierung des Umsatzsteuergesetzes legt die Voraussetzungen für die Zurückweisung einer Anmeldung eines Rechtssubjektes für Umsatzsteuerzwecke fest und präzisiert die Bedingungen für die Streichung eines Steuerpflichtigen aus dem Umsatzsteuerregister: • Eine Zurückweisung der Anmeldung erfolgt, wenn die Prüfung zum Ergebnis kommt, dass die bei der Registrierung angegebenen Daten falsch sind, das je-weilige Rechtssubjekt nicht existiert oder dass trotz des Versuchs einer Kontakt-aufnahme mit dem Rechtssubjekt oder seinem Bevollmächtigten, diese nicht möglich ist bzw. diese sich nach Aufforderung nicht beim Direktor des Finanz-amtes melden, • Die Streichung eines registrierten Steuerpflichtigen erfolgt z.B. in den nachfol-genden Fällen: Aussetzung der Geschäftstätigkeit (für mindestens sechs auf-einander folgende Monate), keine Abgabe der Umsatzsteuererklärungen (für sechs aufeinander folgende Monate bzw. zwei aufeinander folgende Quartale), Ausstellung von Rechnungen bzw. berichtigten Rechnungen für Transaktionen, die nicht stattgefunden haben.
67Änderungen in der Umsatzsteuer 2017 - Reverse-Charge-VerfahrenDer Erwerb von Prozessoren, Juwelierhalbprodukten, Schmuckabfällen, Abfällen und Schrott aus unedlen Metallen sowie Baudienstleistungen (im Hinblick auf durch Unteraufragnehmer erbrachte Dienstleistungen), die das Reverse-Charge-Verfahren umfassen.Beim Reverse-Charge-Verfahren muss man in Bezug auf die Umsatzsteuer zwischen drei wesentlichen Änderungen unterscheiden: • Die Erweiterung des Katalogs an Waren, die das Reverse-Charge-Verfahren um-fassen (Anhang Nr. 11) • Das Einschließen durch das Reverse-Charge-Verfahren der genannten Dienst-leistungen (neuer Anhang Nr. 14) • Das Vorsteuerabzugsrecht für Rechtssubjekte, die Warenumsätze und Dienst-leistungsverkehr tätigen, die das Reverse-Charge-Verfahren umfassen.Änderungen in der Umsatzsteuer 2017 - Umsatzsteuersanktio-nen ab 2017Wie aus dem Art. 110a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes hervorgeht, muss der Steuerpflichtige mit der Auferlegung von Sanktionen durch den Direktor des Finanzamtes (bzw. die Steuerkontrollbehörde) rechnen, falls es sich bestätigt, dass der Steuerpflichtige: • in einer eingereichten Steuererklärung: » einen steuerpflichtigen Betrag ausweist, der niedriger als die Steuerschuld ist, » eine zu erstattende Steuerdifferenz bzw. einen Vorsteuerausgleich ausweist, die/der höher als die Steuerschuld ist, » eine der Steuerschuld abzuziehenden Steuerdifferenz für die nächsten Steu-erzeiträume ausweist, die höher ist als die Steuerschuld, » eine zu erstattende Steuerdifferenz, einen Vorsteuerausgleich bzw. eine der Steuerschuld abzuziehenden Steuerdifferenz für die nächsten Steuerzeiträu-me ausweist, jedoch eine dem Finanzamt zu überweisende Steuerschuld aufweisen sollte. • keine Steuererklärung einreichte sowie die Steuerschuld nicht beglich.In diesem Fall bestimmt der Direktor/die Behörde den zu begleichenden Steuerbetrag sowie die zusätzliche Steuerschuld in Höhe von 30% des Betrags, um den die Steuerschuld unterbreitet wurde, bzw. 30% des Betrags, um den die zu erstattende Steuerdifferenz, der Vorsteuerausgleich bzw. die der Steuerschuld abzuziehenden Steuerdifferenz für die nächsten Steuerzeiträume erhöht wurde.Steuern
Investieren in Polen 201868Änderungen in der Umsatzsteuer 2017 - Beschleunigte Erstattung der UmsatzsteuerEine beschleunigte, 25-tägige Erstattungsfrist für die Umsatzsteuer ist weiterhin möglich, wobei die Nutzung dieses Vorzuges mit einer Reihe an Anforderungen verbunden ist, die erfüllt werden müssen. Die Umsatzsteuerrückerstattung mit dieser kürzeren Frist ist möglich, wenn: • die Vorsteuer (Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Erwerbungen), welche in der Steuererklärung ausgewiesen wird, ausgenommen dem aus dem vorheri-gen Steuerzeitraum vorgetragenen Vorsteuerüberhang aus Erwerbungen, und welche: » aus Rechnungen hervorgeht, die die geschuldeten Beträge dokumentieren, und die vollständig über ein Bankkonto des Steuerpflichtigen in einer Bank, die ihren Sitz auf dem Gebiet Polens besitzt, bzw. über ein Konto des Steu-erpflichtigen in einer Genossenschaftsbank, deren Mitglied er ist, und das in der Identifikationsanmeldung angegeben wurde, beglichen werden. » aus den übrigen Rechnungen hervorgeht, die die Steuerschuld dokumen-tieren, falls der Gesamtbetrag dieser Steuerschuld PLN 15.000,00 nicht übersteigt, » aus den Zolldokumenten, der Einfuhrzollanmeldung sowie aus Entschlüssen hervorgeht, die im Art. 33 Abs. 2 und 3 sowie Art 34 aufgeführt sind, durch den Steuerpflichtigen beglichen wurde, » aus dem Import von Waren hervorgeht, der gemäß Art. 33a über den inner-gemeinschaftlichen Warenerwerb und die Erbringung von Dienstleistungen abgerechnet wird, für welche der Dienstleistungsempfänger der Steuer-pflichtige ist, in der Steuererklärung die aus diesen Transaktionen stammen-de Steuerschuld ausweist; • die Vorsteuer bzw. der Vorsteuerüberhang in den vorhergehenden Steuerzeit-räumen nicht abgerechnet wurde und in der Steuererklärung PLN 3.000,00 nicht überschreitet; • der Steuerpflichtige ein Dokument beim Finanzamt vorlegt, das die Begleichung der Steuer bestätigt (Bestätigung der Überweisung, die vom in der CEIDG-1-An-meldung angegebenen Konto erfolgte); • der Steuerpflichtige über 12 aufeinander folgende Monate, die dem Steuerzeit-raum unmittelbar vorausgingen, in welchem dieser die Rückerstattung mit einer Frist von 25 Tagen beantragt, » als aktiver Umsatzsteuerpflichtiger angemeldet war, » für jeden Steuerzeitraum eine Umsatzsteuererklärung einreichte.Ab 2018 - Verzeichnis der aktiven Umsatz-steuerpflichtigenAb 2018 wird der Chef der Landesfinanzverwaltung das Verzeichnis der aktiven Umsatzsteuerpflichtigen in elektronischer Form führen.Das Verzeichnis der aktiven Umsatzsteuerpflichtigen wird im Bulletin für Öffentliche Informationen auf der Website der jeweiligen Behörde des zuständigen Ministers für öffentliche Finanzen auf entsprechende Art und Weise veröffentlicht, die die Prüfung der Daten im Verzeichnis ermöglicht.Das Verzeichnis der aktiven Umsatzsteuerpflichtigen wird an Werktagen einmal täglich aktualisiert.Die Daten über Steuerpflichtige, die aus dem Verzeichnis als aktive Umsatzsteuerpflichtige gelöscht werden, werden im Verzeichnis der aktiven Umsatzsteuerpflichtigen gespeichert binnen 5 Jahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige aus dem Verzeichnis gelöscht worden ist.UmsAtzsteUer (vAt) Fortsetzung
69Split Payment - gespaltene Zahlung 2018Ab 1. Juli 2018 können Steuerpflichtige, die eine Rechnung mit ausgewiesener Steuer erhalten haben, bei der Zahlung des Forderungsbetrags aus dieser Rechnung die gespaltene Zahlung anwenden.Nach der Novelle wird die gespaltene Zahlung auf folgenden Mechanismen beruhen: • Zahlung des Betrags als Gesamtbetrag oder als Teilbetrag der Steuer, die aus der erhaltenen Rechnung resultiert, auf ein Umsatzsteuer-Bankkonto; • Zahlung des Gesamtbetrags oder Teilbetrags, der dem Nettoverkaufswert entspricht, der aus der erhaltenen Rechnung resultiert, auf ein Bankkonto oder ein Konto bei einer genossenschaftlichen Spar- und Kreditkasse, für das ein Umsatzsteuerkonto geführt wird, oder Verrechnung auf andere Art und Weise.Nach dem Wortlaut des Entwurfs wird die gespaltene Zahlung nicht obligatorisch sein, aber der Gesetzgeber hat eine Reihe von Anreizen vorgesehen, die die Steuerpflichtigen ermuntern sollen, diese Form der Abrechnung anzuwenden. Es handelt sich um folgende Anreize: • Absehen von der gesamtschuldnerischen Haftung, • Absehen von der Auferlegung einer zusätzlichen steuerlichen Verpflichtung, • keine Anwendung erhöhter (auf 150% des Standard-Zinssatzes) Zinsen für Umsatzsteuerrückstände, beschleunigte Vorsteuererstattung.Vereinbarung/Vertrag mit einer BankDas Umsatzsteuer-Bankkonto wird eröffnet und geführt, ohne dass es erforderlich ist, hierzu einen gesonderten Vertrag mit der Bank zu schließen. Die Banken werden auch nicht berechtigt sein, Spesen und Provisionen für die Führung des Umsatzsteuer-Bankkontos zu erheben, aber die auf diesem Konto hinterlegten Geldmittel sollen verzinst werden.Bei einer Bank darf der Steuerpflichtige ein Umsatzsteuer-Bankkonto besitzen, unabhängig von der Zahl der bereits eröffneten Bankkonten. Einzahlungen und AuszahlungenAuf das Umsatzsteuer-Bankkonto dürfen nur Geldmittel aus folgenden Vorgängen eingezahlt werden: • Zahlung, die dem Umsatzsteuerbetrag entspricht und die an den Lieferanten der Waren oder den Leistungserbringer unter Angabe des entsprechenden Verwendungszwecks der Überweisung geleistet wird; • Erstattung des Umsatzsteuerbetrags: » im Falle der Ausstellung einer Korrekturrechnung bzw. Gutschrift, unter Angabe des entsprechenden Verwendungszwecks der Überweisung, » durch das Finanzamt.Steuern
Investieren in Polen 201870Kontrollmaßnahmen Die formale Richtigkeit der Steuererklärung steht im Mittelpunkt der Überprüfung. Steuerbehördliche ÜberprüfungBestimmung der Steuerschuld dem Grunde und der Höhe nach. Die Steuerbehörde erstellt im Anschluss daran ein Protokoll, welches als Beweismittel in einem Steuerprozess dienen kann.Überprüfungsmethode Es wird bestimmt, ob die Steuern fristgerecht bezahlt wurden.Wenn Verzugszinsen anfallen, nimmt die Steuerbehörde eine Steuerfestsetzung in der Höhe vor, in der die fällige Steuer und die fälligen Verzugszinsen festgesetzt wurden.Durch die Finanzinspektion durchgeführte SteuerprüfungEs wird überprüft, ob der Steuerzahler seine Steuerschuld dem Grunde und der Höhe nach ordnungsgemäß erklärt hat. Sollte eine Steuerschuld festgestellt werden, so wird ein getrennter Steuerbescheid erlassen.Steuerzahler können sich in Polen bei Steuernangelegenheiten auf die folgenden Rechte berufen: • Berufung gegen eine Entscheidung • Klage beim Woiwodschaftsverwaltungsgericht • Aufhebungsklage beim Obersten Verwaltungsgericht • Klage beim Europäischen GerichtshofsteUerPrüfUng Und rechtsweg in PolenErwerb von Grundeigentum: 2,0%Gesellschaftsvertrag: 0,5%Kredite: 2,0%Eigentümer-/Gesellschafterdarlehen: 0,5%steUer AUf zivilirechtliche hAndlUngen (Pcc)
71SteuernÄnderungen ab dem 1. März 2017Die Zollverwaltung, die Steuerverwaltung und die Steuerkontrolle werden am 1. März 2017 in die Nationale Gerichtsverwaltung umgewandelt, wie dies im Gesetz vom 16. November 2016 über die Einführung der Nationalen Gerichtsverwaltung vorgesehen ist.Das Gesetz entscheidet vornehmlich über die Änderung der inneren Struktur und das Verhältnis zwischen den Behörden der Steuerverwaltung, der Steuerkontrolle sowie der Zollverwaltung. Im Gesetz lassen sich zwei Punkte hervorheben, die die Angelegenheiten von Steuerpflichtigen betreffen: • Bisher wurden die Auslegungen durch die Direktoren der Finanzkammern veröf-fentlicht. Nach dem in Kraft treten des Gesetzes über die KAS, wird der Direktor der Nationalen Finanzinformation die Angelegenheiten bezüglich der individuel-len Auslegung übernehmen. • Die im Gesetz über die KAS befindliche Problematik, die die Steuerpflichtigen betrifft, ist die Zoll-Finanzkontrolle.die nAtionAle gerichtsverwAltUng (KAs)ABgABenordnUngPrüfung des GeschäftspartnersAb 25. Dezember 2017 können die Steuerpflichtigen von den Finanzämtern eine Bescheinigung über folgende Informationen ihrer Geschäftspartner erhalten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben: • Bestätigung, dass der Geschäftspartner die Erklärung oder ein anderes Dokument eingereicht hat (oder nicht), zu deren/dessen Einreichung er nach den Vorschriften der Steuergesetze verpflichtet ist; • Bestätigung, dass der Geschäftspartner in der eingereichten Erklärung oder dem eingereichten anderen Dokument die Vorfälle erfasst (oder nicht erfasst) hat, zu deren Erfassung er nach den Vorschriften der Steuergesetze verpflichtet ist; • Bestätigung, dass der Geschäftspartner in der Zahlung der Steuern, die aus der eingereichten Erklärung oder dem eingereichten anderen Dokument resultieren in Verzug (oder nicht in Verzug) ist.Beweismittel in einem SteuerverfahrenAb dem 25. Dezember 2017 wurden dem offenen Katalog der Beweismittel in einem Steuerverfahren die Dokumente hinzugefügt, die im Verlaufe einer analytischen Tätigkeit der Landesfinanzverwaltung gesammelt werden.
Investieren in Polen 201872Regelung Ja, bezüglich der steuerlichen Gegebenheiten eines möglichen SteuerzahlersVerzugsfolgen bei Missachtung von Fristen und TerminenVerzugsstrafen: z.Zt. 14% p.a. (9,75% p.a. - Strafminderung im Falle der Einreichung einer wirksamen Korrektur der Steuererklärung, bevor die Steuerbehörde aktiv wird)Strafe für verspätete Zahlung: nur bei USt. - bis zu 30% der SteuerschuldSeit dem neuen Jahr können die Direktoren des Finanzamtes bzw. die Steuerprüfungsbehörde einem Steuerpflichtigen zusätzliche Verpflichtungen in Höhe von 30% des Betrages, um den die Steuerschuld herabgesetzt wurde, bzw. 30% des Betrages, um den die Steuerdifferenz oder der Vorsteuerausgleich bzw. die der Steuerschuld abzuziehenden Steuerdifferenz für die nächsten Steuerzeiträume erhöht wurde, auferlegen. Eine Korrektur des Fehlers kann den Satz von 30% auf 20% reduzieren.Eine zusätzliche Verpflichtung ergibt sich, wenn der Fiskus feststellt, dass der Umsatzsteuerpflichtige in der eingereichten Erklärung: • einen steuerpflichtigen Betrag ausweist, der niedriger als die Steuerschuld ist, • eine zu erstattende Steuerdifferenz bzw. einen Vorsteuerausgleich ausweist, die/der höher als die Steuerschuld ist, • eine der Steuerschuld abzuziehenden Steuerdifferenz für die nächsten Steuer-zeiträume ausweist, die höher ist als die Steuerschuld, • eine zu erstattende Steuerdifferenz, einen Vorsteuerausgleich bzw. eine der Steuerschuld abzuziehenden Steuerdifferenz für die nächsten Steuerzeiträume ausweist, jedoch eine dem Finanzamt zu überweisende Steuerschuld aufweisen sollte. Darüber hinaus betreffen die Sanktionen in Höhe von 30% auch Steuerpflichtige, die keine Umsatzsteuererklärungen einreichen und die Steuerschuld gegenüber dem Fiskus nicht begleichen.Bei der derzeitigen Rechtslage drohen beim Aufdecken einer fehlenden Umsatzsteuererklärung bzw. einer fehlenden Begleichung der Steuerschuld erhöhte Verzugszinsen.100% des Umsatzsteuerbetrages bei falschen RechnungenDer Prozentsatz der zusätzlichen Verpflichtungen steigt auf 100% der Vorsteuer, die aus den Rechnungen hervorgeht, falls festgestellt wird, dass die Rechnungen mit erhöhter abzugsfähiger Umsatzsteuer: • durch ein nicht bestehendes Rechtssubjekt ausgestellt wurden, • Tätigkeiten umfassen, die nicht erfolgten (bezüglich des Teils, der diese Tätig-keiten betrifft), • Beträge umfassen, die nicht der Wirklichkeit entsprechen (bezüglich der Positio-nen, für die Beträge angegeben wurden, die nicht der Wirklichkeit entsprechen), • Tätigkeiten bestätigen, bei denen Art. 58 des Zivilrechts Anwendung findet (be-züglich des Teils, der diese Tätigkeiten betrifft).Steuerstrafrecht Wirtschaftsstrafrecht • Strafe für fahrlässige Steuerhinterziehung: Strafanzeige • Strafe für vorsätzliche Steuerhinterziehung: Geldstrafe oder Freiheitsentzug • prinzipiell Verwaltungsverfahren • Strafe bei der Unterlassung der Einreichung (Versendung) bzw. einer nicht terminge-rechten Einreichung (Versendung) des Standard Audit FilesAllgemeines steUerrecht
73Steuerliche 8% p.a. SteuerzinsenAufgrund des Sachverhalts, dass sich der Zinssatz für einen Lombardkredits bereits seit 2015 nicht ändert und 2,5%, findet im Jahr 2018 auf Steuerzinsen (Säumniszinsen) der Abschnitt der Vorschrift über möglichst niedrigste Verzinsung Anwendung, d. h. 8%.Gesetzliche ZinsenAufgrund der Höhe des Referenzsatzes von 1,5% liegt die Höhe den gesetzlichen Zinsen im Jahr 2018 entsprechend bei: • 5% (gesetzliche Zinsen) • 10% (maximale Zinsen)Gesetzliche VerzugszinsenDie gesetzlichen Verzugszinsen belaufen sich im Jahr 2018 auf: • 7% (Verzugszinsen) • 14% (maximale Verzugszinsen)Verzugszinsen in HandelsgeschäftenIm Jahr 2018 wird der Zinssatz bei Verzug in Handelsgeschäften 9,5% betragen – demnach in gleicher Höhe wie im Jahr 2017.Reduzierte Zinssätze Für Steuerrückstände, die seit 1. Januar 2016 entstanden sind, wird ein reduzierter Zinssatz angewendet, der der Hälfte des Basiszinssatzes (gegenwärtig 4%) entspricht, sofern eine korrigierte Steuererklärung abgegeben worden ist und zwar persönlich und ohne Veranlassung der Steuerbehörden innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum des Fristablaufs zur Einreichung einer derartigen Steuererklärung. Die Bezahlung der entsprechenden Steuerrückstände muss innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum der Einreichung der korrigierten Meldung erfolgen.Der auf die Hälfte reduzierte Zinssatz (gegenwärtig 4%) ist ebenso auf Steuerrückstände anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2016 entstanden sind, sofern zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. Juni 2016 eine korrigierte Steuererklärung abgegeben wird und die Bezahlung der Steuerrückstände innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum der Einreichung der korrigierten Meldung erfolgt.Dadurch wird man ermutigt, die Richtigkeit der abgegebenen Steuererklärung selbst zu überprüfen und, falls sich Fehler offenbaren, eine berichtigte Meldung abzugeben und die Rückstände innerhalb des genannten Zeitraums zu bezahlten. Der reduzierte Zinssatz wird unabhängig davon angewendet, wie hoch der Betrag der offenbarten Rückstände ist. Falls die Korrektur Steuerrückstände offenbart, die vor dem 1.Januar 2016 entstanden sind, jedoch nach dem 30. Juni 2016 gemeldet werden, beträgt der Verzugssins 3/4 des Basiszinssatzes (gegenwärtig 6%).Erhöhte Zinssätze Ab dem 1. Januar 2016 gilt ein erhöhter Verzugszins von 150% des Basiszinssatzes (gegenwärtig 12%) für Steuerrückstände auf Waren und Dienstleistungen, sowie für rückständige Verbrauchsteuern und Zollabgaben.Dieser Zinssatz wird angewendet, wenn die Steuerbehörde im Zuge der Steuerveranlagung (Prüfungstätigkeiten, Steuerprüfungen oder Steuerverfahren) eine Verkürzung der Steuerschuld oder eine gänzlich unterlassene Steueranmeldung und Steuerzahlung feststellt (zu hoch angegebene Überzahlungen oder Steuererstattungen) in Höhe eines Betrages, der 25% der tatsächlich fälligen Steuerschuld und PLN 9.250,00 (das 5-fache des Mindestlohns) übersteigt.Allerdings ist sogar für diese Steuern der reduzierte Zinssatz anwendbar, wenn der Steuerpflichtige selbst die Richtigkeit seiner Steuererklärung überprüft und, falls sich dabei Fehler offenbart haben, die korrigierte Meldung eingereicht und der Steuerrückstand bezahlt worden ist. Der reduzierte Zinssatz kann unabhängig davon angewendet werden, wie hoch der Betrag der offenbarten Steuerrückstände ist.Deshalb liegt es im wohlverstandenen Interesse des Steuerpflichtigen, Steuererklärungen selbständig zu überprüfen, korrigierte Meldungen einzureichen und Steuerrückstände zu bezahlen. In diesem Fall ist die Anwendung des reduzierten Zinssatzes gestattet.zinsenSteuern
Investieren in Polen 201874steUergrenzen im JAhr 2018Im Jahre 2018 geltenden Einkommensgrenzen, die unter anderem dem Status des Kleinunternehmers betreffenKleine Steuerpflichtige (mały podatnik) bei der Umsatz- und der Einkommensteuer - PLN 5.176.000,00Einkommensgrenze, die zur Pauschalbesteuerung der erfassten Einkünfte berechtigt - PLN 1.078.425,00Einkommens Nettobetrag der natürliche Personen, Personengesellschaften natürlicher Personen, Offene Handelsgesellschaften natürlicher Personen, Partnergesellschaften sowie soziale Genossenschaften zur Führung von Buchhaltungsbüchern verpflichtet - PLN 8.627.400,00 Maximaler Gesamtbetrag der Abschreibungen in einem Jahr im Rahmen von einmaligen Abschreibungen - PLN 216.000,00doPPelBesteUerUngsABKommen Doppelbesteuerungsabkommen:Polen hat Doppelbesteuerungsabkommen mit 81 Ländern abgeschlossen. Sie richten sich nach dem Musterabkommen der OECD.Unterschiedlich wird das Besteuerungsrecht im Falle der Anteilsveräußerung von Immobiliengesellschaften geregelt. Entsprechend dem OECD-Musterabkommen hat in den mit „ja gekennzeichneten DBAs im Falle von „Share Deals nicht der Ansässigkeitsstaat des Verkäufers das Besteuerungsrecht, sondern jener Staat, in dem die Immobilie liegt.Die in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Steuersätze können nur dann angewandt werden, wenn der Steuerpflichtige eine vom Finanzamt des betreffenden Landes erteilte Wohnsitzbescheinigung d.h. Ansässigkeitsbescheinigung besitzt.
75LANDinkrafttreten iMMoBilienklausel dividenden in %:(*) zinsen in %: lizenzen in %: ALBANIEN27.06.94 nein 5/10 10 5ARMENIEN27.02.05 ja 10 5 10ASERBAIDSCHAN20.01.05 ja 10 10 10AUSTRALIEN04.03.92 ja 15 10 10BELGIEN29.04.04 ja 5/15 0/5 0/5BULGARIEN10.05.95 nein 10 0/10 5CHINA07.01.8 9 nein 10 0/10 7/10DÄNEMARK31.12.0 2 ja 0/5/15 0/5 5DEUTSCHLAND19.12.04 ja 5/15 0/5 5ESTLAND09.12.94 nein 5/15 0/10 10FINNLAND30.03.79 nein 0/5/15 0 0/10FRANKREICH12.09.76 ja 5/15 0 0/10GRIECHENLAND28.09.91 nein 19 10 10GROSSBRITANNIEN27.12 .0 6 ja 0/10 0/5 5INDIEN26.10.89 ja 15 0/15 20INDONESIEN25.08.93 nein 10/15 0/10 15IRLAND22.12.95 ja 0/15 0/10 0/10ISLANDProtokoll - 08.12.12 ja 5/15 0/10 10ISRAEL30.12.91 ja 5/10 5 5/10ITALIEN26.09.89 nein 10 0/10 10JAPAN23.12.82 nein 10 0/10 0/10KANADA08.12.12 ja 0/5/15 10 5/10KASACHSTAN13.05.95 ja 10/15 0/10 10KOREA21.02.92 nein 5/10 0/10 10KROATIEN11.02.96 ja 5/15 0/10 10KUWAIT25.04.00 nein 0/5 0/5 15LETTLAND30.11.94 ja 5/15 0/10 10LITAUEN19.07.9 4 ja 5/15 0/10 10LUXEMBURGPotokoll - 11.12.12 ja 0/15 0/5 5(*) Freistellung von der Quellensteuer gemäß der Richtlinie betr. Beherrschende und beherrschte Gesellschaften (Parent-Subsidiary-Directive) Steuern
Investieren in Polen 201876(*) Freistellung von der Quellensteuer gemäß der Richtlinie betr. Beherrschende und beherrschte Gesellschaften (Parent-Subsidiary-Directive) LANDinkrafttreten iMMoBilienklausel dividenden in %:(*) zinsen in %: lizenzen in %: MALAYSIA05.12.78 nein 0 0/15 0/15MALTA24.11.94 ja 5/15 0/10 10NIEDERLANDE18.03.03 nein 5/15 0/5 5NORWEGEN29.01.13 ja 0/15 5 5ÖSTERREICH01.04.05 ja 5/15 0/5 5PHILIPPINEN07.04.97 ja 10/15 0/10 15PORTUGAL04.02.98 nein 10/15 0/10 10RUMÄNIEN15.09.95 nein 5/15 0/10 10RUSSLAND22.02.93 nein 10 0/10 10SAUDI ARABIEN01.06.12 ja 5 0/5 10SCHWEDEN15.10.05 ja 5/15 0 5SCHWEIZ25.09.92 nein 5/15 10 0/10SINGAPUR04.11.12 ja 0/5/10 0/5 2/5SLOWAKEI21.12.95 nein 5/10 0/10 5SLOWENIEN10.03.98 nein 5/15 0/10 10SPANIEN06.05.82 ja 5/15 0 0/10SÜDAFRIKA05.12.95 nein 5/15 0/10 10THAILAND13.05.83 nein 20 0/10 5/15TSCHECHIEN13.06.12 nein 5 0/5 10TUNESIEN15.11.93 nein 5/10 12 12TÜRKEI01.10.96 nein 10/15 0/10 10UKRAINE11.03.94 ja 5/15 0/10 10UNGARN10.09.95 nein 10 0/10 10USA23 .07. 9 6 ja 5/15 0 10VAE21.04.94 nein 0/5 0/5 5WEISSRUSSLAND30.07.93 nein 10/15 0/10 0ZYPERNProtokoll - 09.11.12 nein 0/5 0/5 5FORTSEZUNG
77SozialversicherungRegelung Die polnischen Arbeitgeber sind verpflichtet, die Versichrungsbeiträge für ZUS – die polnische Sozialversicherungsanstalt, und für NFZ, die polnische Krankenkasse, zu entrichten. Die Beiträge für die Pension- und Rentenversicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden auf der Grundlage des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers berechnet.Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass der volle Betrag der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) einbehalten und überwiesen wird. Für das aktuelle Jahr gelten folgende Sätze für die Sozialversicherungsbeiträge.:Bezeichnung der Versicherung Arbeitgeber Arbeitnehmer Rentenversicherung 9,76% 9,76%Erwerbsminderungs-rentenversicherung6,5% 1,5%Krankenversicherung Nicht zutreffend 2,45%Unfallversicherung Zwischen 0,67% und3,33%Nicht zutreffendKrankengeld – und Mutterschaftsgelder-versicherung Nicht zutreffend 9,00%Fonds für garantierte Arbeitnehmerleistungen2,45% Nicht zutreffendArbeitslosen-Versicherung 0,10% Nicht zutreffendDie Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherung und die Erwerbsminderungsrentenversicherung im Jahr 2018 darf nicht höher als PLN133.290,00 sein. Sozialfürsorge in Polen Das Versicherungssystem in Polen hat einen universalen und obligatorischen Charakter. Die Sozialversicherung umfasst Personen, die u.a. Arbeitnehmer sind, auf der Grundlage von Dienstleistungs– bzw. Auftragsverträgen tätig sind, bzw. gewerbstätig sind. ANMERKUNG:Die Sozialfürsorge in Polen gilt für EU-Bürger im gleichen Maße wie für polnische Bürger.soziAlversicherUngsBeiträge
Investieren in Polen 201878rentenversicherUngRentenversicherung Der Zweck der Renten– und Erwerbsminderungsrentenversicherung sind: • Zahlung von Rentenleistungen für Personen, die die Altersgrenze erreicht haben (Pension) • Zahlung von Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (Arbeitsunfähigkeitsrente)Das Rentensystem basiert auf der engen Korrelation zwischen der Höhe der Auszahlung und der Höhe der tatsächlich gezahlten Prämie. Grundlage für die Rentenberechnung ist der (Gesamt-) Betrag der gezahlten Rentenversicherungsprämien. Eine Rente erhalten Frauen im Alter von mindestens 60 Jahren sowie Männer im Alter von mindestens 65. Es gibt keine Mindestversicherungsdauer für einen Rentenanspruch. Entscheidungen über die Anerkennung von Rentenansprüchen werden durch die Organe des Sozialversicherungsträgers getroffen, in deren Zuständigkeitsbereich die den Rentenantrag stellende Person ansässig ist. Das Rentenanerkennungsverfahren beginnt mit der Einreichung des Antrags durch den Antragsteller.
79SozialversicherungInvaliditätsversiche-rungDie Invaliditätsversicherung leistet Geldzahlungen bei Einkommensverlust in Zusammenhang mit dem Invaliditätsrisiko (Arbeitsunfähigkeit) oder dem Tod des Ernährers in einer Familie. Personen, die Invaliditätsversicherungsbeiträge zahlen, erhalten in einer solchen Situation eine Arbeitsunfähigkeitsrente bzw., im Fall des Ablebens des versicherten Geldverdieners einer Familie, erhalten die Familienmitglieder eine Familienrente. Die Invaliditätsversicherungsprämie liegt bei 8% der Grundlage zur Festlegung des Prämienbetrags, wovon 6,5% durch den Arbeitgeber und 1,5% aus Arbeitnehmergeldern gezahlt werden. 1. Invaliditätsrente wegen ArbeitsunfähigkeitInvaliditätsrente wegen Arbeitsunfähigkeit ist einem Versicherten zu gewähren, der die folgenden Bedingungen erfüllt: • er/sie ist als teilweise oder vollkommen arbeitsunfähig anzusehen • kann beitragspflichtige und beitragsfreie Zeiten nachweisen • die Arbeitsunfähigkeit begann in einem gesetzlich klar definierten Zeitraum Eine Person ist vollständig arbeitsunfähig, wenn diese Person die Fähigkeit verloren hat, irgendeine berufliche Tätigkeit auszuüben. Eine Person ist teilweise arbeitsunfähig, wenn diese Person in erheblichem Maße die Fähigkeit verloren hat, einen Beruf auszuüben, der ihrem Qualifikationsniveau entspricht. Der Grad an Arbeitsunfähigkeit wird in erster Instanz durch eine Kommission aus staatlich geprüften Arbeitsmedizinern festgestellt. Der Antragsteller hat das Recht, in zweiter Instanz bei der Ärztekammer des Sozialversicherungsträgers gegen das medizinische Gutachten Einspruch zu erheben. 2. FamilienrenteEine Familienrente wird berechtigen Familienmitgliedern (Kinder, Witwe, Witwer, Eltern) einer Person gewährt, die bei Eintritt des Todes eine Alters- oder Arbeitsunfähigkeitsrente bezog bzw. einer arbeitenden Person, die über die notwendigen Beitragszeiten für eine Alters- oder eine Arbeitsunfähigkeitsrente verfügte. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Familienrente wird angenommen, dass eine verstorbene Person vollkommen arbeitsunfähig war. invAliditätsversicherUng
Investieren in Polen 201880Soziale Absicherung bei Arbeitsunfällen und BerufskrankheitenDie Absicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bezieht u.a. Angestellte, Personen, die in einem Auftragsverhältnis stehen, und Personen, die geschäftlich tätig ist, mit ein. Die Leistungen wegen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten können dem Versicherungsnehmer ausbezahlt werden. Es sind insbesondere: • Krankengeld aus Krankenversicherung - für den Versicherten, welcher infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig wurde • Rehabilitationsbeihilfe - wird nach Auslaufen des Krankengeldes bezahlt, wenn der Versicherte weiterhin arbeitsunfähig ist und eine Weiterbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme möglicherweise zu einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit führt • Lohnersatz - für Versicherte, deren Einkommen als Angestellte wegen permanenten oder lang andauernder Gesundheitsschäden gesunken ist • Einmalentschädigung - für Versicherte, deren Gesundheit permanent oder lang andauernd geschädigt wurde, oder für die Familienmitglieder eines verstorbenen Versicherten bzw. einer Person, die Berufsunfähigkeitsrente bezog • Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten - für Versicherte, die berufsunfähig geworden sind infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit • Umschulungsrente - wird einer Person gewährt, bei der infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit die, angesichts der Unfähigkeit zur weiteren Ausübung des bisherigen Berufes, eine Umschulung als angemessen anerkannt wurde • Familienrente - für die Familienmitglieder eines verstorbenen Versicherten oder einer Person mit Anspruch auf Invaliditätsrente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit und Zulage zur Familienrente - für Waisen • Pflegegeld - für Personen mit Rentenanspruch, die als vollkommen arbeitsunfähig und pflegebedürtig gelten und über 75 Jahre alt sind • Behandlungskosten - bei zahnärztlicher Behandlung sowie Schutzimpfungen und der Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln, im Rahmen der gesetzlichen BestimmungenDie Höhe der Unfallversicherungsprämie liegt zwischen 0,67% und 3,33% der Prämienfestlegungsgrundlage. Die Unfallversicherungsprämie wird vollständig vom Arbeitgeber getragen.soziAle ABsicherUng Bei ArBeitsUnfällen Und BerUfsKrAnKheiten
81SozialversicherungFalls Sie im Zusammenhang mit den in dieserBroschüre stehenden Informationen Fragenhaben, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
Investieren in Polen 201882Soziale Absicherung bei Krankheit und SchwangerschaftZu den Personen, die bei Krankheit und Schwangerschaft pflichtversichert sind, gehören hauptsächlich Angestellte. Personen, die in der Renten- und Invaliditätspflichtversicherung versichert sind und die u.a. auf der Grundlage eines Agenturvertrags arbeiten, in einem Auftragsverhältnis stehen oder eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit ausführen (geschäftliche Tätigkeit, Autoren, Künstler, Freischaffende) können sich freiwillig für den Fall der Krankheit und Schwangerschaft versichern. Der Krankenversicherungsbeitrag liegt bei 2,45% von der Bemessungsgrundlage. Der Beitrag wird von dem Verdienst des Versicherten abgezogen. Die Kranken- und Schwangerschaftsversicherung umfasst folgende Leistungen: KrankengeldDas Krankengeld bekommt der Versicherte, welcher innerhalb der Krankenversicherungszeit krank geworden is. Generell hat der Versicherte Anspruch auf das Krankengeld nach Ablauf einer sog. Wartungszeit. Eine Person, die krankenpflichtversichert ist, hat Anspruch auf das Krankengeld nach Ablauf von 30 Tagen ununterbrochener Krankenversicherung. Eine Person, die dagegen freiwillig krankenversichert ist, hat Anspruch auf das Krankengeld nach Ablauf von 90 Tagen einer ununterbrochenen Krankenversicherung. Krankengeld wird einem Versicherten in Höhe von 80% der Festlegungsgrundlage gewährt, bei Krankenhausaufenthalten in Höhe von 70% der Festlegungsgrundlage. Falls die Arbeitsunfähigkeit, die durch einen Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle entstand, während der Schwangerschaft begann oder Gewebe-, Zellen- oder Organspender betrifft, wird das Krankengeld in Höhe von 100% der Festlegungsgrundlage gezahlt. RehabilitationsbeihilfeRehabilitationsbeihilfe wird Versicherten gewährt, die kein Krankengeld mehr erhalten, aber weiterhin arbeitsunfähig sind und bei denen eine Weiterbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme möglicherweise zu einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit führt. Die Beihilfe wird für den Zeitraum gewährt, der nötig ist, um dem Versicherten die Chance zu bieten, die Arbeitsfähigkeit zurückzuerlangen, jedoch nicht länger als für einen Zeitraum von 12 Monaten. LohnersatzLohnersatz wird Versicherten gewährt, die Angestellte sind. Die Leistung wird Angestellten gewährt, deren Lohn infolge einer wahrgenommenen professionellen Rehabilitationsmaßnahme gesunken ist oder die infolge ihres Gesundheitszustands auf einen anderen Posten versetzt wurden. soziAle ABsicherUng Bei KrAnKheit Und schwAngerschAft
83Soziale Absicherung bei Krankheit und Schwangerschaft (Forts.)MutterschaftsbeihilfeMutterschaftsbeihilfe wird versicherten Frauen gewährt, die während des Gültigkeitszeitraums der Krankenversicherung bzw. während des Erziehungsurlaubs: • ein Kind zur Welt bringen • die erzieherische Fürsorge für ein Kind im Alter von bis zu 7 Jahren übernehmen - im Falle von Kindern, bei denen eine Verschiebung der allgemeinen Schulpflicht beschlossen wurde, im Alter von bis zu 10 Jahren - und die beim Vormundschaftsgericht ein Adoptionsverfahren eröffnet haben • als Ersatzmutter (ausgenommen professionelle Ersatzmütter) die erzieherische Fürsorge für ein Kind im Alter von bis zu 7 Jahren übernehmen - im Falle von Kindern, bei denen eine Verschiebung der allgemeinen Schulpflicht beschlossen wurde, im Alter von bis zu 10 JahrenDie Vorschriften bzgl. des Anspruchs auf Mutterschaftsbeihilfe im Falle der Übernahme der erzieherischen Fürsorge für ein Kind gelten entsprechend auch für versicherte Männer.Das Mutterschaftsgeld wird in der Zeit der Mutterschaft gezahlt, und zwar innerhalb von 20 Wochen bei der Geburt eines Kindes. Bei Geburt von mehreren Kindern sind es 31 bis 37 Wochen. Die Höhe der Mutterschaftsbeihilfe beträgt 100% der Beihilfebemessungsgrundlage. Als Beihilfebemessungsgrundlage gilt der, in den 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Anspruch auf die Beihilfe entstand, erhaltene Monatslohn. Die Prämien für die Renten- und Invaliditätsversicherung werden auf der Basis der Mutterschaftsbeihilfe berechnet (die Prämien werden vom Staat getragen).Elternzeit wird unmittelbar im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub gewährt oder das Mutterschaftsgeld wird vom Arbeitnehmer für einen Zeitraum in Anspruch genommen, der dem Mutterschaftsurlaub eines Versicherten, der kein Arbeitnehmer ist, entspricht. Die Elternzeit wird in höchstens 4 Teilen genommen, die jeweils ein Mehrfaches einer Woche betragen und direkt aufeinander folgen oder die Elternzeit wird unmittelbar nach dem Bezug von Mutterschaftsgeld für einen Zeitraum genommen, der einem Teil des Elternurlaubs entspricht. Sozialversicherung
Investieren in Polen 201884Soziale Absicherung bei Krankheit und Schwangerschaft (Forts.)Das Mutterschaftsgeld für den Zeitraum, der in den Regelungen des Arbeitsgesetzes näher bestimmt ist als Zeitraum des Elternurlaubs, wird gewährt für bis zu: • 32 Wochen - bei der Geburt eines Kindes und für die Übernahme der Kindererziehung sowie für das beim Vormundschaftsgericht eingeleitete Verfahren zur Übernahme der Kindererziehung oder Anerkennung als Pflegefamilie eines Kindes bis zum Alter von 7 Jahren, mit der Ausnahme einer professionellen Pflegefamilie. Außerdem im Falle eines Kindes, bei dem die Schulpflicht bis zu einem Alter von 10 Jahren aufgeschoben worden ist. Im Folgenden als “Annahme eines Kindes zur Erziehung” bezeichnet. • 34 Wochen - bei der Geburt von zwei oder mehr Kindern oder im Falle der gleichzeitigen Annahme von zwei oder mehr Kindern zur Erziehung. • 29 Wochen - bei Annahme eines Kindes zur Erziehung, wenn der Arbeitnehmer ein Recht auf mindestens 9 Wochen Elternzeit hat.Das Mutterschaftsgeld für den Zeitraum, der dem Zeitraum der Elternzeit entspricht, kann auch von beiden Elternteilen gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Allerdings darf der gesamte Zeitraum der Elternzeit beider Elternteile nicht 32 oder 34 Wochen überschreiten. PflegegeldPflegegeld wird für den Zeitraum eines Sonderurlaubs gewährt, wenn die Notwendigkeit der Beaufsichtigung eines gesunden Kindes unter 8 Jahren, eines kranken Kindes unter 14 oder eines anderen kranken Familienmitglieds auftritt. Pflegegeld wird für nicht länger als 60 Tage im Kalenderjahr gewährt, wenn eine Person ein gesundes Kind unter 8 Jahren oder ein krankes Kind unter 14 pflegt. Wenn die Person ein krankes Kind unter 14 oder ein anderes krankes Familienmitglied pflegt, wird das Pflegegeld nicht länger als 14 Tage lang gewährt. Das Pflegegeld wird in Höhe von 80% der Pflegegeldbemessungsgrundlage gewährt. Außerdem ist in den Fällen, die im Artikel 180(61) des Arbeitsgesetzbuchs beschrieben sind, der versicherte Vater eines Kindes (ungeachtet der Pflegegeldes für 60 Tage im Kalenderjahr) zum Erhalt eines Pflegegeldes für die Dauer von bis zu 8 Wochen berechtigt, wenn er sein Arbeitsverhältnis oder eine andere Erwerbstätigkeit unterbricht, um sich um das Kind zu kümmern.soziAle ABsicherUng Bei KrAnKheit Und schwAngerschAft Fortsetzung
85SozialversicherungSollten Sie Fragen zu bestimmten Steuerthemen haben, dann können Sie sich gerne jederzeit mit uns in Verbindung setzen.
Investieren in Polen 201886 getsix® PArtnerAlle getsix® Partner möchten sich bei Ihnen, unseren heutigen und ehemaligen Mandanten, noch einmal sehr herzlich dafür bedanken, Ihre Unternehmen mit unseren hochqualitativen Leistungen begleiten zu dürfen bzw. begleitet zu haben. Wir bedanken uns auch bei denjenigen Firmen, die noch nicht mit uns zusammenarbeiten, dass wir mit Ihnen unsere Firmenhistorie teilen können. Mit großem Stolz und Freude bedanken wir uns bei unseren Mitarbeitern, die uns mit ihrem Einsatz, mit ihren Fähigkeiten sowie ihrer Identifikation mit unserem Unternehmen jeden Tag aufs Neue überraschen. Im elften Jahr unseres Bestehens sind wir uns bewusst, dass wir unsere Leistungen unseren Mandanten verdanken, denen wir uns tagein tagaus widmen. Nur in dieser engen partnerschaftlichen Zusammenarbeit, und dank Ihrer Unterstützung, fühlen wir, dass unsere Leistung positiv auf Menschen und Unternehmungen ausstrahlt. Sie können sich in Ihrem Geschäft auf das für Sie wesentliche konzertieren, und wir darauf, was wir am besten für Sie können. Über die vergangenen 11 Jahre hinweg hat sich getsix® permanent entwickelt, sowohl durch Ausbau seines Mitarbeiterstamms als auch durch Expansion an neuen Standorten. Dies versetzt uns in die Lage, die Herausforderungen der Zukunft aktiv anzugehen. Können wir zu Recht sagen? Die wesentliche Lehre, die wir gezogen haben, ist, dass unsere Geschäftsbeziehungen nicht ein Teil unseres Unternehmenserfolges sind - sie sind seine Grundlage. getsix® ist sich dessen auch bewusst, dass wir Sie nicht täglich oder jährlich unserer Verbundenheit versichern können. Wir hoffen gleichwohl, dass unsere Dankbarkeit Ihnen gegenüber ganz tief in unserer getsix® DNA verankert ist, und sie ein Leitprinzip unserer Worte, Taten, und Gedanken darstellt. Monika Martynkiewicz-Frank Claus FrankOrtwin-Uwe JentschRoy Heynlein
Der Stand sämtlicher Informationen entspricht dem Zeitpunkt der Veröffentlichung. Alle Angaben sind ohne Gewähr.Redaktionsschluss: 30.07.2018Veröffentlichung: Jahr 2018Diese Publikation wurde von getsix® in Zusammenarbeit mit der TaxaGroup erstellt. Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen Wiedergabe sowie der Auswertung durch Datenbanken oder ähnliche Einrichtungen, vorbehalten.Die Autoren haben die vorliegende Publikation mit größter Sorgfalt vorbereitet. Trotzdem können im Text geringe Ungenauigkeiten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Herausgeber schließen daher jegliche Haftung für Folgen aus, die aus der praktischen Anwendung der folgenden Publikation resultieren können.Für verbindliche Informationen nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit den Herausgebern auf.ZertifizierungenMitgliedschaften
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